Genehmigung bei Rechtsgeschäften mit notarieller Beurkundung. 121
wobei dann die Frage unerörtert bleiben kann, ob es sich hier um eine
vorherige oder nachträgliche Zustimmung handelt und § 1831 nicht weiter
in Frage kommt, während bei einseitigen, nicht empfangsbedürftigen
Willenserklärungen (Löschungsbewilligungen, Pfandentlassungen) auch die
Genehmigungserklärung nicht empfangsbedürftig ist. Bei Hypothekbestellungen,
Forderungsabtretungen und Verpfändungen bedarf auch hier
die Empfangnahme der Genehmigung ebenso wenig der öffentlichen Beurkundung
wie die Annahme der Haupterklärung.
Für die Genehmigung des Gegenvormundes ist Abweichendes nicht
bestimmt; hiefür gelten also die allgemeinen Bestimmungen in § 182 ff.
B. Von Regierungsrath G. Schmitt in München.
Den vorstehenden Ausführungen möchte ich — ohne im Uebrigen zu
den behandelten Einzelfragen Stellung nehmen zu wollen — in einigen
Hauptpunkten entgegentreten.
1) Ich halte im Gegensatze zu dem Herrn Verfasser der ersten Abhandlung
die Frage für berechtigt, warum denn die Hypothekenämter in
den Landestheilen r. d. Rh. bei der Behandlung notarieller Urkunden, die
der nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfen, nicht
überhaupt ihr früheres Verfahren beibehalten können? Das neue bürgerliche
Recht bringt in dieser Frage keine sachliche Neuerung. Auch nach früherem
Rechte bedurfte die obervormundschaftliche Genehmigung in diesen Fällen
zu ihrer Wirksamkeit der Bekanntmachung an den Vormund und wein sie
gegenüber dem Drittkontrahenten geltend gemacht werden wollte, der Mittheilung
durch den Vormund an diesen. Geändert ist nichts, als daß jetzt
der Dritte verlangen kann, daß ihm die Genehmigung binnen bestimmter
Frist mitgetheilt wird. Und doch haben die Hypothekenämter bis zum
1. Januar 1900 ohne Bedenken die notariellen Urkunden vollzogen, aus
denen nur die Thatsache der nachträglichen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts,
nicht auch die Bekanntmachung und Mittheilung der Genehmigung
ersichtlich war'). Man sollte meinen, daß mangels einer
Aenderung des Rechtes auch eine Aenderung der Praxis nicht nöthig wäre.
Die Hypothekenämter haben bisher angenommen, daß die beim Mangel des
Nachweises der Bekanntmachung und Mittheilung offen bleibende Möglichkeit
der Abänderung des Genehmigungsbeschlusses und des Rückgängigwerdens
des Vertrags den hypothekenamtlichen Vollzug nicht hindern. Mag diese
*) Der Saß, daß die Mittheilung des Gerichtsbeschlusses an den Notar die Mittheilung
an die Betheiligten vertritt, war für Vormundschaftssachen bisher sowenig
in Geltung wie nach dem neuen bürgerlichen Rechte. Er galt nur für hypothekenamtliche
Beschlüsse. Vgl. die Art. 15, 13 des Nolariatsgesetes vom 10. November 1861.