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Verorrdunng, den Berkänf der gedruckten Formulare gerichtlicher Min#epfands-Uekundem
und Schuld-Verschreibungen betreffend.
Um dle Verfölschung der gerichelichen Unterrfands-Urkunden und Schuldverschrelbum-
fen nach Möglichkeit zu verhürcn,, ist der Verkauf der, zur Ausfemihung dieser Ffentli-
chen Urkunden gesehlich vorgeschriebenen Formulare, (Staats" u. Reg. Blatt X. S. 415.)
vom . Sept. d. J. an, ausschließend dem Kbnigl. Stempelamt allhler übertragen, und-
dasselbe angewiesen worden, Lergleichen Niemand als den Stedt u. Amtsschrelbern des
Reichs, und zwar nur gegen eigenhändig von thnen unterzeichnete und mit dem Amts-
Siegel verschene Schreiben, verabfolgen zu lassen. Von diesen Letztern knnen sodanm-
die, zur Ausferligung für die Dorf Megistrate erforderlichen Formulare von Unter-
pfands = Urkunden, jedoch bei eigener Verantwortlichkelt nur an die Gerschrsschreiber,
verpflichieten Amts. Substliuten, oder Schultheigen. Aemter, je nach Berlangen im Ein-
zelnen, unter Beobachtung der ubihigen Vorsicht abgegeben werden.
Und da übrigens die Ausfertigung, oder wenigstens die Beurkundung ver gerlchtlichen
Schuldverschreibungen ohnehin Riemand, als den Stadt= u. Amtsschreibern, oder in #b-
rem Namen den geprüpften u. beeidigten Substituten derselben zukommt, so haben die Er-
steren alleim für den Schaden, der etwa aus den Handlungen der letzteren hlerunter entste-
hen sollte, zu haften, welches alles hlemst zur genauesten Beobachtung bffemlich bekannt
gemacht wird. Stiuttgart, den 14. Aug. 1311. Kbnigl. Justiz. Ministerium.
Den von ausländischen Kaufleuten an Innländer verkauften Regie-Tabak betr.
Da ausländische Kaufkeme an die angrenzenden Württembergischen Unterthanen zus
wellen Tabak verkaufen, welcher mit dem Stempek der Kdnigl. Regle versehen ist, so wird
zu Verhütung m#glicher Müßbräuche und Unterfchleiss bledurch vevordnet, daß aller auf
biese Art wieder in das Kdnigresch eingehende Regie-Tabal
1) mit elnem eigenhandigen Certlficat des auslaͤndischen Berfenders versehen seyn muß,
worin derselbe declarirt, wann und woher er diesen Tabak bezogen habe;
2) daß ein solches Certificat sogleich von dem Grenz-Zollamt zur Recogultion an die
Kön. Regie eingesendet, der Tabak aber so lange zurückbehalten werden soll, bie die-
Legiulmatton zur Weiter-Befbrderung von der Kdn. Regie erfolgt ist;
5) daß die Kisten, Fässer und Paquets gedffnet und genau untersucht werden muͤssen, ob
der Inhalt mit dem Certificat uͤberrinstimmt. Uebrigens bleibt solcher Tabak dem
gewdhnlichen Eingange-= Zoll. unterworfen.
Straf-Erkenntnisse des Kdnigl. Criminal-Tribunals
Ad Mand. Sact. Reg. Meaj.
Unterm dun: wurde der bei- dem Oberamt Lemkirch wegen Straßenraubs u. Dieb-
ls aftete Simon Feyertag, von Stolzenhofen, neben Ersatz aller Kosten und des
geeble verbae einer ecchejbrigen Festungslkrafe verurtbelle, und befohlen, daß er nach em
ruacner Strafzelt als Auslönder aus dem Kbalgrelch verwiesen, und der nächsten Khnigl
corischen Behlrde übergeben werden Holle.