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Aufsteben zur gesetzllichen Stunde, Relnigen des Koͤrpers, sorgfaͤltiges Anzieben der
Kleidung, exactes Erscheinen in den Lehr-und Arbeits= Stunden, genaue Beeobachtung der
Haus Ordnung, gebährende Achtung und strenger Gehorsam gegen die Vorgesetzten, Pel-
vatfleiß, Höftichkeir, Verträglichkeit gegen dle ondern Kinder, genaues Ausliefern alles
Gefundenen und Geschenkten sind die Hauptpunkte, welche den Inhalt der zu bestimmen-
den Gesetze formiren. · '
H·J«o.Die-«UebetttetungdlesetGesepehatlkgendelneStraf-,dieDcfolgungdets
selben hat Aeußerung der Zufriedenheit; fortdaurende Genaulgkeit in ihrer Befolgung hat
an den dffentlichen Visitationstagen klelne Belohnungen zur Folge. Nie soll aber Fleiß
im Fortschreiten an Kenntnissen vom sittlichen Betrazen des Kindes getreunt, sondern bei-
*n ln saerbinduns mit elnander betrachtet werden, wenn von Belohnung desselben die
ede
Je wichtiger aber Belobnungen and Strafen als Erzlehungemittel erscheinen, deste-
vorsichtiger sollen sie mit strenger Unpartheilichkeit und genauer Beräcksichtlgung des Cha-
rakters des Kindes gewählt, wegen der ersten jedesmal den Visitatoren des Walsenhauses
Vorschläge gemachte, und die letzten, wenn schnelle Anwendung nothwenlg wird, nach die-
sen Grundsätgen und den nachfolgenden Bestimmungen angewendet werden.
. 4u. Grobe Vergehungen, als: bartnäckige Widerse#zlichkelt gegen die Befehle der
Obern, Mißhandlungen seiner Kameraden, beimliches Entlaufen, so wie alle Vergehungen,
über welche die Diseiplinor-Gesetze eine bestimmte Serafe festsetzen werden, find nach vor-
angegangener Anzelge bei dem mllitalrischen Vorgesetzten auf der Seelle zu bestrafen; die
andern Vergebungen werden von den Aufsehern sogleich notirt, und in den Rapport ge-
bracht, worauf die Strafe erst bestimmt, in wichtigen Fällen aber auf hbbere Emscheldung
ausgesetzt wird. Machen sich die Zdglinge während der Schul= und Lehrstunden eines
strafbaren Vergebens schuldig; so haben die Lehrer hlevon in jedem einzelnen Fall, wel-
cher eine außer der gewbhulichen Schuldiselplin llegende Abndung erfordert, ebenfalls dem
Offtzier dte Anzelge zu machen.
J. 423. Die Strafen sollen immer den Zweck baben, die fehlerhafte Gewohnhelt aus-
zurotten. Sie koönnen bestehen: in Entbehrungen gewisser Erbolungen und Vergnügungen,
in Absomerungen von den übrigen Kludern, im Elnsperren, wo sle jedoch ulcht unbeschäf-
tigt bleiben dürfen, in härterer Arbelt, Aufschreiben, des Namens an einer im Spelsezim=
mer aufgehängten Tafel, in hffentlicher Beschämung. Schläge sollen so sparsam als mog-
lich und nur bei vorsetzlich bösen Handlungen und nach vorangegangenen vergeblich wleder-
polten Warnungen Statt finden.
## 45. Die Mädchen flund, wenn Strafen notbwendig werden, stets abgesondert von
den Knaben zu bestrafen, und körperliche Strafen sind ihnen von einer welblichen Person
#w erthellen.
VD„ Untericht.
. 4. Der Unterricht chellt sch der Tendenz, wie der Materle nach, in elnen allge-