Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Däglich mässen Gesicht und Hände, und wochentlich wenlastens elnmal vor Schlafem 
gehen die Füße gewaschen werden, wenm von letzterem nicht der Arzt einzelue zu bispensiren 
für gut sindet. Auch den Tag über müssen die Kinder, wenn sie unreine Hände bekom- 
men, sich wieder reinigen. 
Das Baden soll in flleßendem Wasser im Sommer bei guter Wltterung unter Auf- 
Acht und tbeilwrise geschehen, wenn biezu ein schicklicher und sicherer Ort angewiesen werden 
kann. 
Dle Reknigung des Kopfes geschlehet durch die Relnigaungs-Mägve, eder unter ihrer 
Aufslcht von den erwachsenen Kindern selbst in einem hlezu bestimmten Zimmer. 
Die Kleidungsstücke müssen nicht nur reinlich gehalten, söndern auch die Wollenen 
durch Bürsten und Ausklopfen und die kelnenen durch Waschem bfters gerelnigt werden. 
" Alle Klelder, Bücher und äbrigen Gersthschaften, welche zum Gebrauch der Kluder. 
find, müssen immer an den gehdrigen Ort und die Pläte aufgeräumt seyn. 
Die Kinder find auch an elne gute Haltung des Khrpers und an leichten Gang zu 
gewbbyen. 
. Fü die kranken Zhglinge sind mel rere taugliche ZJimmer zu bestimmen, in wel- 
chen sle nach Verschledenheit ihres Grschlechts und der Krankheiten abgesondert, und zu- 
sleich unter Aufsicht gehalten werden können. 
Vorzüglich is diesen Zimmern muß auf Relnigung der Laft und der Geräthschaften 
gesehen werden. 
Die Aerzte des Hauses haben zwar nichts zu unterlassen, wovon die Wiedergenesung 
abhangen kann; indessen haben sle in Anfebung der blebei zu beobachtenden Sparse mteit 
das allgemeine Gesetz vom 29. Aug. 1808 zu befolgen. 
Die Nohrung, welche den Krankem und Reconvalescenken zu geben ist, wird vom 
Arzt vorgeschrieben; eben so richtet sich die weltere Behandlung derselben nach den är#li- 
4% Vorschriften, wornach befonders die Krankinwärterinnen sich genau zu verbalteu 
baben. 
Außer der den Aerzten zunächst obliegenden Besorgung der Kranken, hoben dieselbe 
auch auf alles ihr Augenmerk zu richren, was auf den gesunden Zustand der Kinder einen 
nachtheiligen Elnstluß haben kann, und daher dem vorhesetzten Osfizier ihre Bemerkungen 
und Ansichten mitzutheilen. 
I) Intellectuelle Erziehung. 
. :8. Die Walsen sind von kelner Bestimmung ausgeschlossen, zu welcher ihre 
Anlagen ste fählg machen. Es ist daher bei ihrer i#tellectuellen Erziehung darauf zu se- 
ke##n, daß alle im Einzelnen befindliche Anlagen mhalichst entwickelt und gebildet, und die- 
jenigen, welche in ihm hervorragend sind, mit besonderer Sorgfalt cultlolrr werden, ohne 
darum dlie übrigen zu vernachläßigen. 
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