Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Bekamnmachung durch vie Polizel, demselben soglelth sich zu unterziehen. Wer dieser An- 
ordnung, nicht gleichbaldige Folge leistet, reird mit einer Strafe von : fl. belegt. 
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WocheännecendmsestsodekFeicctags-auchcm—nächflfolgendenngulederumWochen- 
markt abgehalten werden würde 
s. 12. Der Plat vor dem Stadn. Waghaus muß alle Tage von den Wagenspannern 
gekehrt werden, bel Strafe 1 fl. 
. 15. Wenn Fäusiger Schnee fällt, sö ist jeder Hauseigembuͤmet oder Bewohner 
schuldig, länge seines Hausen und der dazu gebbrigen sonstigen Gebände, Scheuren und 
Gärten;, den Schnee auf die Seite gegen die Mi#te der Straße, bei Strafe von 30 kr., 
wegfesen zu lassen, um den Fußgängenn einen hlurelchenden Fupfad zu bahnen. 
. 24. Jeder Hausbesltzer, dessen Weassersteine auf die Straße laufen, oder dessen Ge- 
werbe Wasserausgüässe veranlassen, oder der von seinem Hausbrunnen einen Ablauf auf die 
Straße hat, ist schuldlg, jeden Morgen alles durch den Aus= und Abfluß dlefes Wassers 
vor seinem Haus sich gesammelte Eis aufhauen und auf Haufen sammeln zu laessen, damit 
es durch den Kärcher weggefährt werden kann. 
Wer bilerin die schuldige Folge nicht leisiet, und ver dessen Haus noch ungufgehauenes 
Eis des. Morgens 9 Uhr angetroffen wird, verfällt in die Strafe von #i tl. 
CU. 15.- Das. in den zusdem Wohnbaus gehdrigen Hyfen aufgehauene und auf die Straße 
gebrachte Eis muß, wle der in dlesen Hofen oder von den Dächern gesammelte und auf 
die Straße geschaffte Schnee, auf Haufen zusämmengebracht, auch vom dem Haunelgemhü- 
mer oder Bewohner soglelch die Veranstaltung getroffen werden, daß solcher ohne Zeltver- 
lust auf selne eigene Kosten aus der Stadt weggesährt werde. Wer solches unterläßt, und 
dieses Eis oder Schnee nach geschehener Zusammenhäufung uͤber. Eine Stunde auf der 
Straße liegen laͤßt, ist in die Strafe von fl. verfallen. 
K. 16. Bei elntretendem **’“ muß jeder Hausesgenthümer oder Bewohner, 
besonders in jenen Straßen, wo sich das Wasser am stärksien sammeln kann, die Elnlel- 
tung treffen, daß die Straßen-Abzugs-Rinnen seogleich ganz aufgehauen und vom Eise 
befreit werden, um dadurch dem Schnee= und Eiswasser in diesem Straßen-Rinnen elnen 
freien Ablauf zu verschaffen; hlebel genügt es nicht, daß nur in der Eiskruste selbst Ab- 
laufsrinnen gehanen werden, sendern es mässen auch die Straßenrinnen ganz vom Eise 
lefrelt, und gesäubert werden; die Unterlassung dieser Vorschrift wird wit : fl. bestroft. 
9. 15.. Bel eintretendem Glatteis hat ein jeder Hauseigenthämer oder Bewohner den 
Theil der Straße, welcher zum Wandel der Fußzjänger nothwendig ist, mir Asche, Sand 
uder Spreu, und zwar, wenn das Glatteis bei Tag eintritt, soglelich — ist es in der 
Nacht eingetreten,, des Morgens —. bei Tages Anbruch, bel Serafe en Bo kr. zu bestreuen.
	        
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