Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Dienst zu süchen, beurkundet ist, auch noch mit esbem unveröschilgen Abschled, der- nicht 
aber eln halbes Jahr alt ist, versehen sind. 
9. 43. Trifft ein Gfnod'arme elnen frembden Handwerksburschen ohne eine guͤltlge 
Kundschaft oder ein mit ven gebbrigen Arbeits-Urkunden versehenes Wanderbuch an, oder 
Andet er Conferiptionspflichtige, welche außerhalb des Oberamts-Bezirks, wozn ihr Wehnort 
gehlr# ehne das erforderliche oberamtliche Certisicat sich aufhalten, oder innländische herum- 
lebende Kesselflicker, Hafenbinder, Korbmacher, Scheerenschleifer ic. welche nicht mit einem 
andvogtelamtlichen Erlaubuhßschein versehen sind, oder herrensose Innländer, welche außer- 
balb des Oberamte, dem sse zugehhren, sich alo Viebhlirten, Feldbüter oder Dienstknechte 
verdingen zu wollen angeben, obne ein oberomtliches Teugniß vorwelsen zu kennen, orrr 
auch- Personen, welche in ihren Wohnort konstnirt worden sind, und diesen ohne obrigkelt= 
kiche Erlaubniß. verlassen haben: sd. Fat er dieselbe ebenfalls zu arreliren, und vor dis 
nächste Amtsstelle zu führen. 
44. Eme besondere Aufinerksamkelt Haben die Gensd’'armes auf die Militairpersöo# 
sen zu richten. Ste haben in bieser Hinsicht jedem ibnen begegnenden Soldaten seinen 
Paß abzufordern, und diejenlgen, welche sich nicht damit legitimiren können „ ohne Aus- 
nahme der nächsten Orts-Obrigkeit zu. überllefern. 
Auf gleiche Weise stnd auch alle fremde Deserteurs von ihnen festzuhalten. und bis 
zur nächsten Beamtung zu begleiten. 
. 45. Da den ausländischen Handelt Joden die Durchreise vurch das Königresch 
und die Besuchung der innländischen Jahrmärkte nicht anders gestattet wird, als wenn sse. 
im Auslande als Schutzjuden wlrklich angesessen sind, oder wenigsteng im Dienste eines 
angesessenen Schutzjuden steben, und mit einem auf ihre Reise besonvers eingerichteten Paß 
versehen ftad, wescher nicht nur von dem ersten Königl. Grenz-Beamten, sondern euch von 
den Beamten des Orts, wo der Jahrmarkt gehalten wird, zu olfslren ist, so haben die 
Gensd'armes keinen, dem diese Erfordernisse abgehen, passiren zu lassen, und, wenn sle 
dergleichen Juden im Innern des Kbnigreichs antreffen, dleselben an die nächste Beam- 
iung zu uͤbergeben. 
46. In jedem Orte; welches die Gensd'armes bei ihren Streifen besüchen, haben 
dieselbe sich genau zu erkundigen, ob nlcht verdächtige Personen, Landstrelcher und andere, 
denen der Aufenthalt und. der Durchwandel im Kbugreiche untersagt ist, von den Wir- 
then oder andern Elnwohnern beherbergt worden sind, ob nicht Soldaten vasekbst ohne. 
er#eigkeitliches Borwissen übernachtet haben, ob nicht die Wirthe oder andere Einwohner 
die ibnen bel Beherbergung der Fremden obliegende Anzeige ober Erlaubniß-Einholung un- 
kerlassen haben. Was ihnen von dergleichen Unordnungen bekannt wlrd, haben sle nicht 
nur in ihr Journal pänktlich einzutragen, sondern auch dem Ortsvorgesetzten, odre wenn. 
dleser hlebel mit verfangen · waͤre, der naͤchsten boͤhern Amtsstelle anzuzeicen. 
g. 47. Nieben der den Gensd'armes zunächst obllegenden Aufslcht in. Berlehung auf 
verdächtige und der bffentlichen Sicherhelt gefährliche Versonen, haben dleselbe zugleich auch
	        
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