Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

unter der Ober-Aufpcht des Königk. Ober-Landes Oekonomle-Collegle stehen, über das Ver- 
migen de: Waisen und anderer bevegteter Personen, über das Vermdgen der Handwerks“ 
Zünsie, über dle Administralton der Zwangs-Arbelts-Häuser, und über die Gefälle der 
Jucht= und Wiisenb-user geführt werden, pflichtmäßig zu reofdkren, und ernstliche Sorge 
dafür zu tragen, daß die A#ministratton dutchgängig nach der Vorscheift der Kdnigl. Ge- 
sehe geführ,, und den Gebrechen, welche etwa in derselben hegen, abgehalfen werde. 
Sie haben daher # 
2) alle Anstände, welche sle bei der Reolslon finden, tu eln besonderes Protokoll zu- 
sammen zu tragen, und dleses Protokoll, nach geendigter Probe dem Rechnungssteller mit 
einem angemessenen Termin mitzutheilen, um die gemachten Ausstellungen zu beantworten, 
und zu erledigen. Z ç 
5) Wenn sämtliche Rechnungen in elner Gemeinde probirt, und die Revisions-Aus- 
stellungen beanwortet sind, so hat der Revifor dem Oberamte die Anzelge davon zu mas 
chen, damlt dasselbe den Termin zur Abhdr bestimme. , 
4) Bei der Abhdr hat der Reolser zugegen zu seyn, das Oberamt aber die Direkton 
zu führen, und in zwelfelbaften und streltigen Gegenständen die Entscheldung zu geben; 
wenn jedoch in Fällen, wo von bloßen Rechnungs-Gegenständen, von zu machenden Durch- 
strichen, oder ihrer Wiederaufhebung die Rede ist, der Revisor mit dem Oberamte nicht 
gleicher Melnung wäre, so ist die Entscheldung zu suspendiren, und der Gegenstand in der 
zu erstattenden Rechnungs-Relation mit den beiderselttgen Melnungen dem Kinigl. Ober- 
Kandes-Oekonomle= Collegio zur Entscheidung vorzulegen. 6 *4# « 
szs)DadlesllnthechvungengewdbnlichsehtunbedeatendsindzsoM7belvkesendai 
siöhärigeHetkommemnachmelchemdieRechnungenswnoondemReolsvrreöiditt,hin- 
gdgenohnedensclbmvonvemObetamtmanncmZumttageinGeqenmttdetZunfksPors 
steber abgeboͤrt worden sind, auch fuͤr die Zukunft ausnahmsweise zu beobachten. 
6) Die bei der Abhbr beschlossenen Rezesse hat der Reviser ĩn die Rezeß-Buͤcher rin- 
muieragen, und dem Oberamt zur Unterschrift vorzulegen. 1 
7) Die Rechnungs-Relation hat er zwar unter selwer Namens-Unterschrift, jedoch 
obne Anrede, und ohne sich als handelnde Derson zu nennen, zu verfertigen, und dem 
Oberamt zu übergeben, damit bieses dleselbe an dan Kbnigl. Oberdandes-Oekonomse-Coller, 
gium mit Bericht einsende, und dle etwa nbihigem Bemerkungen beifägeen *1 
8) Wenn dle Rechmungs-Relation von dem Kdnigl. Ober-Landes-Oekvnomse-Collegio 
wräckkommt, so hat der Rechnungs-Revisor die erthellten Kanzlek-Rezesse umer ver Unter- 
fchrift des Oberamts auszuschreiben, und in dem vorgeschriebenen Termin die Exechtions- 
Relation auf die nämliche Weise, wie die Rechnungs= Relation, auszvarbelten, und am 
das Oberamt zurswelteren Befbrderung abzugeben. » 
9)Wenn-derRevlfokbeiRevlsiondetNechmdnck,Kessels-Neste,Verwarnung-II- 
MateeksatlonethodetanderesVugehcmqenentdeckt,sohater-fogcelch,und·ohnedleAbbbk 
sztänbmlteP an das Oberamt Bericht darüber zu erstatten, und demselben die Untersuchung 
iu Überlassen. « , ’ * 68. 
10) Da die wesentlichen Pflichten esines Neolsoxs darln#t bestehen, nitht allein die vol- 
gefundenen Rechnungs · Fehler zu berichtigen, sondern auch zu Verbesserung des Rechnungs-
	        
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