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Jeder referlrende Rath führt Aber die ihm auf diese Art zugethelkten Acten-
stücke ein. Speclal, Diarium. Er hat die Werbindlichkeit, seinen Vortrag in 3 Tagen zu
machen, wenn anders nicht grbößere Vorbereltungs= Arbeiten ihn daran bindern, in wel-
chei Fall. er solches dem Chef anzuzeigen hat; der Vortrag geschieht immer schriftlich, schlietzt,
sich mit einem bestimmten Antrage # und wird von dem Referenten unterzeichnet. Für
diese Anträge ist jeder referirende Rath verantwortlich; der Chef der Serction ist an vie
Anträge der referirenden Rähe nicht gebunden, und kann daber auch mit mehreren Rä-
then über den Gegenstand conferiren. Seine Enischließung pängt immer von selner indl-
olduellen Ueberzeugung ob, und folche wird dem schriftlichen Vortrag des referlrenden
talhs durch den ersten Secretalr beygesegt. Der Chef unterzelchnek auf viese Weise
seinen Beschluß, und der erste Serretair rontrasignirt ihn, worauf die Acten den expedi-
renden. Secretairs, nach der von dem Chef, zu machenden Austhellung zur Ausfertigung
übergeben werden. ,
5) Alle entworfene Expebltionen werden von demjenigen Rath, welcher den
Vortrag gebabt hat, reoldirt, von dem Chef superreoldirt, und die von dem Cancel=
Ustn gefertigten Reinschriften, es seyen Anbringen an das vorgesetzte Ministerlum,
oder andere Ausfertigungen, von dem Chef unterzeichneb, und von dem ersten Secre-
tait contrafignirt.
5) Den Ausfsertigunge der Sertlonen an untergeordnete Stellen ist die Form.
nach der Anlage ') zu geben, und fünd statt der bleherigen Protokoll-Ertrake an coardl-
nirte Stellen, Noten mit der Unterschrift des Cbefs zu erlassen.
7). Bey längerer Abwesenheit oder Krankbeit des Chefs bestimmt das vorgesetzta
Minlsterlum nach eingeholtem allerhdchstem Befehl., M## dessen Stelle vertreten soll.
60). Bey dem Departement der Finanzen hat der Chef der Sertlon alle rechtllchen.
Gegenstände dem bey demselben angestellten Justitlar zum schriftlichen Vortrag zugustellenz.
dissentirz der Chef von der Meynung des Justitiars, so darf verselbe u#cht nach seiner An-
sicht entschelden, sondern hat die Sache dem Fünanz-Ministerium mit Anführung seiner.
Grxünde zur Erledigung voxzulegen.
*0 K. nigreicch= Departemenr N—I
W.ürtrem ber g.. Section N—
Im. Namem ves Koörnei.gs.
Dem:
mld blemit aufgegeben. erbffnet rr.
Stuttgart, den 6
Auf besondern Allerhichsten. Befehl. »
(Unterschrift des Chef. )
NB. Wenn, die Resoͤllution vom Minister ertheilk.
worden ist, so wird gesetzt: Auf besondern. Befehl..
Contrasignatur des iten. Serretair.