Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LXVI. Band. (66)

Genehmigung  bei  Rechtsgeschäften  mit  notarieller  Beurkundung.  121

wobei  dann  die  Frage  unerörtert  bleiben  kann,  ob  es  sich  hier  um  eine
vorherige  oder  nachträgliche  Zustimmung  handelt  und  §  1831  nicht  weiter
in  Frage  kommt,  während  bei  einseitigen,  nicht  empfangsbedürftigen
Willenserklärungen  (Löschungsbewilligungen,  Pfandentlassungen)  auch  die
Genehmigungserklärung  nicht  empfangsbedürftig  ist.  Bei  Hypothekbestellungen,
  Forderungsabtretungen  und  Verpfändungen  bedarf  auch  hier
die  Empfangnahme  der  Genehmigung  ebenso  wenig  der  öffentlichen  Beurkundung
  wie  die  Annahme  der  Haupterklärung.

Für  die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  ist  Abweichendes  nicht
bestimmt;  hiefür  gelten  also  die  allgemeinen  Bestimmungen  in  §  182  ff.

B.  Von  Regierungsrath  G.  Schmitt  in  München.

Den  vorstehenden  Ausführungen  möchte  ich  —  ohne  im  Uebrigen  zu
den  behandelten  Einzelfragen  Stellung  nehmen  zu  wollen  —  in  einigen
Hauptpunkten  entgegentreten.

1)  Ich  halte  im  Gegensatze  zu  dem  Herrn  Verfasser  der  ersten  Abhandlung
  die  Frage  für  berechtigt,  warum  denn  die  Hypothekenämter  in
den  Landestheilen  r.  d.  Rh.  bei  der  Behandlung  notarieller  Urkunden,  die
der  nachträglichen  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  bedürfen,  nicht
überhaupt  ihr  früheres  Verfahren  beibehalten  können?  Das  neue  bürgerliche
Recht  bringt  in  dieser  Frage  keine  sachliche  Neuerung.  Auch  nach  früherem
Rechte  bedurfte  die  obervormundschaftliche  Genehmigung  in  diesen  Fällen
zu  ihrer  Wirksamkeit  der  Bekanntmachung  an  den  Vormund  und  wein  sie
gegenüber  dem  Drittkontrahenten  geltend  gemacht  werden  wollte,  der  Mittheilung
  durch  den  Vormund  an  diesen.  Geändert  ist  nichts,  als  daß  jetzt
der  Dritte  verlangen  kann,  daß  ihm  die  Genehmigung  binnen  bestimmter
Frist  mitgetheilt  wird.  Und  doch  haben  die  Hypothekenämter  bis  zum
1.  Januar  1900  ohne  Bedenken  die  notariellen  Urkunden  vollzogen,  aus
denen  nur  die  Thatsache  der  nachträglichen  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts,
  nicht  auch  die  Bekanntmachung  und  Mittheilung  der  Genehmigung
  ersichtlich  war').  Man  sollte  meinen,  daß  mangels  einer
Aenderung  des  Rechtes  auch  eine  Aenderung  der  Praxis  nicht  nöthig  wäre.
Die  Hypothekenämter  haben  bisher  angenommen,  daß  die  beim  Mangel  des
Nachweises  der  Bekanntmachung  und  Mittheilung  offen  bleibende  Möglichkeit
der  Abänderung  des  Genehmigungsbeschlusses  und  des  Rückgängigwerdens
des  Vertrags  den  hypothekenamtlichen  Vollzug  nicht  hindern.  Mag  diese

*)  Der  Saß,  daß  die  Mittheilung  des  Gerichtsbeschlusses  an  den  Notar  die  Mittheilung
  an  die  Betheiligten  vertritt,  war  für  Vormundschaftssachen  bisher  sowenig
in  Geltung  wie  nach  dem  neuen  bürgerlichen  Rechte.  Er  galt  nur  für  hypothekenamtliche
Beschlüsse.  Vgl.  die  Art.  15,  13  des  Nolariatsgesetes  vom  10.  November  1861.