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Ruͤchst inbe die zweckm ßigen Berfuͤgungen getroffen werden. Stuttgart, den 29. April 161 7.
Kdn. Ob. Landes-Oekon. Collegium. Ad Mand. Sacr. Reg. Mej.
Allgemeine Vorschrift für die Konigl. Oberforst= mud Oberämter in Absicht auf die jibrlich vor-
zunchmende Hundsschau, und das dabei zu beobachtende Verfahren.
Da man aus mehrfältigen Anzesgen der Khnigl. Oberforst, und Oberämter ble ver-
schkedenen Anstände, welche sich bei Bornahme der von den Künigl. Oberforstämtern, un-
ter Beizug und Mitwirkung der Könlgl. Oberämter *8 abzuhaltenden Hunds- Schau
ergeben haben, zu entnehmen gebabt, und dabei wahrgenommen bat, daß dleses Geschäft
nicht überall nach gleichen Grundsätzen, und nach einem in Absicht auf amtllche Mitwirkung
der damit beauftragten Behbrden glelchfrmigen Verfahren behandelt werde; so sieht man
sich zu Beseitigung künftiger Irrungen und zu Erzlelung eines gleichföemigen Verfahrens.
in der Anordnung und dem Vollzug dleses in polizellicher Hlasiche vorzüglich beachtens-
werihen Gegenstandes veranlaßt, folgende von den damlt beaustragten Beamten genau ein-
zuhaltende allgemeine Vorschrift zu ertheilen:
1) Jedes Kbdnigl. Oberforstamt hat in jedem Jahr eine Schau über sämtliche lu selnem
Oberforst besindlichen Hunde zu veranstalten, und dieselbe zuischen dem :. Mai-und
1. Sept. je nachdem es die Wltterung oder andere Umstände erfordern, vorzunehmen.
) Jeder Oberforst ist, wenn es seine Größe erfordert, in Bezug auf die Hunde-Schau
in gewisse Distrikte abzutheilen, wobei vorzüglich auf die Huthen-Elnthellung Rück.
sicht zu nehmen, und neben dem Wohnsle des Oberforstmelsters zur Vornahme des
Geschäfts solche Orte auszuwählen find, welche den hlezu einberufenen Inhabern der
Hunde niche welster als pochstens 3 Stunden welt entlegen, und als Sitze eines Ober-
beamten oder Amtmanns oder wegen ihrer stärkern Beoblkerung hlezu besonders ge-
eignet sind.
5) * Hunde-Schau haben neben dem Oberforstmelster, dem die Leltung blesed ganzen
Geschäfts obliegt, der Oberamtmann, wenn solche in einer Oberamtsstadt selbst vor-
genommen wird, aut#erdem aber der erste Vorsteber des Ore##, wo sle abgehalten wird,
und die sämtlichen Fbrster, aus deren Hutbs= Distrlkten die Hunde vorgeführt wer-
den, mit anzuwehnen. Mit den Hundeführern hat sich von jeder Gemeinde, ader
wenn mehrere Gemeinden in elner Schultheißerel verelnlgt find, von dleser, ein De-
putirter elnzusinden, welcher nicht nur ein Veeichn sämtlicher in der Gemeinde oder
Schulthelßerei befindlichen Hunde, und ihrer Eklgenthümer zu übergeben, sondern auch
erforderlichen Falls äber die besonderen Werhältnisse eines jeden Eigenthümers Aus-
kunft zu erthellen hat. .
4) Zum Todschlagen der schärllchen eder überflässsg erfundenen Hunbe ist jedesmal der-
senige Kleemelster beizuslehen in dessen Bezirk der Ort lleg# wo die Schau vorge-
nommen wird. ,««, »»»
5) Von der Vornahme der Hunds Schau hat vdas Khnigl. Oberforstamt jedesmal den
ondvogt einige Zelt vorher in Kenntniß zu setzen, dleser aber die ihm untergeordne.
ten Oberbeamten anzuweisen, für die richtige Verfertigung der erforderlichen Hunde-
Perzeichnige zu sorgen, worin insbesondere die speciellen Umßtände, welche man bel-