Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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beingenden Fällen können auch Oisbrihz Klnder aufgenomms## werden. Klürter m anst## 
kenden Krankhelten werden so lang in Ludwigsburg behalten, bie sle geheilt flnd, und oß 
##e Gefahr anderwärts bingegeben werden köonnen. » 
H.. 4. Um die Aufnahme sowohl der Wolsen als der Soldäten= Künder in Vas Wai- 
senhaus ist bel vem Khnigk. Ministerium des Innern unter Beibersche des gemeinschaftli- 
chen Oberamts anzusuchen. Die Blesschriften, se wle die Beiberichte, Tanf= Scheine und. 
onstlge Zeugnisse sind vom Siempel befreit. Auch sind dle Hfarrämter und äbrige Stellen. 
verbunden, die Taufscheine und andere Zeugnisse unentgeldlich auszustellen: 
In den Belberichten ist neben den Vermgens-Umständen euch der Gestundpelts' Zu- 
stand zu bemerken, und ein ärztliches Jeugniß deebalb beizuschließen. -· 
. Lö-NachgeschehenetAanahmeerfolgtderElmtlktlndaskutsoigsbukgesWassem 
paus.Füi"dleZ«eltdes·Eintktttssind,ausser-ordentlicheMecvsgenvmnieanweszekmik 
IetmjabrbestlmmtznemlichgegenEndedcrzoelkenochenachdckEovsskmotion,"wel- 
che am ersten Sonntag im Mal, und am letzten Sonntaz im Sentember In beiden Wal- 
s##ehä#sern geschlehet. . 
S. 6. Die Kinder sollen nicht, wie bloher in der Regel Kescheken ist bles für Hand- 
werker und häusliche Dienste erzogen werden, sendern eine soslche Bildung und Beuimmung 
erhalten, welche ihren Fähigkelten, Nelgüngen und Keibe#beschaffenheie angemessen ist. 
Belde Waisenh-user sollen daher cine dieser Absscht gemäße- Einrichtung erbelten. 
Mit dem Lodolgeburger Waisenbaus wird eine Milltair und Zelchrungs Schule ver- 
kunden, wo der ersie Uogterricht gegeben wird. Dieses Ouseir betält auch aussch #eßlich 
die Knaben, wesche für die Königl. Por#ellaln Fabrik, oder für den Milltoir Dienst, br- 
ftlmms werden können: von denjenigen Kindern hingegen, welche im dés Stuttgarter Wai- 
senhaus übergeben werden, sind biejenlgen, welche für die Muslk eln Talent haben,uszu- 
suchen, und. für dle Khalgl. Hef Capelle nachzuziehen. * 
Auch flud aus beiren Instltuten Knaben, weiche sich biezu qunliftziren, sch den Denst 
in den Kialgl. Géetneresen zu bestimmen. ..—. « 
f.7.VonpensbdlpgemwelcheohnebesondekeBestlmmütis«ARE-soffssicfäAa- 
Habtauffvstcpidekbeiden«Waisenhöc-sctzukPekpsiegungaufkafjaudgesehen.s 
· DieAnzoblbereydfslndeaWalienhävsemselbst«mog·eis-werdenfblleio,.bestchet 
in. Stuitgart — Knaben, 140. Maͤdchen, 538. 
in budwigsburg — — 30. — 3s385. 
jusammen 350. 
mlehln sind auf das kand zu vertheilen — — — — 200. 
  
—– * 550. 
b 3. In Anfebung der Vorslchts-Maßregeln bei der Auswahl der Pfteg Eltern, der 
Oree und der in Prloatverkbstlgung zu gebenden Kinder hat es bel der Kbnlgl. Verord= 
nung vom 7. Febr. 320. J. 6. 7. 3. sein Verbleiben. , » . 
VetdekAustoablderPsicgsElteknundbcidenoUHInterkichtundsitkllchchlvung 
ichbeziehendenBedlngungendatsowohlderootgesctzteOsisläkalsauchdekSchuklnspcktor 
laSmttgakt,undjsekWaisenhouthistlichesuLudwizsckbmzmluuwiikemEbendiese 
Vorsteher handeln auch bel der Auswahl der auf das Land zu gebenden Kinder gemein- 
schaftlich. Der Wallenhaus= Perwolter hat mit den Pfleg-Elitern. eniweder selbst, wenn
	        
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