Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

1½66 G 
JIl) Jotelle#elle Erzlehans 
. 26. Zwrck derselben- 
#. 20. Mittel im Allgemeinen. 
J So. Obliegeuheit des milikairischen und cgesstlichen DVorste bers dabei. 
„S. Oegentliche Prüsung. —s----t-t 
K. 36. Berücksichrigung der Waisen. auf dem gende — " 3 « J 
IV) Motolksch telsgldseEqiebung. «’- 
spZI-Fvülssmctteldkkmokalcfcheukzcebung 
NZJ Fuvobuuisg der Unarten. 
K. 36. Snr icgenheit des Gesstlichen in Hinsfcht der religidsen Exziehunt 
g. · · 
31. Gotteodieusiliche Cultus. 
38. Bildung fuͤr das gesellige Lehen. 
  
V) Discipiin. 
&. 39. Ihre Gesetze. 
S. 0 42. „Strafen und Belobnungeu. 
§. 45. Bestrasungen der Maͤdchen. 
VI) Unterricht. 
44. Eintbheilung des Unterrichts. 
45. Zweck des Elementar= Unteriichts und. seine Gegeustände. 
7. Vorschriften für den Unterricht in der Moral und Rcligion. 
48. Vorschristeu für die übrigen Lehrprusem 
49. Jahl der Schul= und Lern-Stunden. 
50. Klassen= Eintheilung. 
. Erweiteru: ig des Lections= Plans der obersten Klasse. 
53. Spercieller Unterricht für dic ralentvollern Waiseu- 
55. Schul-Prüfungen. 
54. Mirtel zur Selbstbildung der Waisen. 
55. Schullebrer-Seminar. „ 
56. Zulassung von Stadt-Kindern in den Waisen-Schulmm. 
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Seerreezese 
  
Verfassung der beiden — in Siutigart und kudwigeburg. 
Im Augemeincn. 
v. u. Dle belden W. serbzasen in Jeli und Ludolgsburg sind als ein einzigen 
der Er, lehung und dem Unterricht armer Waisen gewldmetes Instimne an#usehen. Slie wer- 
den daher im Allgemelnen nach gleichen Grundsätzen und Bestimmungen bebandelt. 
Jedes dieser : Walsenhäuser übernimmt elue gleiche Anzahl von Walsen, jedes nem- 
lich 275, miebin beide zusammen 550 Kinder. 
K. 2. Alle in das Waisenhaus-Institut aufgenommene Kinder werden zuerst in das 
budwigeburger Walsenhaus eingellefert, wo ste zum Deil belbehalten, zum Dbeil aber nach 
einiger Zeit in das Stuttgarter Walsenhaus versetzt, oder auch zur Verkbstigung auf das 
and abgegebon werden. 
s. 3. Es werden nur solche Kinder in das Waisenhaus eufgenommen, welche ibre 
Eltern, oder doch eines derselben, vornemlich den Vater, verloren haben, und wegen ihrer 
Mitellosigkeit eln Gegenstand der bffentlichen Fürsorge geworden sind. Bel Soldaten Kiu- 
dern alleln wird auf dlese Erforderniß keine Rücksicht genommen. Unehliche Kinder sind 
Lo#nn der Aufaahme in das Wiisenhaus alcht a-####hlossen. In Hiasicht auf das Alter 
wird erferdert, daß ein Kind das #ie Jahr bereits zurückzelege Habe; denn nur ich besonder
	        
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