Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Auffäbrung  mit  erprobter  Herzhaftigkelt  und  Redlichkelt  verbinden,  feriig  lesen  und  schreiben
  kbnnen,  und  im  Königreiche  angesessen  sind,  auch  mit  Ausnahme  der  Unteroffizlere
nicht  verbelrathet  seyn  dürfen,  und  die  gewbbnliche  Capltulationszelt  ausgedlent  haben.

Die  Untereffiztere  werden  auf  den  Vorschlag  des  Cemmandeurs  durch  den  Präses  der
Conseriptions-Commission  ernannt.

7.  Die  Kesten  des  Gensd'armerie  =  Corps  werden  aus  dem  Fonds  der  Kbnigl.
General-Kriegs-Kasse  bestriten.  Wegen  der  Quartiers-Kosten  sindet  kelne  allgemeine  Landes-Peräquation
  statt.  Die  Fourage-Abgaben  werden  den  Gemeinden  in  gewissen  halbjährig
zu  bestimmenden  Preisen  von  der  Kriegs-Kasse  ersetzt

Vorschriften,  welche  sich  auf  den  militairischen  Dienst  und  die  Oekonomie
des  Gensd'armerie-Corps  beziehen.

s.  3.  Die  Kbnigl.  Gensd'armes  werden  bet  ihrer  Annahme  sowohl  auf  die  Kriegs-Artikel
  als  auf  die  gegenwärtige  Instrukiien  beeldiget.  Erstere  sind  auf  dieselbe,  so  wie
auf  andere  im  Kdnigl.  Dienst  nebende  Milltair-Personen,  nach  ihrem  ganzen  Umfange
anwendbar.  Wen  legterer  erhält  jeder  Gensd'arme  ein  eingebundenes  Exemplar  zu  seiner
Nachachtung,  dessen  Empfong  er  besonders  zu  beurkunden  hat.

9.  Jeder  berirtene  Gensd'arme  ochült  eine  vollständige  Unkform,  wovon  der  blaue
Rock  samt  weißem  Gilet,  Hut,  Handschuhen,  Mütze  und  Halstuch  alle  drei  Jahre,  der
Mantel  und  Mantelsack  alle  §  Jahre,  der  Siallkittel  same  Ueberbosen,  Stiefel,  Hemd,
Strümpfe  und  Zopfband  alle  zwei  Jahre  und  die  Beinkleider  alle  Jabre  abgegeben  werden.
Fär  die  fußgebende  Gensd'armes  werden  alle  anderthalb  Jahre  neue  Kamaschen  abgereicht.

.  0.  Neben  der  monatlichen  Löhnung,  welche  bei  den  Quartiermeisterm  und  dem
Wachimelster  r0  fl.  5o  kr.  —  bei  den  Feldwalbeln  10  fl.  —  bei  den  berstrenen  Corporals
8  fl.  bel  dem  gemeinen  Gensd'armes  ju  Pferd  3  fl.  und  —  bel  vonen  zu  Zuß##  fl.  36  ke.
beträgt,  ingleichem  der  täglichen  Brorpertion  von  4  kr.  und  ven  monatlichen  35  kr.,  für  kleine
Montirungs-Auslagen,  ist  jevem.  Gensd'arme  noch  an  monatlichen  Ertra-Geldern  ausgesetzt:

Fuͤr  den  Gensd'arme  zu  Pferd,  Beschlaggeld  ##  fl.  Proprersgeld  6  kr.  Für  Gewehrund
  Distolen-Reparatlon  8  kr.,  um  Sattel  und  Zeug  zu  unterhalten  #3  kr.

Fär  den  Unberlitenen,  Propretégeld  5  kr.  Gewehr-Reparation  4  kr.

Hlezu  kommen  noch  für  die  gewdhnlichen  Corps  -Unkosten  6  kr.  auf  den  Kavallerlsten,
und  3  kr.  für  den  fußgehenden  Gens=  arme.  »

9.  11.  Die  Lohnung  samt  dem  Brodgeld  wird  jedem  woͤchentlich  auf  Abrechnung
mit  der  General-Kriegs-Kasse  aus  der  Amtspfleg-Kasse  des  jenigen  Oberamts,  in  welchem  er
seine  Station  hat,  gegen  eine  von  dem  vorgesetzten  Offizier  zu  unterzeichnende  Anweisung.
ausbezahlt.  Dlie  Bezahlung  des  kleinen  Montirungs-Geldes  und  der  Extra-Gelder  geschieht
  halbjährig  auf  den  ..  Mai  und  1.  Nov.  jeden  Johrs.

Was  in  der  Zwischenzeit  an  Reparaturen  vorfällt,  konn  auf  die  Vorlegung  der  vondem
  Offzier  zu  beurkundenden  und  auf  die  Anordnung  des  Landvogtel  =  Steuer-Ratbs  zu.
moderirenden  Zettel  von  der  Amtspflege  Vorschußweise  berichtiget,  und  bei  der  halbjährlcen
  Abrechnung  dem  Gensd'armen  in  Aufrechnung  gebracht  werden.

t.  13-  Sowohl.  in  den  Statlonsorten  als  anderwärts,  wo  dle  Gensd'armes  in  ihren