Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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XM. Da die Administration des Fonds der Unlversität der Flnanz Stelle uͤbertragen 
ist, so hoͤrt die Ausuͤbung der Patronat- Rechte von Seiten des alademischen Senats auf. 
XIV. Um die Zwecke des Unloersitaͤts Studiums sicher zu erreichen, erhaͤlt kein In- 
länder die Erlaubniß, die Rechts Wissenschaft, Arzuckkunde, oder Cameräl-Wilssenschaft 
au studieren, welcher nicht.#ie es bel den Theologen bereits angeordnet ist, eine von 
Seiten der Ober= Studien= Direktion durch Drofessoren des Kbnialschen- Obern Gymnafti# 
zu Stuttgart, unter Zuziehung des dffemtlichen ordentlichen Hrofessors der classischen eit- 
teratur auf der Unioersität Tübinaen vorzunehmende strenge Prüfung, besonders in der 
elasstschen Phllologie und in der Muttersprache, erstanden, und dabei hlureichende Kennt- 
nisse erprobt, auch Zeugnisse guter Sitten von seinen Lehrern beilgebracht bat. 
AM7V. Wer dem Studlum der Rechts-Wissenschaft, vder der Arzneikunde sich widmet, 
darf nicht weniger als 4 Jahre auf der Universttät bleiben. · 
«XVI.—Das-ersteJahi-solletcufdaoStudtumderktesstscheIkPhlkokogke-,·dekneuen 
Sprachen-ins:befoudere-detfranzbslschmundderpbllosopbischeuundmäthenmlfches 
Wissenschaften verwenden. 
XVII. Zur Befdrderung der latelnlschen und griechischen Stil= Uebungen wird dem 
Professor der elassischen Literatur ein Gehülfe belgegeben, welcher jedem für die Rechts- 
wlssenschaft oder die Arzneikunde bestimmten Studierenden alle 6 Wochen eine Materie zur 
Uebersetzung oder frelen Ausarbeitung, in lateinischer und griechischer Spreche aufzugeben, 
die Arbeit des Siudlerenden genau zu durchgehen) und #m ’die ubthigen Belehrungen 
darüber mitrzuthellen hur. - ' 
XVIII. Fuͤr die deutsche Sprache und Literatur, und fuͤr die Uebungen im muͤnd- 
chen um schriftlichen Vortreg wird ein Lehrstuhl errichtet. 
Fuͤr das Fach der Geschichte bleiben zwel Lehrstähle bestimme, jeder mit einem or- 
dentlichen 5ffentlichen Professor besetzt. 
XIX. Den öffentlichen Vorlesungen und dem Studien -Mlan jedes Elnzelnen der 
Rechts-Wissenschaft und der Arzneikunde Beflissenen sell eine dem Zwecke der gelehrten 
Bildung und der künftigen Bestimmung angemessene Elnrichtung gegeben werden. Für 
die Ausfährung des bienach zu entwerfenden Lehr= und Stiudien= Plans für Juristen und 
Medleiner hat der Curatkor Sorge zu tragen. - « 
XIX. Die Sradierenden der Rechts-Wissenschaft haben insbesondere auch Vorlefungen 
über Staats= und Finanz Wissenschaft zu bdren; so wle im Gegemheis die der Cameral= 
Wissenschaft Beftissenen die für ihre Bestimmung abthigen jurldischen Verlesungen be- 
uchen sollen. 4„ 6 
such XXI.-In Ansehung der Präfungen, welche sowohl nach Beendigung jedev halbjährk- 
zen Vorlesung mit den innländischen Studierenden aller 4 Facultäten, als am Ende des 
Cursus mit den Juristen und Merleinern (für die Theologen blelbt es bei dem angeord- 
neten Consistorial Examen)) in allen Jächern vorgenommen werden sollen, sind die beste- 
henden Verordnungen Fstteng zu beobachten, und wird, der Curator besorgt seyn; daß 
die Zeugnisse nach der Vorsch#ift und unpartesisch ausgestellt werden. « 
·xleZufBelcbung"des-FlelßeowetpemwieesfürdieStudierenvedekaskukgte 
bereitsangeordnet-tit,-alle..JahrePrämienausgetheilt,sbckwelchenAugläaszmquv 
 
	        
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