unter der Ober-Aufpcht des Königk. Ober-Landes Oekonomle-Collegle stehen, über das Ver-
migen de: Waisen und anderer bevegteter Personen, über das Vermdgen der Handwerks“
Zünsie, über dle Administralton der Zwangs-Arbelts-Häuser, und über die Gefälle der
Jucht= und Wiisenb-user geführt werden, pflichtmäßig zu reofdkren, und ernstliche Sorge
dafür zu tragen, daß die A#ministratton dutchgängig nach der Vorscheift der Kdnigl. Ge-
sehe geführ,, und den Gebrechen, welche etwa in derselben hegen, abgehalfen werde.
Sie haben daher #
2) alle Anstände, welche sle bei der Reolslon finden, tu eln besonderes Protokoll zu-
sammen zu tragen, und dleses Protokoll, nach geendigter Probe dem Rechnungssteller mit
einem angemessenen Termin mitzutheilen, um die gemachten Ausstellungen zu beantworten,
und zu erledigen. Z ç
5) Wenn sämtliche Rechnungen in elner Gemeinde probirt, und die Revisions-Aus-
stellungen beanwortet sind, so hat der Revifor dem Oberamte die Anzelge davon zu mas
chen, damlt dasselbe den Termin zur Abhdr bestimme. ,
4) Bei der Abhdr hat der Reolser zugegen zu seyn, das Oberamt aber die Direkton
zu führen, und in zwelfelbaften und streltigen Gegenständen die Entscheldung zu geben;
wenn jedoch in Fällen, wo von bloßen Rechnungs-Gegenständen, von zu machenden Durch-
strichen, oder ihrer Wiederaufhebung die Rede ist, der Revisor mit dem Oberamte nicht
gleicher Melnung wäre, so ist die Entscheldung zu suspendiren, und der Gegenstand in der
zu erstattenden Rechnungs-Relation mit den beiderselttgen Melnungen dem Kinigl. Ober-
Kandes-Oekonomle= Collegio zur Entscheidung vorzulegen. 6 *4# «
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steber abgeboͤrt worden sind, auch fuͤr die Zukunft ausnahmsweise zu beobachten.
6) Die bei der Abhbr beschlossenen Rezesse hat der Reviser ĩn die Rezeß-Buͤcher rin-
muieragen, und dem Oberamt zur Unterschrift vorzulegen. 1
7) Die Rechnungs-Relation hat er zwar unter selwer Namens-Unterschrift, jedoch
obne Anrede, und ohne sich als handelnde Derson zu nennen, zu verfertigen, und dem
Oberamt zu übergeben, damit bieses dleselbe an dan Kbnigl. Oberdandes-Oekonomse-Coller,
gium mit Bericht einsende, und dle etwa nbihigem Bemerkungen beifägeen *1
8) Wenn dle Rechmungs-Relation von dem Kdnigl. Ober-Landes-Oekvnomse-Collegio
wräckkommt, so hat der Rechnungs-Revisor die erthellten Kanzlek-Rezesse umer ver Unter-
fchrift des Oberamts auszuschreiben, und in dem vorgeschriebenen Termin die Exechtions-
Relation auf die nämliche Weise, wie die Rechnungs= Relation, auszvarbelten, und am
das Oberamt zurswelteren Befbrderung abzugeben. »
9)Wenn-derRevlfokbeiRevlsiondetNechmdnck,Kessels-Neste,Verwarnung-II-
MateeksatlonethodetanderesVugehcmqenentdeckt,sohater-fogcelch,und·ohnedleAbbbk
sztänbmlteP an das Oberamt Bericht darüber zu erstatten, und demselben die Untersuchung
iu Überlassen. « , ’ * 68.
10) Da die wesentlichen Pflichten esines Neolsoxs darln#t bestehen, nitht allein die vol-
gefundenen Rechnungs · Fehler zu berichtigen, sondern auch zu Verbesserung des Rechnungs-