Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

V) Strafe für denjenlgen, der sich- in den beeden ersten Ausbebungs= Classen hefand, 
und erst nach der, auf die Jahrs-Musterung gefolgten Jahrs Ausbebung, beii 
welcher er anwesend war, entwichen, jetzt aber umtüchelg ist. 
1) wenn er wleder erarlffen wird, ohne Rücksicht der Zeit der Abwesenbelt, achtet 
Monate Festungsardeit, " 
s)-wennekslchftelivilligsiellt, 
a)«mchAblaufbekEltatlynhjernfnhsinds-var . 
g)-ekflnacheinemhalbenJabrefüufMonateFestsngsnbelt,undsofptt’ 
für jedes halbe Jahr längerer Abwesenhelt, Ein Monat Festungsarbelt wel- 
gter, bis das marimum in dieser Classe von acht Monaten errelcht ist, 
6)0 wenn er im ersten halben Johre nach Ablauf der Cltatlons = Termine selbst“ 
zurückkommt, vier Monate Festungsarbeit, 
b) bel freiwllliger Stellung vor Ablauf der Ci##tlons-Termine 
a) im zweiten halben Jahre der Citationszeit drei Monate Festungsarbelr, 
9) im ersten halben Jahre zwel Monate Festungsarbelt. 
C) Mllitalrpflichilge, die sich Fälschungen bei Pässen oder Certlftkaten erlauben, die 
Fälschung mag besteben worlan sie will, werden, wenn ste zum Militalrdlenst untauglich 
sind, neben der sonst auf das Auswelchen oder Ausblelben gesetzten Strase noch mit zublf 
Monaten Festungsarbelt, wenn sie ober dlensttlächtig find, mit zohlf Monaten Festungs- 
arbeit und doppelter Capltulatsonezeit bestraft. 
Den vorstehenden Straf, Bestimmungen wlrd angefägt: 
1) den sub lit B. für auswelchende Milltalrpslichilge festgesetzten Strafem unterliegem 
solche Indiolduen, dle nach ihrer Beifahung oder Selbffstellung 
a) wegen ihres bereits zurückgelegten avjährigen Alters, 
b) wegen pbysischer oder geseslicher Hindernisse, 
c) wegen ihres kleinern Maßes, als das Linlen-Meß ist, 
sich nicht zur Einranglrung weder unter das active Milltalr, noch unter die Ouorlers# 
und Armee Equlplrungs-Compagnien eignen; 
2) die zur Einrangirung tächtig und geeignet Erfundenen werden nach den F. f. a6 und 
38 der Conseriptions-Ordnung behandelt werden. 
3) Diese Strafen treffen alle Milltalrefichtige, ste mögen erst nach Erscheinung der 
zweleen Conseriptiens- Ordnung vom 20. Aug. 1809 oder schon nach emanirtem 
erstem Conseriptions = Gesepxe vem 5. Aug. 1806 sich unerlaubt aus ihrem Heim- 
wesen emfermt haben. Desglelchen · 
4) Aejenige, welche zwar schon vor emanirter erster Consersptlons-Ordnung ins 
Aauslond gegangen, bei denen aber erwiesen ist, daß ihnen die Confeript#ons-. 
Gesetze und Uhre Pflicht zur Rückk. hr ins Vaterland bekannt wurden. 
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