Full text : Die Verfassung und Verwaltung im Deutschen Reiche und Preußen. Zweiter Band. Preußen. (2)

Sachregister.

Staatsministerium,  Vorlegung  eines
Kirchengesetz  dem  St.  534.
—  Anleihen  der  Berliner  Stadtsynode

bedürfen  der  Genehmigung  des  St.

Staatsprüfung,  Große  St.  für  Regierungsreferendare
  35,  36.

Staatsrat  als  Zentralbehörde  84.

—  Zuständigkeit  des  St.  87.

—  Zusammensetzung  des  St.  87,  88.

Staatsschuldbuch  190.

Staatsschulden,  Hauptverwaltungd.  St.94.

—  Einleitung  der  St.  in  Finanz=  und
Anlageschulden  188.

—  Regelung  des  St.  Wesens  189.

Staatsschuldenkommission  190.

Staatsschuldentilgungskasse  182,  190.

Staatsvermögen,  Umfang  des  St.  183.

Stadt  als  Schulverband  594.

Stadtältester  145.

Stadtausschuß  109.

—  als  Verwaltungsgericht  124.

Stadtbezirk,  Zugehörigkeit  zum  St.  139.

—  Vereinigung  eines  Gutsbezirks  mit
einem  St.  132.

Stadtgemeinde  als  Korporation  143.

—  staatliche  Aufsicht  über  St.  158.

—  Annahme  der  Landgemeindeordnung
durch  eine  St.  mit  königlicher  Genehmigung
  164.

—  Verbindung  von  St.  zu  Gesamtverbänden
  167.

Stadtkreise  109.

—  Begriff  des  St.  169.

Stadtschuldeputation  598.

Stadtsynode,  Erhebung  von  Kirchensteuern
  in  Berlin  durch  die  St.  536.

—  Zusammensetzung  537.

Stadtverordnete,  Verbot  f.  richterliche  Beamte
  sich  als  St.  wählen  zu  lassen  67.

—  Abänderung  der  Städteordnung  durch
das  Gesetz  betr.  die  Wahl  der  St.  139.

—  keine  Mitglieder  des  Magistrates  144.

—  Wahl  der  Magistratsmitglieder  durch
die  St.  144,  145.

Stadtverordnetenversammlung,
mensetzung  149.

—  Wahl  149,  151.

—  Zuständigkeit  der  St.  152.

Städteordnung  von  1808  83.

—  Geschichtliches  137.

—  für  die  östlichen  Provinzen  138.

—  für  Westfalen  138.

—  für  die  Rheinprovinz  138.

—  für  Frankfurt  am  Main  138.

—  für  Schleswig-Holstein  138.

—  für  Hessen-Nassau  138.

—  für  Hannover  138.

—  Abänderung  der  St.  durch  das  Zuständigkeitsgesetz
  138.

Zusam- 



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Städteordnung  durch  das  Gesetz  betr.
Anderung  des  Pensionswesens  für
mittlere  Staatsbeamte  138.

—  durch  die  Bestimmungen  betr.  die
Wahl  der  Stadwerordneten  139

—  durch  die  Landgemeindeordnung  139.

—  Abänderung  der  St.

—  durch  die  Ordnung  des  staatlichen
Steuerwesens  139.

—  durch  das  Kommunalbeamtengesetz  189.

—  durch  das  Gemeindewahlgesetz  139.

—  Annahme  der  St.  durch  eine  Landgemeinde
  mit  königl.  Genehmigung  164.

Standesamt,  Verwaltung  des  St.  durch
den  Gemeindevorsteher  164.

Standesbeamte  als  Staatsbeamte  und
Justizpersonen  52.

—  Bestellung  der  St.  durch  den  Oberpräsidenten
  52.

—  Gemeindevorsteher  und  Bürgermeister
als  St.  62.

—  Keine  Erhebung  des  einfachen  Konfliktes
  bei  St.  im  Bezirk  Köln  57.

Standesherren,  Vorrechte  der  St.  22.

—  Befreiung  der  St.  von  Gemeindelasten
  23.

—  von  Naturaldiensten  23.

—  Bergregal  der  St.  497.

Standesvorrechte,  Beseitigung  der  St.  21.

Standgericht  26.

Statistische  Sachen  dem  Regierungspräsidenten
  persönlich  übertragen  104.
Statistisches  Landesamt  unter  dem

Ministerium  des  Innern  90.

Statistische  Zentralkommission  unter  dem
Ministerium  des  Innern  90.

Statut  der  Gemeindeverbände  166.

—  Genehmigung  des  St.  öffentlicher
Sparkassen  614.

Staurecht  374.

Steckbrief,  Befugnis  der  Polizeibehörde
zum  Erlaß  eines  St.  259.

Stein-Hardenbergsche  Reformen  83.

Stellenvermittlung,  Gesetz  über  die  St.
der  Schiffsleute  393.

Stellvertreter,  Gutsvorsteher-St.  165.

Stempel,  St.-Freiheit  des  Königs  5.

—  Verwendung  von  St.  und  Befreiung
von  St.  bei  Vergleichen  vor  dem
Schiedsmann  61.

—  Verwendung  des  St.  zu  Schiedsmannsvergleichen
  durch  d.  Parteien  52.

—  Rechtsweg  wegen  Erstattung  zuviel
gezahlter  St.  117.

Stempelfreiheit  des  Verwaltungsstreitverfahrens
  131.

Stempelhinterziehung  212.

Stempelmarken,  Verwendung  von  St.
binnen  2  Wochen  nach  Ausstellung  der
Urkunde  212.

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