Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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ziere dafuͤr verantwortlsch, daß die zu diesem Dienst erferverliche Mannschaft sowehl in #ie- 
Onischasten, wo ein Kandvogt, Ober= oder Unteramtmann sich befindet, als auch ouf die ge- 
wbbulichen. Ablosungs= Stationen verlegt wlrd. Den hlezu bestimmten Gensd’armes aber 
Kzaufs strengste. elnzuschárfen, alles, was lönen in Ansehung des Transperts d2x Gefans 
genen von den Kdnigl. Landobgten und Beamten aufgetragen wird, unverzüglich mit aller 
Sorgfalt und Pünkilichkeit zu vellzlehen, mobel sie nicht nur jeden, ven ste zum Transpor#t 
übernehmen, samt der ihnen etwa deßhalb erthellten besondern Instrukrion in ihrem Jour- 
nal aufzunehmen, sondern auch dle jedesmatige Ablleferung durch die Bebkrde in demsel- 
ben beurkunden zu lassen haben. Ist zur Jeir, da ein Gefangener abgeführt werden sellte, 
der zur Begleitung. nölbige Genswa#me nicht anwesend: so ist der Transport Fis zu dessem- 
Ankunft auszusetzen, und der Grfangene elnfkwrilen von der Ortsobrigkelt in sicherer Ver- 
wahrung. beizubehalten. 
F. 55. Hat ein Gened'#arme Bettler, Vagantien oder andere verdechtige Personen- 
aufgefangen, welche er an das gehlrige Oberamt zu überllefern hat, und er getraut sich 
nicht, wegen der Unslcherbeit der Gegend, wegen der Anzahl oder besonvern Beschaffenhelt 
der Verhafteten,, oder wegen anderer Umstände den Transport allein auf ssch zu nehmen: 
so kann derselbe verlangen, daß ihm in Ermangelung eines welteren Gensd'aurme die erfor- 
derliche bärperliche Beglettungs = Mannschaft oder nach Umständen auch ein angespannter 
Wagen., auf welchen dile Gefangenen angeschkossen werden können, abgegeben wlrd. 
Auf glelche Weise hat er sich wegen der ubtbigen Fuhren an den Ortsvorstand zu. 
wenden) wenn unter den Verhafteten schwache, und kränkliche Personen besmdlich sind, wel- 
che nicht ohne Beschwerde zu Fuß fortgebracht werden können. 
. öö. Wird ein allgemeiner oder ein. Partikular = Strelf mit bürgerlicher Strelf- 
mannschaft angeordnet: so hat der Landvogt wegen der beizuzlehenden Gensd'armerie in der- 
Regel jedesmal mit deen vorgesetzten Offizier Räcksprache zu nehmen. Bei dem Sitreif- 
selbst. bbe, baben die Gensd'armes sich nach den Anwelsungen Lesjenigen, der venselben lel- 
tet, zu achten. 
Sollte bei der Verfolgung eines Verbrechero oder bei der Rothwendigkelt eines schleus 
nigen Partikular-Streifs die Kärze der Zeit eine Communlcatlon mit dem Gensd'armerie“ 
Offlzier nicht zulassen; so sind die Gened'armes verpfilchtet, dem Kandvogt oder dem Dl- 
Krikts-Beamten, auf dessen unmittelbares- Anfsinnen die udihige Assistenz zu lelsten, und. 
solches in ihrem Journal zu bemerken. ' 
Eben-diesessind-rinqndtmkeinMAufschubcävenvmsdlleastattkmit-Vollzie- 
bung einer Arretirung oder zu Herstellung der bffentlichen Ruhe und Ordnung del Schlag- 
bändeln oder sonst elnem Wolkszusammenlauf die Belhülfe bewaffneter Mannschaft notbwen- 
dig ist, und wo auch jeder Unteramimann und untergeordnete Ortsvorsteher die Assisteng 
der Gensd'armes in Anspruch nehmen kann. 
#. 37. Auch Privatpersonen können in Fällen, wo bas Recht der Sekbstvsertheldigung 
unzwelfelhaft elntritt, die Gensd'armes um Hölfe aurufen, welche ihnen von denselben auf 
lage, bis die Gefahr abgewender, und der Belstand der ordentlichen Obrigkeit eingetre-
	        
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