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beamte und die gesamten Orts-Versteber onzuwehnen haben, in der Amtsstart für den
ganzen Amts-Bezirk abgehalten werden soll.
Die Relsen der Comerel Beamten in dle eintelnen Amts = Orte unterblesben daher
künftig, indem in denselben ohne besondere Gründe keln eigener Herbst-Satz wehr statt fin-
de. Eine Ausnehme bingegen ist bei den ehmallgen Amtestädten zu machen, in welchen
der Cameral -Beamte weohnte, indem es bler bel der bleherigen Einrichtung: sein Verblei-
ben hat, nach welcher diefer ohne den Oberamtmann den Herbstsatz anordnet und leitet.
Wenn übrigens für einen ganzen Amts-Bejirk nur ein Herbsisotz abgehalten wird,
so solgt hleraus nicht, daß der Anfang der Weinlese für alle elinzelne Amtsorte auf Einen
Tag bestimmt werden muß, olelmehr blelbt es dem Ermessen der Beam'en und Orts Vor-
steber überlassen, Iin einzelnen Orten, wo es die Lokalität oder besendere Umstände noth-
wendig machen, die Weinlese früher anzuordnen, als im allgemeinen gestattet wird.
Während des Herbstes haben die Cameral: Beamten bei den Keltern Bisltationen ge-
nau darauf zu achten, daß die Gefälle vollständig en'richtet, daß namemtilich der Zehnte
vom ganzen Ertrag gereicht, auch Vorlaß mit Vorlaß, und Drock mit Druck, auf das
Henaueste und von jeder Bütte verzehntet werde.
Was endlich die Abgaben unter den Keltern betrifft; se wird hlemit folgendes be-
mmt:
" 1) Wem von den vorigen Jahren her noch Bodenwein oder andere herrschaftliche Wein-
Gefälle ausständig sepn sollten; so sind dieselben neben den laufenden Abgaben in
natura zu erbeben, und nichts im Ausstand zu lassen, es wäre dann, daß Werter-
schlag den Weinsegen zernichtet hätte.
„) Wegen der Beifuhr eines Quantums Zehentmostes aus den vorzüglicheren Wein-
Gefäll-Orten zur Königl. Hof:-Kellerei, desgleichen der Abgabe an das Kanzlei-Per-
sonale unter der Kelter, werden die erforderlichen Befehle an die einzelnen Cameral=
Beamten erlossen werden. .
35 Die Besoldungen und Pensionen der weltlichen und geistlichen Diener auf dem
Lande, so wie die Guͤlten, Tagweine und dergleichen sind unter der Kelter mit zwel
Drittheilen Vorlaß und einem Drittheil Druck, aber nicht von den Bütten, sondern
nach der Ordnung aus den Sammelfässern abzugeben. ·
A)WasnschAbzugallerdiesecPkästationenguWeimGefällennochübrigbleibt,Ist
in dle herrschaftlichen Keller zu bringen, in diesen wohl zu sortlren, und bie auf
weitere Berordnung aufjubewahren. ,
Nach beendigtem Kelter-Geschäft haben dle Cameral-Beamte den Nachberbst- Be-
eicht vorschriftsmößig und unter Beilegung einer Wein= Tabelle zu erstatten,, auch selner
Zeitden Aufwand, welchen die Erhebung und Besorgung der Weln Gefälle verursacht,
in einem doppelten Verzelchniß vorzulegen. Stuttgart, in Kdnigl. Ober-Finanz-Kommer,
Section der Kron-Domainen, den (38. Sept. 1311.=