Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Auffäbrung mit erprobter Herzhaftigkelt und Redlichkelt verbinden, feriig lesen und schrei- 
ben kbnnen, und im Königreiche angesessen sind, auch mit Ausnahme der Unteroffizlere 
nicht verbelrathet seyn dürfen, und die gewbbnliche Capltulationszelt ausgedlent haben. 
Die Untereffiztere werden auf den Vorschlag des Cemmandeurs durch den Präses der 
Conseriptions-Commission ernannt. 
7. Die Kesten des Gensd'armerie = Corps werden aus dem Fonds der Kbnigl. 
General-Kriegs-Kasse bestriten. Wegen der Quartiers-Kosten sindet kelne allgemeine Lan- 
des-Peräquation statt. Die Fourage-Abgaben werden den Gemeinden in gewissen halbjährig 
zu bestimmenden Preisen von der Kriegs-Kasse ersetzt 
Vorschriften, welche sich auf den militairischen Dienst und die Oekonomie 
des Gensd'armerie-Corps beziehen. 
s. 3. Die Kbnigl. Gensd'armes werden bet ihrer Annahme sowohl auf die Kriegs- 
Artikel als auf die gegenwärtige Instrukiien beeldiget. Erstere sind auf dieselbe, so wie 
auf andere im Kdnigl. Dienst nebende Milltair-Personen, nach ihrem ganzen Umfange 
anwendbar. Wen legterer erhält jeder Gensd'arme ein eingebundenes Exemplar zu seiner 
Nachachtung, dessen Empfong er besonders zu beurkunden hat. 
9. Jeder berirtene Gensd'arme ochült eine vollständige Unkform, wovon der blaue 
Rock samt weißem Gilet, Hut, Handschuhen, Mütze und Halstuch alle drei Jahre, der 
Mantel und Mantelsack alle § Jahre, der Siallkittel same Ueberbosen, Stiefel, Hemd, 
Strümpfe und Zopfband alle zwei Jahre und die Beinkleider alle Jabre abgegeben werden. 
Fär die fußgebende Gensd'armes werden alle anderthalb Jahre neue Kamaschen abgereicht. 
. 0. Neben der monatlichen Löhnung, welche bei den Quartiermeisterm und dem 
Wachimelster r0 fl. 5o kr. — bei den Feldwalbeln 10 fl. — bei den berstrenen Corporals 
8 fl. bel dem gemeinen Gensd'armes ju Pferd 3 fl. und — bel vonen zu Zuß## fl. 36 ke. 
beträgt, ingleichem der täglichen Brorpertion von 4 kr. und ven monatlichen 35 kr., für kleine 
Montirungs-Auslagen, ist jevem. Gensd'arme noch an monatlichen Ertra-Geldern ausgesetzt: 
Fuͤr den Gensd'arme zu Pferd, Beschlaggeld ## fl. Proprersgeld 6 kr. Für Gewehr- 
und Distolen-Reparatlon 8 kr., um Sattel und Zeug zu unterhalten #3 kr. 
Fär den Unberlitenen, Propretégeld 5 kr. Gewehr-Reparation 4 kr. 
Hlezu kommen noch für die gewdhnlichen Corps -Unkosten 6 kr. auf den Kavallerlsten, 
und 3 kr. für den fußgehenden Gens= arme. » 
9. 11. Die Lohnung samt dem Brodgeld wird jedem woͤchentlich auf Abrechnung 
mit der General-Kriegs-Kasse aus der Amtspfleg-Kasse des jenigen Oberamts, in welchem er 
seine Station hat, gegen eine von dem vorgesetzten Offizier zu unterzeichnende Anweisung. 
ausbezahlt. Dlie Bezahlung des kleinen Montirungs-Geldes und der Extra-Gelder ge- 
schieht halbjährig auf den .. Mai und 1. Nov. jeden Johrs. 
Was in der Zwischenzeit an Reparaturen vorfällt, konn auf die Vorlegung der von- 
dem Offzier zu beurkundenden und auf die Anordnung des Landvogtel = Steuer-Ratbs zu. 
moderirenden Zettel von der Amtspflege Vorschußweise berichtiget, und bei der halbjährl- 
cen Abrechnung dem Gensd'armen in Aufrechnung gebracht werden. 
t. 13- Sowohl. in den Statlonsorten als anderwärts, wo dle Gensd'armes in ihren
	        
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