Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Der Oberamtmann hat, er sich nicht aus seinem Oberamtssitz entfernt, keine Ge- 
bühren anzurechnen. 6 « 
DieCommunsDeputIktenabekdürerdieihneuTommuuordnungtmöklgausgeschi- 
Vergütung in Anrechnung bringen. « 
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Kosten, so wie die auf Fertigung des Stempels und der Bleche (fuͤr deren Anschaffung 
und Aufbewahrung das Oberforstamt Sorge zu tragen bat) verwendeten Auslagen find 
von den Inbabern der Hunde und zwar in der Maaße zu bestreiten, daß dlejenigen, 
welche nicht zu ihrem Beduͤrfniß Hunde halten, Zmal so stark als diejenigen, denen ihre 
Hunde zur Sicherbeit oder zu ibhrem Gewerbe, oder zur Ausuͤbung der Jagdgerechtigkelt 
unentbebrlich sind, belegt werden. Gleich nach Vernabme der Hunde Schau ist von dem 
Ober forstmeister die Berechnung dieser Kosten zu verfertigen, und dem Commun Deputirten, 
welchem aus der Bücgermeisterkasse eln hinrelchender Geldoorschuß mitzugeben ist, gegen baare 
Erlegung des die Inhaber der Hunde selner Commun betreffenden Antbeils, das Einzugs- 
Register zuzustellen. Dieser Commun, Deputirte hat sodann von jedem einzelnen Iober 
der Hunde seinen Beitrag elnzuzlehben, und das aus der Burgermeister-Kasse ihm vorge- 
Kreckte Geld zurück zu erstaiten. Fä## diesen Elnzug ist demselben je von 60 Hunden #1 fl. be- 
wllligt, welche Gebühr gleichfalls in die allgemelne Berechnung mit aufzunehmen ist. 
Das Kbnigl. Oberforstame ober hat soglelch das betreffende Obenamt von der vorge- 
a#mmenen Hunde-Schau mit der Bemerkung, wleoiel Hunde aus jedem seiner Amtsorte 
vorgeführt, und wievlel daoon todtgeschlagen worden #nd, in Kennimiß zu setzen, und dem- 
selben zugleich ein spezlstques Verjelchniß der aufgegangenen Kosten und des elner jeden 
Commun hleran zukommenden Betreffnisses unter Anführung der bicran concurrirenden 
Inhaber der Hunde mirzuthellen, unn bei eiwa über den Einzug entstehenden Klagen hler- 
auf rekurriren zu können: von den diesfallslgen Relsuttaten Haben sofort die Kdnigl. Ober- 
mter der Landvogtel die Anzeige zu machen. 
20) Uebrigens verordnet man, daß die zur Haondhabung der Dollzel aufgestellten Be- 
amten, wenn sle außerhalb der gewöhnlichen Hunds Schau-Zeit von einem der Wuth 
verdächtigen oder Lant wegen seiner Bbsartigkeit geféhrlichen Hunde Kenmtniß erhal- 
, dfnlsceekbm auch ohne vorberige Räcksprache mit dem Oberforstamt binwegschaffen 
assen sollen. 
Nur bei herrschaftlichen Jagd- und amern Hunden llegt ihnen ob, das Oberforstamt, 
wenn nicht Gefahr auf dem Verzug haftet, davon zu benachrichtigen, und diesem die wei- 
ter#e Verfügung zu überlassen. " · 
«WotnachsichalsodleKbnigLOberfpkstmndObekämtekgenauZuechtemunddteihnen 
untergeordneten Behbrden bienach anzuwelsen haben. Stutigart, in Koͤn. Ober-Reg. Ob. 
Pol. Depart. den 11. Meli 1811. 
Straf-Erlenntniß der Koͤnigl. Conseriptions- Commission. 
Der Miltärpflichrige Egld Jakob Muͤller, von Heilbronn, wurde wegen unterlassener 
Stellung zu den Musterungen und Angabe unwahrer Verhältulsse, um sich dem Seldaten- 
stand zu entziehen, zu welchem sich derselba bel seinem Alter und als unbrauchbar nicht 
mehr eignet, zu vierwbchentlicher Festungs-Acbeit verurthellt, Siuttg. den #. Mal 1811.
	        
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