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schen, kmmer noch hböäust dirglelchen gesetzwsdrige Faͤlle vorkommen, so werden an-
durch und besonders auch zu näberer Bestimmung des #.#6. der Cosferiptions-Ord-
nung euf solche nachstehbende korperliche Strafen festgesetzt:
A) Für denjenigen Militärpstichtigen, welcher durch absichtliche Verstümmlung
Jeines Koͤrpers oder eingelner Glieder desselben eder durch absichtliche Erzeugung
lünglicher Gebrechen sich zum Militärdienst absekut unbrauchbar macht, elne Festungs-
Arbeltsstrafe von Zehen Jahren.
8) Fär ausweichende Conserlbirte, und zwar
1) fär denjenigen, welcher erst nach geschehener Assentirung, oder noch, ehe er vo#
dem Regiment, welchem er zugethellt worden, übernommen wurde, entwichen und
bei der Beifahung untücheig erfunden worden ist, eine Festungs-Arbelts-Strafe
ven Dreisig Sechs Monaten;
Il) für denjeulgen, welcher noch vor geschehener Assentrung von dem Versammlungs=
Orte der Rekruten, oder auf dem Transporte zur Assentirungs-Behhrde entflohen
und nachher wleder ergriffen, dann aber untüchiig erfunden worden ist, eine Fe-
stungs-Arbelts-Strafe von Zwanzbg vier Monaten;
ul) für denjenigen, wekcher noch vor geschehener Assentkrung, auch vor der wirk,
lichen Aushebung unter das Militär, jedoch, da er bereits designirt war, sich enn
fernt hat, und wleder belgefangen aber nunmeßr untüchtig erfunden worden ist,
eine Festungs-Arbelts= Strafe von Zwölf Menaten;
) fär denjenigen, der in eine der belden ersten Aushebungs= Elassen lorirt war,
sich aber nach der Jahrs-Musterung und vor der darauf folgenden Jahrs-Ausbe-=
bung entfernt hat, und bei seiner Ankunft untächeig ist, ·
1) wenn er wieder ergriffen worden ist, ohne Ruͤcksicht auf die Zeit der Abwesen-
beit, elne Festungs-Arbelt= Strafe von Zehen Monaten;
à) wenn er frelwillig zurückkommt und zwar
à) nach Ablauf der Eitations-Termine, also nach Verstuß von zwülf Monaken,
a) wenn die Räückkehr in das zweite halbe Jahr nach Endigung der Cltations=
Termine féllt, acht Monare Festungs-Arbeit und spfort für jedes halbe
Jahr längerer Abwesenheit, Ein Monot Festungs-Arbelt welter, bis die
Serafe durch die Erhdhung das maxrimum in dieser Classe von zehn Me-
naten errelcht hat,
8) wenn die Räckkehr im ersten halben Jahre geschießt, Seche Menate Fe-
stungs-Arbelt,
b) Im Fall er noch vor Ablauf der Citatlons-Termins zurückkommt, und zwar
) im zweiten halben Jahre der Cltationszele fünf Monate Festungserbeit,
’) im ersten halben Jahre vier Monate Festungs" Arbeit.