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melnen oder Elementar- und in elnen speclellen oder für dle Ausblldung besonderer Talente
bestlmmten Unterricht.
#mDer Elementar Unterricht soll als feste Grundlage des folgenden Unterrichts
zugleich darauf berechnet werden: alle Gelsteskräfte der Kindee zu entwlckeln, und jedem
verborgen llegenden Talente Gelegenheit zu geben, sich zu dußern, er ist daber für alle
Wiisen beiderlei Geschlechts gleich. Als Gegenstände des Elementar= Unterrichts werden
blemit festgeses.n: Religion und Morol, Verstandes= und Gedächtniß= Uebungen, Lesen
sowehl richtiges als geschmackvolles, Kalli= und Ortographie, Kopf= und schriftliches Rech-
nen, Formen= und Größenlehre, Anfänge des Zeichnens, Sprech= und Styläbungen,
Musik, besonders Singen.
s9. 6. Moral und Religion hat der Geistliche des Hauses zu lebren. (Für die
katbolischen Walsen wird zum Behuf dieses Unterrichts einer der batkllschen Stadtgeistli-
chen bestimmt werden.) Er hu die Waisen zu dlesem Behuf in 3 Hauptklassen zu thei-
len, in dle ersten Anfänger, in dle eines vollständigeren Unterrichts fähigeren und in dle
Confiemanden.
Der ersten Klasse wlrd er durch Bekanntmachen mit den Merkwürdigkelten der Ratur,
durch zweckmäßig ausgewäblte Stücke der biblischen Geschichte, kurze passende Erzählungen
die ersten rellgids meralischen Gesinnungen und Gefühle zu wecken — die zweite Klasse
durch vollständigere blblische Geschichte, Hauptstze der Religion in einer naturgemäßen
Stufenfolge nebst den faßlichsten Beweissprüchen, durch Schilderung und Erkläruna der
vorzüglichsten Pflichten, ansch aulich gemacht durch Beisolele, und die dritte Klasse durch
einen sostematisch vollständigen Cursus in der positiven Religion und in der Pflichtenlebre
fär die Bestimmung des Menschen auszubilden suchen, so wie er auch dem letzten Curfus
eine kurze Rellgions= Geschichte belfägen wird.
#. 47. Der ersten und zweiten Klasse hat der Geistliche wochentlich jeder zwel, der
deltten Klasse aber wochentlich drei Stunden Religlons-Unterricht zu geben. In der Weche
sind außerdem noch zwei Kinderlehren von ihm zu halten, an welschen aber nur die zweite
und dritte Klasse Antbell zu nehmen hat. Fällt ein Feliertag in die Woche, so ist die
Wochenkinderlehre jedesmal auf denselben zu verlegen, und eine Erklärung der Veranlassung
elner Feier beizufägen. Die Confirmanden bat er nach der allgemelnen Vorschrift zwei
inter hindurch zu unterrichten, so wie er auch die Consirmatlon der Waisen vorzuneb-
men hat. Die katbolischen Gelstlichen sind demselben Gesetz in Hinsicht dieses Unterrichts
für die Walsen unterworfen, und kbnnen die kathollschen Walsen, wenn ihre Zabl nicht
groß ist, in den gerbbulichen Religions Umterricht des kothollschen Geistlichen zwar gehen,
jedoch mit der auedrücklichen Bestimmung, daß die Entlassung aus dlesem Unterricht nicht
vor dem 14. Jahre Statt sindet, und ihre Unterrichtestunde mit den Schulstunden im
Waisenhaus nicht collidlet.
f. 43. Die andern H. 45. angegebenen tehrgegenstände sund ven den aufgestellten
Schullehrern unter beständiger genauer Aufsicht und Leltung der Walsenhaus-Vorsteher
vorutragen. "k