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9. 57. Alles Über die Steaßen gefährte Mieh, durch welches Schaden zugefügt wer-
den kann, ist unter genauer Aufsicht zu Halten. Daher ssind
f. 53. die von den Metzgern zum Schlachten zu führenden Ochsen wohl gefesselt,
und von zweis Leuten geführt, zur Metzig zu bringen. Der dagegen Gandelnde zählt eine
Scrafe von 10 Kl., und hat noch außerdem, wenn durch den losgekommenen Ochsen Scha-
den zugeführt wird, denselben zu ersetzen. «
p.sg.DesglölchendarfNiemandeinenmitDchsensodersmltPfetdenbespannten
WagenslxcithuaddhaeAasstchtnufdetStrafe-stehea-lassen.,belStrafesonJM
Dis-«Quidquid-DRessauchwcuKutschetnuastclchhumsagtzdleleatFübtunq
anvertrauter-Gefährt-ibeLdmAbbocenslhtekthkfwnftmdykchiAhstelgpupomBockzu
verlassen, sondern dieselben haben stetshln bel ihren Gefährten zu blelben, und den Bock
des Wagens, so wie die Zäügel der Pferde nie zu verlassen. Wer dagegen bhandelt, zablt
eine Strase von :# k.
ö. 6r. Das NRelten in den Selten -Alleen der Planse #st bel 1 fl. Strafe verboten.
Auch werden die älteren wegen des schnellen Reitens bestehenden Verordnungen hler
erneuert und verordnet, daß
1) der Reitende, der anders als im Schritt reltet,
) der Fahrende, der schärfer als im kurzen Trott faͤbrt,
3) jeder Rellende oder Fahrende, der bei einer Wendung um enie Ecke aus elner
Straße in die andere nicht den Schritt elnhält,
in die festgesente Strafe von 15 fl. verfällt. (Auch muß jeder Kutscher in der Miltte der
Straße fahren, und darf kelner dem andern bei do fl. vorzufahren suchen.
. 62. Bel dem Reiten der Pferde In die Schwemme dürfen nie mehr als böchstens
3 Pserde auf einmal und nur von erwachsenen Persenen geführt werden. An den Ge-
föhrten sind die Pferde höchstens nur zu drei in die Breite einzuspannen.
J. 65. Bei gefallenem Schnee nd die Pferde mit Nollen oder sonstlgem Gelute
zu versehen, bel Strafe von 3 fl.
X. 64. So #wle berelts oben verordnet ist, daß bei eintretendem Glattels jeder Haus-
ügenthümer oder Bewohner mit Asche oder Spreu rc. den zum Wardel bestimmten Theil
der Straße zu bestreuen hat, ise ist insbesondere ouch der Jugend das Gleiten auf der
Straße, das Fabren mie kleinen Gleirschlitten, so wie die Anlegung von Gleltbohnen bei
-empfindlicher kbrperlicher Strafe untersagt. Ueberhaupt bat sich aber die Jugemnd sowohl,
wle eln Jeder, des muthwilligen Schrelens, Schimpfens und allen und jeden Lärmens auf
der Struße bei Tag und Nacht zu enthalten. Die Tumultunnten und Rubestbrer werden
arretirt und auf die Polizel zur Bestrafung geführt werden. Insbesondere ist der Jugend
auch das Aufwerfen und Fllegenlassen der sogenannten Drachen, so wie auch das Werfen
mit Stelnen untersagt.
J. 65. Das Legen und Abbrennen von Naqueten, Kanonenschlögen, von Schwär-