Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Nro. 31. 181 1. 45½ 
Königlich-Württembergisches. 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Freitasg, 5. Juli. 
  
Allerhöchste Anordnung eines Staats-Raths; d. d. 1u. Jul. 1814. 
Se. Khnigl. Maj. haben vermbge allerhbchsten Reseripts vom :. d. M. zu Be- 
Lvatbschlagung über allgemelne, das Ganze umfassende Staats-Angelegenbeiten, oder son- 
stige wichilge Gegenstände, die in einzelne, oder in mehrere Departements zuglesch eln- 
schlagen, eine besondere Stelle unter der Denennung „Staats-Nath“ anzuordnen, und 
dabei folgende Bestimmungen festzusetzen allergnédigst geruht: 
1) Der Staats-Rath besteht aus den Kdnigl. Staats-Milniskern, und denjenigen, 
welche das Prädikat von Staatsräthen führen. 
)Bel den Versammlungen des Staatsraths hbaben jedesmal nur diejenigen Staats= 
Minister und Staats, hene zu erscheinen und Sitz zu nehmen, welche von Sr. 
Kbnigl. Majestét eigends dazu aufgefordert werden. 
3) Die Verlsammlungen des Staats-Ratbs werden in dem Kbr#gl. Schlosse und jedes- 
mal nur auf allerhbchsten Befehl gebalten. 
4) Wenn Se. Königl. Maj. nicht Selbst anwesend find, so werden Allerhöchss Die- 
selbe denjenigen benennen, welcher das Präsidium zu führen hat. 
5) Jedes von Sr. Königl. Majest. ernannte Mltslied fährt den Titel „Staats- 
rath“ selbst wenn es elnen böhern Charakter hat. Den Rang erhalten die Staats- 
Räthe in der UlIten Rang Classe, gleich nach dem Reichs-General, Ober Pest-Di- 
rektor, die Landodgte folgen unmittelbar nach ihnen. Künftig eristiren weder adeliche 
Tlrular= noch sonstige Gehelmerkthe außer den wlrklichen Geheimen Rätbhen. 
6) Der Staatsrath theilt sich in Sectionen, dle nachstebendermaßen auf elnander felgen, 
wodurch der Sitz der Staatsräthe in den Sesslonen bestimmt wird:
	        
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