Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Ist bei der ihm gegebenen besonderen Bestimmung in den Unterrichtsplan der öbersten Klasse 
Mathemank, Geometrie, Plonzeichnen aufzunehmen. Die zweckmäßigen Lehr= und Schul- 
bücher werden für beide Waisenhäuser vorgeschrleben. 
#. 53. Für diejenigen Walsen, welche besondere Talente zu hbberen Berufsarten 
Kußern, muß bel Zeiten durch einen erwekterten, die Ausblldung ihrer Talente fördernden 
Unterricht gesorgt werden. Da die Lehranstalten in den Walsenhäusern dlesem Bedürfniß 
nicht Genäge lelsten könne, so sind alle dffemtliche Lehr= und Bildungs-Anstalten der 
Residenzen zur unentgeldlichen Blldung der talentoolleren Waisen sür ihre künftige Be- 
stimmung beizuzichen, so wie allen künftig auf Kosten des Staats angustellenden Künst- 
lern, Musikern, Baumeistern zur Verbindlichkeit gemacht werden foll, die für ihren Unter- 
richt sich eignende Waisen in lhre bffentliche Lehrstunden unentgeldlich aufzunehmen, bei 
ihren Arbelten wle in ihren Werkstätten zuzulassen, wogegen In den Fällen, daß ihr be- 
sonderer Unterricht für einfelne Waisen erfordert würde, ihnen eine billige Remuneration 
ertheilt werden soll. Ebenso haben die in den Residenzen befindlichen priollegirren Dochter- 
Institute gegen eine billige jährliche Verg##tung dle Waisenmädchen, deren Talente eine 
sehies Blldung ansprechen, an ihren Lehr= und Unterrichts. Stunden Anthell nehmen 
zu lassen. 
7. 53. Alle Monate prüfen dle Worgesetzte sämiliche Walsen auf das genaueste n 
ihren Kemninsssen und Fertigkelten, und verfertigen nach den Resultaten dleser Präsung sich 
eine Tabelle ihrer Kenntnisse. Eben so haben sie mit den Lehrern der Waisen außer dem 
Hause, mit den Geistlichen auf dem Lande, wo Waisen cuf Kosten des Hauses verpflegt 
werden, sich in beständige Relation zu setzen, und ihre Zeugolsse für die Waisen in ihre 
Tabelle aufzunehmen. Am Ende jedes Semesters ist eine bffemliche Prüfung in jedem 
Waisenhaus, von einer eigenen Commission, deren Mltglieder vom Ministerium des Innern 
bestimmt werden, vorzunehmen, bei welcher auch die außerordentlichen Lebrer einzelner 
Waisen zu erscheinen, ihre Zöglinge vor den aufgestellten Vlsitatoren zu examiniren und 
Proben ihrer Arbeiten und Fortschritte verzulegen haben. 
F. 54. Zur Selbstbildung und nützlichen Beschäftigung der Waisen an Sonn= und 
Felerragen soll eine sorgfältig gewählte Büchersammlung aus einem biezu besonders auszu- 
setzenden Fond, den die Freigebigkeit einzelner Prlvaten vielleicht vermehrt, nach und nach 
veranstaltet werden, wozu noch eine besondere Vorschrift ertheilt werden wird. Der Geist- 
liche pat an Sonn= und Felertagen die für jede Klasse der Kinder geeigneten Bücher zum 
been zu geben. Dieses Lesen geschiebt unter Aufsicht eines kehrers oder Schulgehälfen, 
der die n##chigen Erklärungen giebt; der Geistliche hat selbst von Zeit zu Zeit die Lesestun- 
den zu besuchen, und sich über das Gelesene mit den Kindern zu besprechen. Die anzu- 
schaffenden Bücher sellen in vorzüglichen Erbauungs-Büchern für die Jugend, In Blo- 
graphien,, Reisebeschrelbungen, Schilderungen merkwürdiger Zeitereignisse, naturgeschlchli- 
chen Schriften, für das Miliktair = Waisenhaus in Beschrribungen von Feldiügen, Ge- 
schichte merkwürdiger Krlege; für die Mädchen außer zweckmäßigen weiblichen Biographlen, 
in Anleltungen zur geschickten Führung der Haushaliung, zweckmäßiger Krankenfstege, kro- 
womischen Kenntnissen bestehen.
	        
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