Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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4%0. Da die Journ#le der Gens#armes ein vorjägliches Mittel sind, um über ihre 
Dlenst-Verrichtungte eine Uebersicht zu erhalten: So haben die Gened'armerle-Offzlere auf 
deren richtige Führung mit allem Ernst zu delugen, und dieselbe nicht nur bel der Muste- 
rung sich vorlegen zu lassen, sondern ouch, wenn ste am Ende des Menats eingeschicke 
werden, sorgfältig zu durchgehen. Die hleraus sich ergebenden Dlenstnachläßigkelren, und 
andere Unrlichtigkeiten haben sse unnachslchtlich zu ahnden, und von denjenlgen Gegerstän- 
den, welche sich zu einer Verfügung von Seiten der Cioll-Bebdede eignen därften, oder 
sonst für dieselbe von Interesse seyn konnten, den Königl. Landuhgten oder Obermtern 
die erforderliche Nachricht zu ertheilen. Eben dieses auch hat der Commandeur gegen das 
Ministerlum des Innern in Fällen, welche in dessen Ressort elnschlagen, zu beobachten; so 
wle ehnehln dem letztenn frei steht, sich die Journale der Gensd'armes von Zeit zu Zelt 
zur eigenen Elnsicht mirthellen zu lassen. 
# 4. Wenn eln Gensd'arme verdächtig schejnende Personen ouf den Stroßen an- 
trifft: so hat er dieselben über ihre persbnliche Umstände und ihre Reise zu befragen, und 
die Vorzelgung ihres Passes zu verlangen. Kbnnen diese keinen gältigen Reisepaß vorlegen: 
so find die vom Auslande bereinkommenden Fremden sogleich von der Grenze zurück uwei- 
sen, oder, wenn sie im Innern des Kbnigrelchs angetroffen werden, dem nächsten Beom- 
ten zur Untersuchung zu übergeben. Innländern, welche über ihre Personen und den 
Zweck einer bestimmten Neise unverdächiige Auskunft ertheilen können, so wie bekanntea 
und unverdächiigen Perseonen aus benachbarten, bis auf zwei bis drei Stunden von der 
Grenze entfernten ausländischen Orbschaften, welche wegen eines erlaubten notorischen Ver- 
kehrs mit den Einwohnern Württembergischer Grenzorte herein kommen, I#t auch obne 
Paß zu gestatten, ihren Weg ungestbrt fortzusetzen. 
Bei Reisenden, die sich der Ertra-Post oder des Postwagens bedienen, hat die Nachr 
frage nach einem Paß von Seiten der Gensd'armes ganz zu unterbleiben. 
9. 42. Alle dem Betteln nachgehende Personen opne Unterschled des Standes, olle 
Landstreicher, welche kein ordentliches Heimwesen haben, und ohne Gewerbe umberlaufen, 
alle herumzlehende Aster-Aerzte, Markischreier, Gautkler, Gläckshafenträger, Scholderer, 
Raritäten-Kastenträger, hausierende Medlkamenten-HOel= und Farbenhändler, alle fremde 
Hafenbinder, Hechlenspitzer, Kesselsticker, Korbmacher, Kochlbffel= und Ofenrohrhändler, 
Riemenstecher, gemelne Splelleute, Sackzelchner, Scheerenschlelfer, Sägenfeller, Schnallen- 
macher und Wannenmacher sind ohne Räcksscht, ob sle einen Paß baben oder nicht, dupch 
die Gensd'armes gleich an der Grenze vor dem Eintritt in das Khnigreich zu verwarnen, 
und wenn sle sich dennoch hereinschleichen, ohne welters anzuhalten, und an die nächste 
Beamtung zu süberliefern. 
Eben dleses haben dieselben in Ansebung der fremden Krämer zu beobachten, welche 
nicht erweisen konnen, daß sie irgendwo anfässig sind, und das Recht zum Handel ordnungs- 
mäßig erlangt haben, oder deren Waare#worrath von so geringem Gchalt ist, daß sie sich 
daml fertzubringen nicht vermigen, so wie in Ansehung der herrenlosen Bedienten und 
Jäger, wenn sie nicht neben elnem obrigkeitlichen Paß, worinn ihre Absicht, elnen andern
	        
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