Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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5) In allem zum Ressort de Landd# gehbrigen Augelegenhelten kann derselbe vom 
den sich hierauf bezlehenden Gegenständen selbst. Einsicht nehmen, von dem Ober-Beamten 
Berlcht verlangen, die von ihm bemerkten Unordnungen abstellen und überhaupt diejenigen 
Verfügungen treffen; die er für zweckmäßig und den Gesetzen angemessen hält. Den Kbnigl. 
Ober-Beamten blelbt zwar bevor, ihre Zweifel und Erinnerungen dagegen in gebührender 
Bescheldenheit bei dem Landvogt selbst, und im Fall ste da keln Gehbr finden, auch bei 
den bbhern- Stellen vorzubringen.. Sle können aber dle Vollzkehung der Landvogteiamtli- 
chen- Anordnungen nicht von dem Erfolg dleser Vorstellungen abhängig machen, sondern 
slud schuldig, dieselben ohne weiters zu befolgen, und haben die Verantwortung davon 
gänzlich dem Landvogt zu überlassen.. 
4. In Fällen, wo es am schleunlger Wollstreckung der ergebenden Befehle gelegen ist, 
steht dem Landvogt frel, biezu den Ober-Beamten eine bestlmmte Frist anzusetzen. Auch 
ist derselbe befugt, bei elner erscheinenden unemschuldbaren Verzbgerung oder Saumseligkeit 
von Seiten des' Beamten, wogegen niemals der Vorwand überbäufter Geschäfte den Be- 
amten außer Schuld setzt ncht nur durch Absendung eines Landdragoners, Pressers, oder 
in wichtigen Fällen durch- Abordnung seines Aktuars auf Kosten des Schuldhaften sich der 
Befolgung seiner Verfügungen zu versichern, sondern auch gegen denselben im Fall fortge- 
setzter oder gröberer Vernachläßigung und Verschuldung mit einer Strafverfügung von 10 
Relchsthalern vorzugehen, gegen welche dem Beamten zwar, wenn ei rechtliche Einwen- 
dungen zu machen hat, der Rekurs an das Köün. Justlz-Ministerium offen steht, deren 
Nachsicht er aber im. Wege der Gnade niemals hoffen darf. « 
b)’Von-allen-wlchtfgern«BegebenheitenInnerhalb-desOberamt-,welcheaufblebß 
fentliche Sicherheit und Woblfarth desselben Einfluß baben, ist von Seiten des Oberamt- 
manns dem' dLandvogt die Anzeige zu machen, dessen amtlicher Beurthellung überlassen 
wird, nach Beschoffenheit der Umstände und nach. Maßgabe der deshalb bestehenden ge- 
stzlichen Vorschriften glelchbald eine. Verfügung zu treffen, oder an die höheren Königl. 
Stellen. Berichn zu erstatten., 
6J) Wenm ein Oberamts-lntergebener durch eine Verfägung des Oberamtsmanns oder- 
burch die Amtsnachläßiekeit desselben beschwert zu seyn glaubt, so hat derselbe zunächst beß. 
dem- Landvogt, in so fern die Sache in dessen Amts-Ressort einschlägt, seine Beschwerde 
anzubringen, wo sodann derselbe nach Beschaffenheit der Umstände von dem Oberbeamten 
Berlcht abzufordern, und die geeignete Verfügung dorauf zu erlassen , übrigens aber das 
unstatthafte Queruliren unruhiger Amtsuntergebenen nicht ungerügt hingehen zu lassen hat. 
Erst wenn der Unterthan bei dem Landvogt keln Gehhbr sindet„ oder die Entscheldung der 
Sache zu lang verzbgert werden würde „, darf. sich der Oberamts-Untergebene an die com- 
Petente Collegial -Behdrde: wenden.. 
7)0.IJ## Räckslcht auf dle Form'der von den Ober-Bramten an die Ländosgte zu erstat- 
tendro, Berlchte- und der ven dlesenzzurexlassenden, Ausschrelben ist folgendes zu beobachten:
	        
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