Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Dransport desselben nicht gestatten, oder ist er von elnem Garnisensspital zu weit entfernt: 
so hat der für den Aufenthaltsort des. Erkrankten bffentlich aufgestellte und besoldete Arz 
oder Wundarzt denselben zu beforgen, ohne für seine Mühe etwas anrechnen zu können. 
st der Arzr oder Wundarzt genbthiget, zu dem Kranken über Feld zu reisen: so finden 
die gewöhnlichen Reisediäten statt, wegen welcher, so wie wegen der mit den Recepten zu 
belegenden Apothekers-Forderung, die Amtspflege sich mit der Kbnigl. General-Krlegskasse 
zu vergleichen hat. 
s. 23. Stirbt eln Gensd'aeme an einem Orte, we eine Gapnison sich besindet: s0 
ist er militärlsch zu begraben. Ausser diesem Falle aber hat der Ortsvorstand die Beerdigung 
unter Rücksprache mit dem vorgesetzten Offizier oder Unterofflzier mit genauester Kosten- 
ersparniß zu verenstalten. Das Verzelchniß der Beerdigungekosten ist sodann, gebdrig 
beurkundet, an den Commandeur einzusenden, um desselbe an das Kbugl. Kriegs-Kolle- 
gium zur Moderalion und Decretur übergeben zu kbnnen. 
A. ::. Die Enttassung eines Gensd'ermes geschlehr 
vwegen geendiater Capitulationszelt durch den Commandeur, 
wegen physischer Untächtigkeit durch die Konigl. Conseriptlons = Commission, 
wegen schlechter Conduite durch den Präses der Censeriptions = Commissson mit- 
telst Versetzung unter die Einien = Truppen, und 
wegen WVerbrechen durch kriegsgerichtlichen Spruch.. 
5. 5. Den berittenen Gensd'armes wird insbesondere zur Pfliche gemaechr, auf die 
gute Wartung und Oflege ihrer Dienstpferde elne vorzügliche Sorgfalt zu verwenden, die- 
selben gehhrig und zu rechter Zeit zu füttern, gut zu putzen, und bel jeder Gelegenheit, 
se wei: es immer der Dienst gestattet, auf ihre Schonung bedacht zu seon. 
Bei dem gewbbhnlichen Pawouilliren hat der Gensd'arme, wo nicht besondere Um- 
stände eine Eille erfordern, nur im Schritt zu reiten. Wenn das Pferd eingestellt wird, 
se hat er darauf zu sehen, daß es in keinen Stall kommt, wo es Schaden nehmen kbune, 
nd daß es, wenn es eine Stutte ist, nicht neben einen Hengst gestellt wird. In kelnem. 
Falle und unter keinem Vorwand soll ein Gensd'arme sich untersteben, sein Dienstpferd 
alnem andern. zum Gebrauch zu überlassen. Auch ist es den Unteroffizleren aufs sirengste. 
verboten, ihr Pferd gegen ein besseres an einen Gemeinen zu vertauschen. 
1. :6.. An Fourage erhält jeder berittene Gensd'arme für sein Pferd täglich ardert- 
halb. Vierling Haber, do Pfund Heu und 5 Pfund Stroh. Er heat diese Fourage an 
jedem Orte, wo er sich besindet, von dem Ortsvorstand gegen Qulitung zu. empfangen, 
und bei der schwersien Ahndung nichts davon anderwärts zu verwenden. 
Den mit der Abgabe beauftrogten Gemeinde = Ofsizlanten ist aufs ernstlichste einzu- 
schrfen, zu. Verhütung aller Unterschleife die Fourage an Niemand als an dem Ausstel- 
ler der Quittung abzugeben; auch ist bei Zuchthaus oder Festungsstrafe allgemein ver-. 
boten, einem Gensd'arme irgend elwas von seiner Fourage abzukaufen oder an Zahlungs- 
statt von lhm anzunehmen, oder ihm auch eine Fourage= Qulitung abzuhandeln. Aus. 
gleichem Grunde soll den Gemeinden unter keiner Bedingung gestattet werden, einem: 
G##nsd'arme sian der. Naturalabgabe das Geld zu geben, oder sich überhsupt mit. demsel-
	        
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