Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

der Ort in der Naͤhe llegt, einen dle ausgesetzte Summe ulcht überstelgenden Aekord abl#n 
schliessen, oder bel grbsserer Entfernung den geistlichen und weltlichen Orts-Verstehern ple#s 
tlu den Auftrage zu machen « 
s. 9. So lang das Kind in der Versorgung des Walsenhauses steht, wird es durch- 
aus nach allen Theilen auf Kosten des Instituts unterhalten. 
Reben der Verkdstigung und Kleidung werden jedem Kind dle erforderlichen Bäücher 
und Schreib= Masteriallen abgereicht: neben dem allgemeinen Unterrscht erhält es auch dle 
nach den indlolduellen Fäéhigkelten einzelner Kinder bewilligte besondere Unrerrichts Stun- 
den in und außer dem Hause unentgeldlich, und werden ihm die blezu erforderlichen Hälfs- 
mittel ongescheft. Kianke Kinder erhalten die ärztliche Hülfe unemgeldlich, und die ver- 
sterbenen Kinder werden auf Kesten des Instliuts beerdiget. Die nemlichen Wohlthaten 
baben auch die auf das Land gegebenen Kinder zu genleßen; nur wled durch die Verpfle- 
gungs- 1½ bestimmt, welche Kosten die Pfleg Eltern statt des Walsenhauses zu Über- 
mihmen haben. 6„ " « 
Dis-:DerAustrittsusdekWaffenhauhBersokgungerscherKinde-versanke- 
lischer Retigion nach der Consirmation, bei Kindern katholischer Religlon aber wann sie 
für fäblg erklärt worden sind, aus der Schule entlossen zu werden, welches jedoch nicht 
ver zorückgelegtem 14. Jahr geschehen soll. Ausnahmswelse werden dlejenige Zöglinge, 
welche für Künste und andere besendere Zwecke bestimmt sind, auch nach zuräckgelegtem 
14. Jahr bis zu ihrer gehbrigen Ausbilrung im Instliut beibehalten. Der Austritt muß 
so zeitlich gescheben, damst es den neu. eintretenden nicht an Raum feble. Ebe ein 3b8= 
ling eustritt, wird für seln, weiteres Unterkommen, gesergt. — Für Knaben, welche in 
eine, behre gegeben werden, wird ein behrgeld bezahlt, auch wird den Zöglingen belderlei 
Geschlechts gestattet, ihre Schulbücher mirzunehmen. " — 
JJ.n ½. Die beiden Waisenhäuser in Stutegart und Ludulgsburs stehen unter der Ober- 
Aufsicht und Direktion des khniglichen Ministeriums des Innern, dem es überlassen bleilbt, 
die Bearbeitung ders Gegenstände im Detall den einzelnen Sectionen des -Departements 
zu übertragen,) Zun zweckmäßhlgen Behandlung der Klrchlichen und Schul-Angelegenheiten 
wird rasselbe unter, Communtcatlen mit dem Könlgl. Cult Ministerium eine ähnliche An- 
erdnung treffen. 6 " « , * « 
Wunsches Walsenhaus erhält selne eigene Beamte und Versteher. 
In Hinsicht auf Ordnung im Haus überhaupt, und auf dußere Sitten der Zöglinge 
insbesondere, wird eln Offizier dem Hause porgesetzt. 
In Gemelr schaft mit demselben hat in Siuttgart der Schul-JInsrektor und in eud- 
w'geburg der Waisenhaus-Pfarrer die Aufsicht über den Schul-Umerricht und die Voll- 
zlehung der vorgeschriebenen Unterrichts-Plone. 
Fuͤr die Erbebung der Cinkuͤnfte und für ihre zweckmäßige Verwendung ist in jedem 
Waisenho#use ein Verwalter aufgestell.; und unter seirer urmittelbaren Aussscht stehen olle 
bel der Oeconomle angestellte Personen thells ganz, thells in so weit sse mir der Oeceno= 
mie in Verbindung sielen, und alle einzelre in die Oeconemie einschlegenden Gegenstände. 
13. Der vergesete Oßljier hat die Pollzel lm Irstitut zu verwalten, und die auf 
den physischen Zustand der Kinder sich bezschenden Angelegerbelten, so wie ins besondere 
euch alles das ju besergen, was das zußerliche Beitagen der Zöglinge betrifft.
	        
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