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blugegen kelnen solchen Schein aufwessem so ist derselbe uscht passlren zu lassen, sons
dern an das nächstgelegene Obevamt zurückzuweisen. .
»t7)Sön·nllchemitPaßAygcleqcnheltmbeschäftigteBebdtvenhabendeHhvmsichsims
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antwortung zuzuziehen, auf der andern Seite aber auch diese Geschäfte mir derjeni-
gen Ichnelllzkcit zu behandekn, wekche jeder rechtliche Reisende zu erwarten berechth
get ist.
#8) Insbesendere haben #ür Khnigl. Landohg#te und Oberämter die gegenwäriige Verord-
nuog nicht nur in den ibnen unrergeordneten Amtsbezirken allgemeln bekamr zu ma-
chen, sondern sich nuch selbst pfiichtmäßig varnech zu achten, wobei wir. uns vopzjüg-
lich zu den ersteren versehen wollen, daß sle von Zeit zu Zekt sich vurch eigene Ein-
sicht und Prüfung zu vergewissern suchen, ob von Seiten der Kbulgl. Oberämter,
auch Post= und Zollämter die angeerdneten Verzelchnisse pünktlich und unmangelhaft
gefährt und in brauchbarem Stand erhalten werden. «..
»SollteeiaKbnigLLandoogtzDbek-odekU-Itetbeamteis,Posi-odekZollofsiclantover
ein-Andenk,det«vermbgescsuesAmtsmitPässenbeschäftigetist,austreiben-Nach-
-läßlgkeltodetpflschmldtigetskachstchtdieses-Verordnungmtgegenhandelmfohatderfelbe
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zu erlegen, das zueriteal ist diese Strafe zu verdoppeln, und das dritemal olrd der
Schuldige unausblelblich aus dem Kbnigl. Dienst emlassen werden. Daran rc#
Straf-Gesetz gegen die Salz-Einschwaͤrzung.
Friderich, von Gottes Gnaden, Koͤnig von Wuͤrttemberg ic. ic. ic.
Wir verordnen hiedurch, daß diejenlge, welche unerkauhter Weise Salz in das Koͤnig-
veich einbringen, us sen zum eigenen Gebrauch oder zum Wiederverkauf, neben der Con-
siseation des Salzes noch mit einer Geldstrafe von Einem Gulden fuͤr jedes Pfund belegt
werden sollen. on dieser Geldstrafe ist dem Delator die Hälfte abzurelchen.
Unsere Königl- Oberbeamte haben sich plenach aufs genaueste zu achtem, und ipren
Untergebenen dle strengste Wachsemkelt auf die Salz-Einschwärzungen einzuschärfen.
Daran geschleht Unser Kiünigl. Wille. Stuttg. im Kdigl. Finanz-Minifterium, den
1. Mal #h##. Ad. Mand, Sacr. Reg. Maj. propr.
-tei Transporkieund ines
„ Snaf-Erkennmitg gegen das vanhn Oberbeaiueen
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»Vq»rmchllerhbchckqkResotqtkmpkwazskabIstpekObiz-minnen- Stgfkellw von
Meckarsulm, wegen eines ibm bei bem DTransport eines. Arrestanten zun Lost gefollenen
L#ehen Vergehens- Bines Amtes entsetzt worden, Deer. Stuttgart, Iin Khn., Ober Reglexung,
Nrim. Degr den 1 Wal 1818. 44 Ma#s Sacr#keg. Mei-
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