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b#en ist, nicht verkagt wetden darf. Legtere aber haben den Verfall nicht nur dem Drts#ver
stand gleichbald anzuzelgen, sondern auch der vorgesetzten Militalrbehbrde zu melden.
h. 58. In keinem Falle und unter keinem Vorwande sollen die Gensd'armes zu
Verschickungen, welche sich nicht unmittelbar auf ihren politeilichon Dienst beziehen, zu
Steuerexecutionen oder zu andern, den Amtsdienern oder Amtobeten zunächst obliegenden
Werrichtungen angehalten werden. ·
Auch wird den Landobgten ausdrücklich untersagt, außer dem Fall der Anwesenhel#t
Selner Königlichen Mojestät, wo se Allerbbchstdleselben zu begleiten baben, oder
einer entstandenen Feuersbrunst oder sonst eines geföhrlichen und dringenden Vorfalls, wo
sle bei ererutlvischen Mnaeregeln einer bewaffneten Aslsistenz offenbar bendehlget find, die
Gensd'armes als Ordononzen zu gebrauchen. « -
BesondersnberlstdeaselbemjowiealleuRbnlgllchesBeamnntbelsschatfetAbuvuus
MbocemsichdetGenkumcåesuBksorgunsIhrerPrivatmgelegenheltensit-bedienen.
f. 59. Die Gensd'armes zu Fuß haben noch dle besondere Bestimmung, daß sle, wo
eine fahrende Post sich besinder, die Postwigen zu beglelten baben, worauf also bel ihrer
Dlelocation gebdrige Rücksiche zu nehmen ist. Ee ist aber biebei alles Uebermaas zu ver-
meiden, die Postwagenbegleitung nur auf die Nachtzeit zu beschränken, und einem Dott-
wagen uie mehr als ein Gensdlarme zuzugeben.
+. 60. Dle den beiden Königlichen Residenzstädten zugerbellten Gensd'armes steben
in Hinslcht lbres pelizellichen Dienstes gegen die Kbnigl. Ober-Pollzel = Dlrectlon in eben
demselben Verbäleniß, welches zwischen den Landobgten und der in dle Landoagtelen ver-
cheilten Genoöd'armerie statt findet. «·«
.f;-SI.Die GendenmetlesUmevaineke sindwar’ln·detRegelv-rbmlden,sicheben
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jedoch bei Bestimmung der lhnen anzuweisenden Dienstverrichtungen lmmerhin auch ihr
militairisches Dienstverhältniß um die daraus entstehenden besondern Beschäftigungen zu
berücksichrigen.
s. 6. Da es dem Zweck des ganzen Instituts, der Handbabung der bdffentlichen
Sicherheit, gerade entgegen laufen würde, wenn rechtliche Leue in Betreibung ihres er-
laubten Gewerbes ohne Noth gestbhrt, oder auf ihren Reisen in Urgelegenbelten versetzt
würden: so haben die Gensd'armes bei ibren Dienstverrichtungen mit Behursamkelt zu ver-
fabren, und bei Ausforschung der ihnen verdächtig scheinenden Relsenden die Schranken
der Bescheldenheit nicht zu übertreten. Selbst bel wirklichen #andstreichern und Bettlern
boben sle sich jeder nicht zum Zwecke führenden Hörte zu enthalten. ’
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