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XM. Da die Administration des Fonds der Unlversität der Flnanz Stelle uͤbertragen
ist, so hoͤrt die Ausuͤbung der Patronat- Rechte von Seiten des alademischen Senats auf.
XIV. Um die Zwecke des Unloersitaͤts Studiums sicher zu erreichen, erhaͤlt kein In-
länder die Erlaubniß, die Rechts Wissenschaft, Arzuckkunde, oder Cameräl-Wilssenschaft
au studieren, welcher nicht.#ie es bel den Theologen bereits angeordnet ist, eine von
Seiten der Ober= Studien= Direktion durch Drofessoren des Kbnialschen- Obern Gymnafti#
zu Stuttgart, unter Zuziehung des dffemtlichen ordentlichen Hrofessors der classischen eit-
teratur auf der Unioersität Tübinaen vorzunehmende strenge Prüfung, besonders in der
elasstschen Phllologie und in der Muttersprache, erstanden, und dabei hlureichende Kennt-
nisse erprobt, auch Zeugnisse guter Sitten von seinen Lehrern beilgebracht bat.
AM7V. Wer dem Studlum der Rechts-Wissenschaft, vder der Arzneikunde sich widmet,
darf nicht weniger als 4 Jahre auf der Universttät bleiben. ·
«XVI.—Das-ersteJahi-solletcufdaoStudtumderktesstscheIkPhlkokogke-,·dekneuen
Sprachen-ins:befoudere-detfranzbslschmundderpbllosopbischeuundmäthenmlfches
Wissenschaften verwenden.
XVII. Zur Befdrderung der latelnlschen und griechischen Stil= Uebungen wird dem
Professor der elassischen Literatur ein Gehülfe belgegeben, welcher jedem für die Rechts-
wlssenschaft oder die Arzneikunde bestimmten Studierenden alle 6 Wochen eine Materie zur
Uebersetzung oder frelen Ausarbeitung, in lateinischer und griechischer Spreche aufzugeben,
die Arbeit des Siudlerenden genau zu durchgehen) und #m ’die ubthigen Belehrungen
darüber mitrzuthellen hur. - '
XVIII. Fuͤr die deutsche Sprache und Literatur, und fuͤr die Uebungen im muͤnd-
chen um schriftlichen Vortreg wird ein Lehrstuhl errichtet.
Fuͤr das Fach der Geschichte bleiben zwel Lehrstähle bestimme, jeder mit einem or-
dentlichen 5ffentlichen Professor besetzt.
XIX. Den öffentlichen Vorlesungen und dem Studien -Mlan jedes Elnzelnen der
Rechts-Wissenschaft und der Arzneikunde Beflissenen sell eine dem Zwecke der gelehrten
Bildung und der künftigen Bestimmung angemessene Elnrichtung gegeben werden. Für
die Ausfährung des bienach zu entwerfenden Lehr= und Stiudien= Plans für Juristen und
Medleiner hat der Curatkor Sorge zu tragen. - «
XIX. Die Sradierenden der Rechts-Wissenschaft haben insbesondere auch Vorlefungen
über Staats= und Finanz Wissenschaft zu bdren; so wle im Gegemheis die der Cameral=
Wissenschaft Beftissenen die für ihre Bestimmung abthigen jurldischen Verlesungen be-
uchen sollen. 4„ 6
such XXI.-In Ansehung der Präfungen, welche sowohl nach Beendigung jedev halbjährk-
zen Vorlesung mit den innländischen Studierenden aller 4 Facultäten, als am Ende des
Cursus mit den Juristen und Merleinern (für die Theologen blelbt es bei dem angeord-
neten Consistorial Examen)) in allen Jächern vorgenommen werden sollen, sind die beste-
henden Verordnungen Fstteng zu beobachten, und wird, der Curator besorgt seyn; daß
die Zeugnisse nach der Vorsch#ift und unpartesisch ausgestellt werden. «
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