Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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sß. 18. Die Reinigung der bffentlichen Plaͤtze, der breiten Straßen, der Klrchbofe ie. 
geschleht von den dazu aufgestellten Personen. Wean diese die von ihnen an den bestimm- 
ten Tagen zu verrsch:ende Arbest nlche ordentlich besorgen; so fnd dieselbe in eine Strafe 
von 24 kr. für jede elnzelne Persen verfallen; unterlassen ste das Kehren ganz, so findet 
der doppelte Ansatz dleser Strafe statt. Auf jeden Fall sind sle anzuhalten, dle ihnen oblie- 
tende Reinigung sofort vorzunehmen oder besser zu besorgen. 
9. 19. Damit die Relinigung dleser bffentlichen Plätze und Straßen durch die dazu 
aufgestellten Personen ordentlich und vorschriftsmäßlg geschehen kann, se wird einer jeden 
derselben eln bestimmter Dlistrikr angewlesen, und s#e darf auch, bei Strafe der Abschaffung, 
kelnen weitern Distrikr übernehmen. 
s. 2a. Die guf bffentliche Kosten zu relulgenden Plätze und Straßen sind: 
I. Im ersten Distriktz a) Der Platz zu allen 3 Selten des Palals des Kronprinzen. 
b) Der Platz vor dem Stadtmagazin, c) Der Spitalplatz. d) Der Platz vor dem Spl- 
talbof, so lang das Gebäude nach allen Selten ist, e) Der Platz um das neue Kanzlei- 
gebäude. f) Neben und hinter der Bauverwaltung. 6) Die Plätze vor den Kdnigl. Ka- 
sernen in diesem und dem dritten Distrikt. h) Dle Flinen, Straße, sedoch nur insoweit, 
als das Fürstenhaus reicht, mit Einschlut des Platzes vor dem kleinen Theater. 
II. Im zweiten Distriet: a) Der Bärenplatz. b) Der Klrchplatz. c) Der alte 
Schloßplotz. d) Der Plat vor des Herzogs Louss Hob. Palalse)) Der Dlag unter 
der Manuer. f) Der Cbarlottenplatz. g7 Die Dorotheenstraße. 
III. Im dricten Distrikt: a) d neue Bruͤcke. b) Die Bruͤcke bei der Stadt- 
schreiberel. c) Der Hlatz unter der Mauer. 4 ½ Bülgerhbfle. e))Der gridercche 
platz. /) Hlnter der Bibliothek. g) Bei der Bürgerwache. h) Die Brücke beim Beck 
Kieserlschen Hause. i) Der Dostplatz. 
IV. Im vierten Distrikt: Der Platz bei der St. Leonhardskirche. 
9. #1. Für den usten Distelkt sind 8 Kehrerinnen und às Arbelter mit der Krucke, 
für den aten Dlstrikt 6 Kehrerinnen und s Arbeiter mit der Krucke, 
für den 3ten Distelkt 6 Kehrerinnen und : Arbeiter mit der Krucke, 
und für den 4ten Distrikt 4 Kehrerlunen und „ Arbelter mit der Krucke bestimmt, 
und erhält jeder Ober-Polizel-Kommissair das Werzeichniß der ihm zugetheilten Personen. 
. #2. Zu Wegfährung des an den Relnigungs-Tägen zusammengekehrten Unraths 
find eigene Karrenfuhrleute aufgestellt, und zwar 
Für den usten Distrikt 7. Für den #sten Distrikr 3. Für den 3ten Distrikt 6ö. Fä# 
den #4ten Distrike 5. welche sich ausschließlich mit dem ihnen angewlesenen Distrike zu be- 
fassen und kelnen weitern zu übernehmen haben, und zwar bei Verlust ihrer Anstellung. 
ß. „5. Die aufgestellten Karrenfuhrleute haben an jedem Kehrtag den ihnen angewle- 
senen Distrikt gleich nach Ablauf der bestimmten Kehrstunden zu befabren, das Zusammen- 
gekehrte sorgfältig aufzuladen, und an den ihnen angewlesenen Platz außerhalb der Stade 
und Vorstade zu führen. Daß dieses pünktlich geschehe, dafür sind die Ober-Polizel- Kom-
	        
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