Ex fuͤhrt die Oberausslcht uͤber dle Personen, welche fuͤr dlesen Zweck mitzuwlrken ba-
ben: Er sorgt im Allgemeinen fuͤr die genaue Beobachtung der vergeschriebenen Tages-
Ordnung, fuͤr Reinlichkeit im Hause, für gesande und zurelchende Nahrungemittel, und
sorgfältige Zubereltung derselben, fär Relullchkeit des Kdrpers und der Klelder,, und für
heordneten Anzug, so wie überhaupt für anständlges Betragen der Zdglinge sowohl In
als außer dem Haus.
Kranke Kinder läße er auf die Krankenstube brüungen, übergibt ste der Versorgung den
Arztes, und läßt sich von demselben über ihr Beßinden referlren.
#. „ 4. Zu Handhobung der äußeren Ordnung im Haus werden dem vorgesetzten Offl-
Uer 4 underheiralbete Unteraufseber, welche vorher als Unter-Offlziere gedlent haben, zur
Aufsicht über die männliche Zöglinge außerhalb der Lehrstunden untergeordnet.
Sämtliche Knaben werden demnach in 4 Abrhellungen getheilt, wovon jede ihren ul-
cgenen Untcraufseber erblt.
Jeder muß bei den Zöglingen selner Abtbellung darauf seben, daß sle zu bestimmeer
Zeit vom Ben aufsteben, und Nachts schlafen geben, daß sie die vorgeschriebene Rein-
lichkeit überall beobachten, lhren Anzug nicht vernochlässigen, dle Lebr= und Arbeits= Stun-
den besuchen, in dem Hause, auch während ihrer Spiele, und auf Spazlergängen sch
anstindig betragen. In den milltalrischen Exerzlilen machen diese Unteraufseher die Lebr,
meister.
Den Unterricht ausgenommen, für welchen die Kinder wleder In elgene Klasten ein-
gelbeilt werden, sind die Kneben von elner Abthellung bei jeder Ge'#egenhe it, we Auf-
#cht elntreten mus, belsammen zu hbaolten, was besonders in Ansehung der Schlofsiätte,
des Speisezimmers, der gemeinschaf#lichen Splele, der Spazlergänge 2c. der Fall ist.
Von dem Verhalten der Kinder, und besonders von ihren Verfehlungen gegen dle
Ordnung, haben die Unteraufseher dem vorgesetzten Osfizier täglich Meldungen zu machen.
4 15. Dile bei den Walsenhusern angestellten evangelischen und kathollschen Geistli-
Hen Haben neben den besonders bestimmten gottesdlenstlichen Funetlonen auch den Reli-
1 * Unterricht bel den Zöglingen ihrer Konfession als Religlons= und Stlttenlehre zu
esorgen.
Außedem ist es die Obllegenheit des Schulinspektors zu Stuttgart und des Walsen-
baus-Pfarrers in Ludwigsburg, in Gemeinschaft mit dem ersten Waisenbausdorsteher
über die Schullehrer und den Schulunterricht die Aussicht zu trogen, olle Monate eine
Präfang der Zöglinge vorzunehmen, vnd über ihre Forischrine genaue Tabellen zu fäh-
ren, auch wegen der auf dem Lande befindlichen Sbglinge mit den Ortegelstlichen sich in
Korrespondenz zu setzen, um von der Beschoffenheit der slitlichen und intrllecuellen Bil-
dung eines jeden Indlolduums zu jeder Zeit Rechenschaft geben zu kbnnen.
#. 16. Für den eigentlichen Schul-Unterricht hat jedes Walsenhaus : Schullehrer
W. Prpoisoren, wozu nur Leute von gesetztem Alter und vorzüglichen Kenntnissen zu
wählen find.
Aaßer den Unterrichts Stunden find dle Schallebrer oder ibre Proolsseren verbunden,
abwechslungsweise dem gemeinschaftlichen Morgen= und Abend-Gebet anzuwehnen, euch
die Kinder in die Kirche zu begleiten.
In den gewbhnlichen weiblichen Beschäftigungen, nehmlich Spinnen, Strlcken und