Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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b#en ist, nicht verkagt wetden darf. Legtere aber haben den Verfall nicht nur dem Drts#ver 
stand gleichbald anzuzelgen, sondern auch der vorgesetzten Militalrbehbrde zu melden. 
h. 58. In keinem Falle und unter keinem Vorwande sollen die Gensd'armes zu 
Verschickungen, welche sich nicht unmittelbar auf ihren politeilichon Dienst beziehen, zu 
Steuerexecutionen oder zu andern, den Amtsdienern oder Amtobeten zunächst obliegenden 
Werrichtungen angehalten werden. · 
Auch wird den Landobgten ausdrücklich untersagt, außer dem Fall der Anwesenhel#t 
Selner Königlichen Mojestät, wo se Allerbbchstdleselben zu begleiten baben, oder 
einer entstandenen Feuersbrunst oder sonst eines geföhrlichen und dringenden Vorfalls, wo 
sle bei ererutlvischen Mnaeregeln einer bewaffneten Aslsistenz offenbar bendehlget find, die 
Gensd'armes als Ordononzen zu gebrauchen. « - 
BesondersnberlstdeaselbemjowiealleuRbnlgllchesBeamnntbelsschatfetAbuvuus 
MbocemsichdetGenkumcåesuBksorgunsIhrerPrivatmgelegenheltensit-bedienen. 
f. 59. Die Gensd'armes zu Fuß haben noch dle besondere Bestimmung, daß sle, wo 
eine fahrende Post sich besinder, die Postwigen zu beglelten baben, worauf also bel ihrer 
Dlelocation gebdrige Rücksiche zu nehmen ist. Ee ist aber biebei alles Uebermaas zu ver- 
meiden, die Postwagenbegleitung nur auf die Nachtzeit zu beschränken, und einem Dott- 
wagen uie mehr als ein Gensdlarme zuzugeben. 
+. 60. Dle den beiden Königlichen Residenzstädten zugerbellten Gensd'armes steben 
in Hinslcht lbres pelizellichen Dienstes gegen die Kbnigl. Ober-Pollzel = Dlrectlon in eben 
demselben Verbäleniß, welches zwischen den Landobgten und der in dle Landoagtelen ver- 
cheilten Genoöd'armerie statt findet. «·« 
.f;-SI.Die GendenmetlesUmevaineke sindwar’ln·detRegelv-rbmlden,sicheben 
denselbespollzeilichenFunktion-m-wlediesemclneuGensNakmehzuvntekzlehemMut-bät 
jedoch bei Bestimmung der lhnen anzuweisenden Dienstverrichtungen lmmerhin auch ihr 
militairisches Dienstverhältniß um die daraus entstehenden besondern Beschäftigungen zu 
berücksichrigen. 
s. 6. Da es dem Zweck des ganzen Instituts, der Handbabung der bdffentlichen 
Sicherheit, gerade entgegen laufen würde, wenn rechtliche Leue in Betreibung ihres er- 
laubten Gewerbes ohne Noth gestbhrt, oder auf ihren Reisen in Urgelegenbelten versetzt 
würden: so haben die Gensd'armes bei ibren Dienstverrichtungen mit Behursamkelt zu ver- 
fabren, und bei Ausforschung der ihnen verdächtig scheinenden Relsenden die Schranken 
der Bescheldenheit nicht zu übertreten. Selbst bel wirklichen #andstreichern und Bettlern 
boben sle sich jeder nicht zum Zwecke führenden Hörte zu enthalten. ’ 
,p.63.DeaiuIhremDienst·begttffeaea·ch-d’akmesbstjedekUntettbanauseri 
langer-laallem,wasUeerBesuschaybinlönglicheAuskuanzugeben,undsookelovn 
ihmabhängt,VotschabsulelscemWetesnemsolcheuGensd’«kmesichtbäclichwldeksepy 
oderibnsogatmißhaacht,odekoetdöchtlgeundgefährlich-SemelkaauffigendelaeArt 
wkfätzllchcnsdmhüadeusplclywikdmitelaerqeschärfteuLeibes-Strofesclest.Wird
	        
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