Nro. 47. 1811. *
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Dienstag, 34. Sept.
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Herbst-General-Rescript auf 1811.
Die Herbst Ordnung, so wie dle aälteren Herbst General-Rescripte, insbesondere die
von den Jahren 180) und 1303 enthalten ausführlich, was in Ansehung der Worberel=
mag zur Weinlese, der Zeitbestimmung derselben, sodann des Einzugs und Byohandlung
der Weingesálle, den Cameralbeamten obllegt.
Von ihnen wird daher erwartet, daß sie diese Verschriften auch für die nächst bevor-
stehende Weinlese zur Richtschnur nebmen, und aufs genaueste befolgen. ·
Der Anfang derselben ist mit Rücksicht auf die Zeitigung der Tranben bel dem Herbst-
Satz zu bestimmen, und in soferne sie nicht durch eine nachtheillae Witterung beschleunigt
wird, nicht eber zu veranstalten, als bis eine allgemeine und vollkommene auf die Quali-
tät so wohlthänlz einwirkende Zeitigung erfolgt seyn wird.
Je mehr nun eine mit Vorsicht gewählte Zeit der Weinkese auf die Güte des Weins
Einfluß bat, und 4 nachtbeiliger es fuͤr diese ist, wenn der Most schon unter den Kelteru
in den Kufen (Buͤtten) in Gaͤhrung uͤbergeht, um so mehr haben die Konigl. Camtral-
Beamten auf die in dieser Beziehung eintretenden Umstaͤnde ibre vorzuͤgliche Aufmerksamkeit
zu richten, und bienach die erforderlichen Vorkebrungen zu ktreffen. —
So wie nun die Zeit zur Weinlese mit Vorsscht zu wöhlen ist, so sind auch in Rück-
sicht der Ordnung derselben jweckmßige, den Bestimmungen der allgemeinen F####/1 Ord-
nung, und dem General-Reseript vom 15. Sept. :7:3. pet#2. entsprechende Anstalten zu
ktreff.-; inebeso dere haben die Cameral-Beamten darauf zu sehen, daß das Deihen, das
heißt, das Auspressen der Treber, schneller als bleher betricdben wird.
Es sind nemlich, wo es die Umstände erheischen, vom Anfang des Herbstes an bis
ans Ende je drel vollständige Se fer in # Stunden durch einen Kelter boum auspressen zu
lassen, zu welchem Ende in jeder Kelter die erforderliche Zahl von Kellerknechten anzu-
llen ist.
s Da es blsher In Absicht auf die Vornal me des Herbst Satzes verstieden gebalten
wurde, ## dem solcher bald für einen ganzen Ober= und Cameral-Amtsbeziek, bald wieder
nur für elnen Theil desselben, und danchen in einzelnen Orten noch besonders, abgehalten
wurde, so wird hlem verordnet, daß künfelg nur Ein Herbst= Sad, welchem der Ober-