Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Aufsteben zur gesetzllichen Stunde, Relnigen des Koͤrpers, sorgfaͤltiges Anzieben der 
Kleidung, exactes Erscheinen in den Lehr-und Arbeits= Stunden, genaue Beeobachtung der 
Haus Ordnung, gebährende Achtung und strenger Gehorsam gegen die Vorgesetzten, Pel- 
vatfleiß, Höftichkeir, Verträglichkeit gegen dle ondern Kinder, genaues Ausliefern alles 
Gefundenen und Geschenkten sind die Hauptpunkte, welche den Inhalt der zu bestimmen- 
den Gesetze formiren. · ' 
H·J«o.Die-«UebetttetungdlesetGesepehatlkgendelneStraf-,dieDcfolgungdets 
selben hat Aeußerung der Zufriedenheit; fortdaurende Genaulgkeit in ihrer Befolgung hat 
an den dffentlichen Visitationstagen klelne Belohnungen zur Folge. Nie soll aber Fleiß 
im Fortschreiten an Kenntnissen vom sittlichen Betrazen des Kindes getreunt, sondern bei- 
*n ln saerbinduns mit elnander betrachtet werden, wenn von Belohnung desselben die 
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Je wichtiger aber Belobnungen and Strafen als Erzlehungemittel erscheinen, deste- 
vorsichtiger sollen sie mit strenger Unpartheilichkeit und genauer Beräcksichtlgung des Cha- 
rakters des Kindes gewählt, wegen der ersten jedesmal den Visitatoren des Walsenhauses 
Vorschläge gemachte, und die letzten, wenn schnelle Anwendung nothwenlg wird, nach die- 
sen Grundsätgen und den nachfolgenden Bestimmungen angewendet werden. 
. 4u. Grobe Vergehungen, als: bartnäckige Widerse#zlichkelt gegen die Befehle der 
Obern, Mißhandlungen seiner Kameraden, beimliches Entlaufen, so wie alle Vergehungen, 
über welche die Diseiplinor-Gesetze eine bestimmte Serafe festsetzen werden, find nach vor- 
angegangener Anzelge bei dem mllitalrischen Vorgesetzten auf der Seelle zu bestrafen; die 
andern Vergebungen werden von den Aufsehern sogleich notirt, und in den Rapport ge- 
bracht, worauf die Strafe erst bestimmt, in wichtigen Fällen aber auf hbbere Emscheldung 
ausgesetzt wird. Machen sich die Zdglinge während der Schul= und Lehrstunden eines 
strafbaren Vergebens schuldig; so haben die Lehrer hlevon in jedem einzelnen Fall, wel- 
cher eine außer der gewbhulichen Schuldiselplin llegende Abndung erfordert, ebenfalls dem 
Offtzier dte Anzelge zu machen. 
J. 423. Die Strafen sollen immer den Zweck baben, die fehlerhafte Gewohnhelt aus- 
zurotten. Sie koönnen bestehen: in Entbehrungen gewisser Erbolungen und Vergnügungen, 
in Absomerungen von den übrigen Kludern, im Elnsperren, wo sle jedoch ulcht unbeschäf- 
tigt bleiben dürfen, in härterer Arbelt, Aufschreiben, des Namens an einer im Spelsezim= 
mer aufgehängten Tafel, in hffentlicher Beschämung. Schläge sollen so sparsam als mog- 
lich und nur bei vorsetzlich bösen Handlungen und nach vorangegangenen vergeblich wleder- 
polten Warnungen Statt finden. 
## 45. Die Mädchen flund, wenn Strafen notbwendig werden, stets abgesondert von 
den Knaben zu bestrafen, und körperliche Strafen sind ihnen von einer welblichen Person 
#w erthellen. 
VD„ Untericht. 
. 4. Der Unterricht chellt sch der Tendenz, wie der Materle nach, in elnen allge-
	        
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