Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Dle Rubricirung bet oberamtlichen Berichte an den J. Ober-Aufliz- Senat betr. 
Bereits unterm 8. Aug. 1806 und . Jul. 801 wurden saͤmtliche Koͤnsal. Ober- 
ämter angewlesen, in Zukunft auf denjenigen Bericheen, welche durch elne diesseltige Ver- 
fügung veranlaßt worden, immer unter der Rubrik nach den Worten Acle, die Nummer 
der betreffenden Celleglal-Expedlilon belzusetzen. « 
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zu halten, daß die Namen der Inquisiten deutlich geschrieben werden, und dabei weder 
Schreibfehler, noch eine Verwechslung der Namen, wie bisber mebrmal gescheben, ein- 
Sbcten „indem durch solche Fehler in der Registratur leicht Verwicrungen veranlaßt 
werden, . 
Decret. Eßlingen, im Knigl. Ober-Justiz - Collegio 1. Sensts, den 3. Jan. 1811. 
Decrret ves Koönigl. Ober-Consistorinms, die Classisicirung und Besetzung der 
· Schul-Dienste berressend. 
Da in der General-Verordnung, das deutsche Elementar Schulwesen in den evange- 
Üischen Octen des Kobnigreichs betreffend, s. 25. C(Staats= und Regierunge-Blatt vom 
Jahr ## Nro. 1) die Bestimmung enthalten ist, daß alle Schuldsenste noch ihrem 
Einkemmen in Dienste erster (geringster), zwelter und dritter Classe abgeebeilt werden 
follen, so wlrd den Konigl. Dekanatämtern, wie auch den geistlichen und welrlichen Orts- 
Verstehern biemit bekanm gemacht, daß die Schutdienste, welche nur 150 fl. oder wei- 
tger ertragen, in dir erste Classe, dlejenigen, welche ein Einkommen von mehr als 
150 fl. bis Joo fl. incl. haben, in die zwelte Classe, und die äbrigen besser befoldeten 
in die deritte Classe gehbren. 
Zugleich wird in Hinsicht der bere#ts eramluirten und mit Zeugnissen der Dienstfähig= 
keit verseberen Provisoren, so wie der Schulmeister, welche das Premolions= Cramen 
sbbon erstanden haben, verordnet, daß um Schulrienste dritter Classe in der Regzel nur 
wirkliche Schulmeister, welche bel der Prüfung kein geringeres als das Prédikat gut er- 
bielten, oder auch in einzelnen Fällen, nach zuvor ertbeilter besonderer Erlaubulß, Prool- 
soren, die ein Zeugulß vorzüglicher Kenurnisse haben, sich melden, und von den Com- 
munen iIn Vorschlag dazu gebracht werden dürfen. 
Die Bewerbung um Schuldienste zweiter Classe stebt sodonn denjentnen Proolseoren 
frei, in deren Zeugnissen das Prädikat gud oder becht gut oder durchaus gut ent- 
halten ist, so wle allen bereits fünf Jahre lang angestellten Schulmelstern.
	        
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