Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

16. 
blugegen kelnen solchen Schein aufwessem so ist derselbe uscht passlren zu lassen, sons 
dern an das nächstgelegene Obevamt zurückzuweisen. . 
»t7)Sön·nllchemitPaßAygcleqcnheltmbeschäftigteBebdtvenhabendeHhvmsichsims 
sufbezichendensunkclonemunmemkickxbekEkstannngbetBetlchtc,-Ansstellung,ke«s 
gallsirungundeüfnngJefPässeundAuglaßschelnqErthettungbetReises-Erhab- 
nlß,aufelacheitealeokschkkftundSorgfaitqnzmoendemvmjichjkehseVM 
antwortung zuzuziehen, auf der andern Seite aber auch diese Geschäfte mir derjeni- 
gen Ichnelllzkcit zu behandekn, wekche jeder rechtliche Reisende zu erwarten berechth 
get ist. 
#8) Insbesendere haben #ür Khnigl. Landohg#te und Oberämter die gegenwäriige Verord- 
nuog nicht nur in den ibnen unrergeordneten Amtsbezirken allgemeln bekamr zu ma- 
chen, sondern sich nuch selbst pfiichtmäßig varnech zu achten, wobei wir. uns vopzjüg- 
lich zu den ersteren versehen wollen, daß sle von Zeit zu Zekt sich vurch eigene Ein- 
sicht und Prüfung zu vergewissern suchen, ob von Seiten der Kbulgl. Oberämter, 
auch Post= und Zollämter die angeerdneten Verzelchnisse pünktlich und unmangelhaft 
gefährt und in brauchbarem Stand erhalten werden. «.. 
»SollteeiaKbnigLLandoogtzDbek-odekU-Itetbeamteis,Posi-odekZollofsiclantover 
ein-Andenk,det«vermbgescsuesAmtsmitPässenbeschäftigetist,austreiben-Nach- 
-läßlgkeltodetpflschmldtigetskachstchtdieses-Verordnungmtgegenhandelmfohatderfelbe 
dssersicmqlctaedemsehntenTbetkseknesDtmstelnkommeatqleichkommmveGeldstnfe 
zu erlegen, das zueriteal ist diese Strafe zu verdoppeln, und das dritemal olrd der 
Schuldige unausblelblich aus dem Kbnigl. Dienst emlassen werden. Daran rc# 
Straf-Gesetz gegen die Salz-Einschwaͤrzung. 
Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Wuͤrttemberg ic. ic. ic. 
Wir verordnen hiedurch, daß diejenlge, welche unerkauhter Weise Salz in das Koͤnig- 
veich einbringen, us sen zum eigenen Gebrauch oder zum Wiederverkauf, neben der Con- 
siseation des Salzes noch mit einer Geldstrafe von Einem Gulden fuͤr jedes Pfund belegt 
werden sollen. on dieser Geldstrafe ist dem Delator die Hälfte abzurelchen. 
Unsere Königl- Oberbeamte haben sich plenach aufs genaueste zu achtem, und ipren 
Untergebenen dle strengste Wachsemkelt auf die Salz-Einschwärzungen einzuschärfen. 
Daran geschleht Unser Kiünigl. Wille. Stuttg. im Kdigl. Finanz-Minifterium, den 
1. Mal #h##. Ad. Mand, Sacr. Reg. Maj. propr. 
-tei Transporkieund ines 
„ Snaf-Erkennmitg gegen das vanhn Oberbeaiueen 
" anten. . 
: .j.--«.-«u-.-,·-««'.-« -«.·s-d««.«-;s.«.1-.-ks.s. 
»Vq»rmchllerhbchckqkResotqtkmpkwazskabIstpekObiz-minnen- Stgfkellw von 
Meckarsulm, wegen eines ibm bei bem DTransport eines. Arrestanten zun Lost gefollenen 
L#ehen Vergehens- Bines Amtes entsetzt worden, Deer. Stuttgart, Iin Khn., Ober Reglexung, 
Nrim. Degr den 1 Wal 1818. 44 Ma#s Sacr#keg. Mei- 
1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.