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.Dourch ein allerhbchstes Decret vom F. Mat ist dem Ochsenwlrth Zlegler Iin Mled-
bach der neuerrichtete Post Stall dasetbst allergntigst übertragen worden.
Se. Kinigl. Mas haben burch ein allerhöchstes Derret vom 19. Mal den beeden
Artllleristen Schrank und Schübel, welche ven in den Stadt See zu Ludwigsburg ge-
fallenen Artllleristen Feuerle vom Ertriinken retteten, zur Belohnung ulcht nur die fll-
berne Cloll-Verdlenst, Mevaille. zu ertheslen, sonderm auch jedem z3# fl. bei der Kbnigl.
General-Kriegs-Kasse anzum'isen, allergnädigst gerubt.
Bekanntmachung.
Da mit dem Monat Jult ein neues Abonnement auf das Staats= und Reglerungs=
Blatt für die zweite Hälfte des Jahrs 181 beglnnt, so werden sämtliche Abonnenten, e#
seien dffentliche Behdrden eder Privat Prrsônen aufgefordert, die Bestellungen unter An-
schluß der Préaumeratsons Gebühr 5.# fl. zo kr. per Exemplar noch im Lauf des Monats
Junl d. J. bei dem Kassler-Amt zu machen, und wlrd biebel. bemerkt, daß auf Bestellun-
gen der Prioatpersonen, wenm der Pränumerations Betrag nicht sogleich beigeschlossen wird,
känftig keine Räcksicht mehr genommem werden kann. Die Khnigl. Oberämter haben wie
bisber für sämtliche in ihrem Amtsbezlrk befindliche Behhrden und Personen, für welche
das Regierungs Blatt aus öffentlichen Kassen angeschafft wird, dis Bestellungen bei dem
Kassier Amt im Ganzen in mochen und zugleich mit der Bestellung den Pränumeraticns=
Betrag im Ganzen in petschirten Rollen unsehlbar einzusenden, oder zu gewärtigen, daß ihnen
eln Kanzlel Presser auf Erekution werde zugeschickt werren. Prioatpersonen, welche das
Reglerungsblatt zu balten wünschen, wenden sich (mit Ausnahme der in. Stuttgart wohnen=
dem, welche unmittelbar auf dem Königl. Cenmoir fuͤr vas Reglerungs-Blatt abonniren).
an das ihnen zunächst gelegene Postamt, welches sodann die Bestellung, jedoch ebenfall?
unter Anschluß der Pränumeraksons-Gebühr, bei dem Kassteramt machr. Khnigl. Beamte,
welche unmittelbar unrer denm Kbnigl. Collegten stebem und ihren Amtssltz nicht an demsel-
hen Ort mit dem Khnigl. Oberämtern haben, wie dies z. B. bel mehreren Oberforstmei-
stern und Kameral-Verwaltern der Fall ist, können die Bestellung gkeichfalls bei dem ihnem
am nächsten gelegenen Postam machen, haben aber auch die Dránumeratsons-Gebühr un-
ter dem nämlichen Präéjudiz, unter welchem dem Königl. Oberämtern die Einsendung der-
selben intimirt wurde, an dasselbe zu entrichtem, und zu Vermeidung von Irrungen vom
der gemachten Bestellung das betreffende Oberamt zu benächrichtigem. «
Einzelne Stuͤcke des Regierungs- Blaits koͤnnen unter Anzeige des Jabrgangs und der
Nummer, und Einsendung von “ kr. p. Stück bel dem Comtolr für das Staats= und
Regierungs Blatt abverlangt werden, größere Verordnungen aber, welche als Exrtra-Bei-
lagen mit dem Regierungs Beate ausgegeben worden, z. B. Zoll Accis-Tax= und Siem-
pel-Ordnuna, so wie die Register; werden, wenm man solche einzeln verlangt, dem Begem
nach mit 3 kr. be ahlt. **
Auf die Angabe, daß einer Behbrde bel der Versendung dle ihr bestimmte Anzahl
von Stücken nicht zugekommen sel, kann nur dannm Rücksicht genommen und die fehlende
ehne besondere Jahlung nachgeliefert werden, wenn die Angeige hierüber mit umgehendert
Post armocht wird. # m“
In Betreff der von ven früheren Jahrgängen des Staats= und Reglerungs-Blattez u-
veranstaltenden neuen Auflage wird das Rähere selner Zeit bekannt gewacht werden.“