Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Ex fuͤhrt die Oberausslcht uͤber dle Personen, welche fuͤr dlesen Zweck mitzuwlrken ba- 
ben: Er sorgt im Allgemeinen fuͤr die genaue Beobachtung der vergeschriebenen Tages- 
Ordnung, fuͤr Reinlichkeit im Hause, für gesande und zurelchende Nahrungemittel, und 
sorgfältige Zubereltung derselben, fär Relullchkeit des Kdrpers und der Klelder,, und für 
heordneten Anzug, so wie überhaupt für anständlges Betragen der Zdglinge sowohl In 
als außer dem Haus. 
Kranke Kinder läße er auf die Krankenstube brüungen, übergibt ste der Versorgung den 
Arztes, und läßt sich von demselben über ihr Beßinden referlren. 
#. „ 4. Zu Handhobung der äußeren Ordnung im Haus werden dem vorgesetzten Offl- 
Uer 4 underheiralbete Unteraufseber, welche vorher als Unter-Offlziere gedlent haben, zur 
Aufsicht über die männliche Zöglinge außerhalb der Lehrstunden untergeordnet. 
Sämtliche Knaben werden demnach in 4 Abrhellungen getheilt, wovon jede ihren ul- 
cgenen Untcraufseber erblt. 
Jeder muß bei den Zöglingen selner Abtbellung darauf seben, daß sle zu bestimmeer 
Zeit vom Ben aufsteben, und Nachts schlafen geben, daß sie die vorgeschriebene Rein- 
lichkeit überall beobachten, lhren Anzug nicht vernochlässigen, dle Lebr= und Arbeits= Stun- 
den besuchen, in dem Hause, auch während ihrer Spiele, und auf Spazlergängen sch 
anstindig betragen. In den milltalrischen Exerzlilen machen diese Unteraufseher die Lebr, 
meister. 
Den Unterricht ausgenommen, für welchen die Kinder wleder In elgene Klasten ein- 
gelbeilt werden, sind die Kneben von elner Abthellung bei jeder Ge'#egenhe it, we Auf- 
#cht elntreten mus, belsammen zu hbaolten, was besonders in Ansehung der Schlofsiätte, 
des Speisezimmers, der gemeinschaf#lichen Splele, der Spazlergänge 2c. der Fall ist. 
Von dem Verhalten der Kinder, und besonders von ihren Verfehlungen gegen dle 
Ordnung, haben die Unteraufseher dem vorgesetzten Osfizier täglich Meldungen zu machen. 
4 15. Dile bei den Walsenhusern angestellten evangelischen und kathollschen Geistli- 
Hen Haben neben den besonders bestimmten gottesdlenstlichen Funetlonen auch den Reli- 
1 * Unterricht bel den Zöglingen ihrer Konfession als Religlons= und Stlttenlehre zu 
esorgen. 
Außedem ist es die Obllegenheit des Schulinspektors zu Stuttgart und des Walsen- 
baus-Pfarrers in Ludwigsburg, in Gemeinschaft mit dem ersten Waisenbausdorsteher 
über die Schullehrer und den Schulunterricht die Aussicht zu trogen, olle Monate eine 
Präfang der Zöglinge vorzunehmen, vnd über ihre Forischrine genaue Tabellen zu fäh- 
ren, auch wegen der auf dem Lande befindlichen Sbglinge mit den Ortegelstlichen sich in 
Korrespondenz zu setzen, um von der Beschoffenheit der slitlichen und intrllecuellen Bil- 
dung eines jeden Indlolduums zu jeder Zeit Rechenschaft geben zu kbnnen. 
#. 16. Für den eigentlichen Schul-Unterricht hat jedes Walsenhaus : Schullehrer 
W. Prpoisoren, wozu nur Leute von gesetztem Alter und vorzüglichen Kenntnissen zu 
wählen find. 
Aaßer den Unterrichts Stunden find dle Schallebrer oder ibre Proolsseren verbunden, 
abwechslungsweise dem gemeinschaftlichen Morgen= und Abend-Gebet anzuwehnen, euch 
die Kinder in die Kirche zu begleiten. 
In den gewbhnlichen weiblichen Beschäftigungen, nehmlich Spinnen, Strlcken und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.