Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro. 4. 1811. 26 
Koͤniglich Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 19. Jan. 
  
Decret des Könlol. JustIz-Ministerlums, die Verpftichtung und Immatrlkulirung 
der, in den ne# acquirirten, vormals Bairischen Distrikten befindlichen Advokatn 
und Notarien betressend; d. d. 11. Jan. 10 11. 
Da nach den Khnigl. Gesetzen kein Advokat, oder Notar dleses sein Amt in dem 
Könlgreich ausüben darf, der nicht zuver bei den Kdnigl. Justiz-Colleglen immatrikulirt 
und gegen Se. Kdnigl. Majest t auf die Gesetze des Reichs verpflichtet ist; so werden 
die in den neu acqulrirten, vormals balerischen Dlstrikten befindliche Advekaten ünd No- 
tarien hiemit aufgerufen, binnen drei Monaten sich bei der unterzelchneten Stelle in schrift- 
lichen, mit legalen Zeugnissen über ihre Prüfung und Annahme von den vormaligen kom- 
pe#tenten Behbrden, so wie mit oberamtlichen Belberichten über ihre sellherige Amtsführung 
versehenen Erxhiblris zu melden, wo sodann diejenigen, bei deren Anstellungs-Dekreten und 
Zeugnissen sich nichts zu erinnern findet, ohne rochmalige Prüfung als Kdalgl. Adoekaten 
und respekt. Retarlen besttiget, und zur Immatrikulirung und Eldesleistung in dleser 
Eigenschaft zugelassen werden sollen. 
Nach Verschluß des bestimmten Termins kommen gegen alle dlejenigen, welche bie 
dahin sich nicht gemeldet und ihre Bestätigung nicht ausgewirkt haben, dle bestebenden 
allgemeinen Vorschriften in Anwendung, und sind daher dlese ohne Rücksicht auf die, von 
den vormaligen Reglerungs = Behdrden früher ausgewlrkte Aufnahme, aledann in jedem 
Fall der für alle Supplikanten um die Advokatur oder das Notarlat vorgeschriebenen 
Prüfung unterworfen. 
Decrel. Siuttgart, den #1. Jan. 1311. 
Kodnigl. Justiz= Ministerium, 
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