Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Der Berlcht an den Landvogt muß ein vollständiges Rubrum, wie ein an die Koͤn. 
Collegien zu erstattender Bericht, enthalten. Auch ist unter dem Rubrum die Zahl der 
Beilagen zu bemerken, und wenn berelts früher etwas in der Sache verhandelt worden 
ist, das Wort „Vorakten“ beizusetzen. 
In der Anrede, In dem Context und in der Ueberschrift wlrddie Benennung 
„ Hochlkbliches Königliches Landvogtel= Amt“ 
gebraucht. In dem Bericht selbst soricht der Oberamtmann von sich lmmer in der zien 
Person mit dem Auedruck 
Hehorsamst Unterzogener“ 
und statt aller Courtoiste wird mit den Worten 
„„ Sich damit 1#c.r 
geschlossen, und bei der Unterzelchnung nicht###ls der Amts-Charakter unh Namen des 
Beamten belgefügt. 
Auf glelche Weise hat der Landvogt in selnen Erlassen der Benennung 
½„ bbliches Kdnlgl. Oberamt“ 
und wenn er im Contert von sich redet, des Ausdrucks.: 
.r#unterzogene Stelle"“ 
sich zu bedlenen, auch das Ausschrelben ohne Courtoifie Blos unter Anfägen ides Datums 
und der Unterzeichnung des Namens und Amts-KCbarakters zu schließen. 
8) Keln an ein Khnigl. Ministerium, Collegium oder Departement zu erstattender 
Bericht in Sachen, welche zum Landoogtel-Ressort gehbren, darf von dem Ober-Beamten 
unmitkelbar dahin abgesendet werden. 
Derselbe hat vielmehr jeden solchen Bericht dem ihm vorgesetzten Landvogt zu überma- 
chen, welchem alsdann obliegt, den Innbalt des Berichts zu prüfen, die etwa sehlenden 
Notizen vor dem Ablauf desselben noch zu erheben, auch #den Bericht selbst nbthigenfalls 
in belzufügenden Bemerkungen zu ergänzen oder zu berichilgen, oder, wenn ulchts dabel zu 
erinnern wäre, sein Vidik beizusetzen. Nur Feuer-Berichte oder Anzelgen von entstandenen 
Tumulten oder Aufruhr und Relationen über besondere kommissarische Aufträge, welche ei- 
nem Ober. Beamten namentlich ertheilt werden, sind hievon, #o wie Berschte und Anzeigen, 
welche bloße Rechts-Sachen betreffen, ausgenommen. 
9) Auf glelche Weise werden auch die von den hbhern Stellen an dle Oberämter er- 
gehenden Verfügungen durchgängig den Landobgten in so weit sie immer in deren Geschäfes- 
Kreis einschlagen, zugefertiget, und sind durch diese den Beamten als Umerbehbrden zu 
 
	        
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