Nro. 2. 1811. 15
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 5. Jan.
Megulativ für die Amtsverhältaise zwischen den Könlgl. Landvögten und den ihnen untergeorbnelen
Oberämtern.
Se. Kdnigl. Majestät haben Sich bewogen gefunden, zu Hinwegräumung aller
Zwelfel und Anstände über das Verbältul-ß zwischen den Kdn. Landodgten und den ihnen
umergebenen Kdn. Oberbeamten folgende bestimmtere Vorschelften zu ertheilen, welche hlemit
zur pünktlichen Rachachtung bekannt gemacht werden:
1) Es ist St, Königl. Maj. unabänderlicher ernster Wille, daß die Konlgl. Ober=
Beamten is allen unter der Oberaufsicht des Khnigl. Minlisterli des Innern stehenden An-
gelegenheiten, namentlich in allem, was sich auf retziminelle und pellzeiliche Gegenstände,
auf das Medicinal Wesen, auf den Straßenbau und das Marschwesen, auf die Commun=
Oekonomie und Steatswirthschaft, so wie auch auf Gegenstände der Conserlption bezleht,
den Kandobgten vollkommen untergeordnet seyn sollen.
:) In Anfehung der in die Rechtspflege einschlagenden Gegenstände, wohln insbesen-
dere alle Cioll= und Ehe-Streitigkeiten, alle Handlungen der willkührlichen Gerichtsbarkei#,
alle zum Justizfache sich elgnende Strafsachen gehbren, verblelbt es zwar bei der bisherigen
Anordnung, daß die Ober Beamten in Behandlung derselben mit Ausschluß der Landvögte
unmittrelbar unter den höhern Kdnigl. Justiz-Behörden steben, und von denfelben alleln
Befeble erhalten können, doch sind hleoon diejenlgen Strafsachen ausgenommen, worüber
den Administrations-Behbrden die Cognition zusteht, und wenn gegen die von diesen er-
gangenen Straf-Verfügungen der Rekurs an die Justiz-Behdrde genommen wird, so
bleiben auch hier die Landobgte die Mlttel-Instanz, welche bel Einzlehung der Berichte
und bei dem Ausschrelben der Entscheidungen nicht übergangen werden darf.