Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Umaih wegzulthren verr flichtet ist, ohne jedoch hierdurch von dem Kehren an den obenser 
nannten, Togen brfreit zu, werden. Ist die Relulgung nicht innerhalb der bestimmten 
Standen vorgenommen) oder das außerordentliche, Surch eingetretene Umstände nothwendig. 
GEwordene, Kehren versäumt worden, fs wird der- Schuldhafte mit : fl. Strafe belegt. 
.Die Elgembümer eder Bewohner der Häuser sind verbunden, die Siretz= lis- 
auf die Mitte derselben und seweit reinigen zu lassen, als die Häuser mit Einschluß krr. 
zjum Wopuhaus gehdrigen Mebengeb##dez Scheuren, Gärten icn der bänge nach die Straße 
elnneb nen. Sollten die jum Haupegebäude gehbrender Hintergebude auf eine andere 
Straßs stoßein, se sind dis Eigentbümer oder Bewohmer des Hauses verbunden, auch diese 
Straße bis auf die Mlite, und so weit als jene Gebäude relchen, reluigen zu lassen. In. 
solchen Smaßen bingegen, welche wegen ihrer Brelte als hffentliche auf Kosien der Stadt 
zu relnigende Plätze erklärt find, und unter #2o.- nher bezeichnet werden, muß ble am. 
die Rinne; welche den zum Fußwandel bestimmten Raum der Straße von den zum Fah- 
ren bestimmten Raum nennt, von dem Haus-Eigenthümer oder Bewohner gerelniget werden. 
. 5.. Bel anhaltender troclenen und beißen Wisterung haben- die Haue, Elgembämer. 
oder Bewehner, den Thell, der Straße; dessen Reinlgung ihnen obliegt, hbinreichend mit- 
Wasser zusbegießen oder zu besprengen, und iwar zweimol im Tage; um 20 Uhr Vor- 
und um 3 Udr Nachmiftags, bei Strafe von Zo kre. 
Auf eben diese Weise werden die Plätze und Straßen, deren Reinigung auf dffenclicke: 
Kosten geschieht, auch auf bffentliche Kostem mit Wasser benetzt und belprengt werden. 
Der zusämmengekehrte Unrat# darf nicht in die Rinnen, sondern muß außer: 
Falb denselben auf Haufen zusammengekehrt werden, und ist überhaupz bel Strafe won 
5f kr. uichts in die Abzugsrinnen zu werfen oder zu kehren „ wodurch in derselben der- 
frele Adlauf, des Wassers, vorhinrert werden kann. 
.Diejenlzen Sausbesitzer oder. Bewohner, welchen die Relnigung der Strahen-- 
eblieg#, dieselbe ober durch ibr Gestnde nachläßig besergen lassen, werden · mit i ft., wenn 
EEILEIIIIII fl. bestraft. z# 
.tB.. Es darf nlemand bel:: tl. Strase sich unterfangen, sgenanme Kutterfässer, 
Sorlun- oder —76 Uarath ansehe- Straßen schltr, sondern derlel Unrath darf 
mur an den zum Kehren bestimmten Stanken in utterfässern 2c. vor die Hausthüre und. 
zwar dann erst getragen werden, wenn der Kärcher durch dle am selnem Pferde bäagende. 
Glocke seine Gegenwart anzeigt. 
. o.. Das frele Herumlaufen: der Huͤbner oder: andern Federolehs auf den hffentlichem 
Stcaßen ist verboten, und jider Pollzet-Soldat ermächtigest ras auf den Straßen ange- 
teoffene Federvieh auftufangen, und fuͤr jedes. Stück von dem Eigenthümer sich 6 kr. als 
Strafe bezahlen zu lassen. 
Auh. 10. Sellte die Polkzei für ndtbis sinden, tbells wegen onhaltenden Regens, ein- 
gebrochenen Thauwetters, eder nach eisem starken Gewl#t#er, eln außerordentliches Kehren 
der Straßen zu veranstalten: so hat jeder Hautbestyer und Bewohner nach vorgsnglger.
	        
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