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sein Gutachten abzugeben hat. Nach Ablauf dieser Frist tritt
das Reglement in Kraft.“
Der Ausgangspunkt der Beweisführung AssErs ist unhalt-
bar. Er schreibt: „Bei der Interpretation des genannten Arti-
kels 112 der Algecirasakte darf nicht aus dem Auge verloren
werden, daß die Akte hauptsächlich den Zweck verfolgt, den
Sultan von Marokko, obgleich er dem Namen nach Souverän
bleiben soll, einer Anzahl von Bestimmungen zu unterwerfen,
durch welche den Staaten, die mit dem Sultan das Ueberein-
kommen treffen, bald hier eine Mitwirkung zu — bald dort eine
Aufsicht auf die Handlungen des Sultans übertragen wird.“
Dieser Satz ist eine reiche Fehlerquelle.. Zunächst möchte ich
darauf hinweisen, daß selbst Asser nicht sagt: „ausschließlich“,
sondern: „hauptsächlich“. Sodann ist unbewiesen und unbeweis-
bar, daß die Bestimmungen der Algecirasakte sich restlos unter
die beiden Gruppen „Mitwirkung“ und „Aufsicht“ bringen lassen.
Schließlich ist es unzulässig, die Algecirasakte in der Weise aus-
zulegen, als ständen auf der einen Seite geschlossen die nicht-
marokkanischen Mächte, auf der anderen Seite allein der
„nur dem Namen nach Souverän“ bleibende Sultan als Vertrags-
partei?®. Die Generalakte ist ein internationaler Vertrag, den
jeder einzelne an ihr beteiligte Staat mit jedem anderen der
Konferenzstaaten abgeschlossen hat. Die Reformen, über die
sich die Konferenzmächte geeinigt haben, sehen Eingriffe frem-
der Staaten in bisher der marokkanischen Staatsgewalt frei ver-
bliebene Gebiete vor. Solche Eingriffe beruhen im Verhältnis
68 Richtig v. JAGEMANN S. 19. Wie so oft in seinem Gutachten, irrt
V. JAGEMANN S. 21 wieder auf das politische Gebiet ab: „Das gemeinsame
Völkerinteresse gebietet die Erhaltung eines einhelligen Konzerts der Mächte
gegenüber Marokko, — oder sollten sie das Beispiel der streitenden Christen
an der Grabeskirche in Jerusalem darbieten ? Es gibt aber nichts, das mehr
spalten würde, als illoyale Politik der europäischen Signatarmächte.* Den
Streit um die Grabeskirche und den Streit um Bergwerkskonzessionen kann
man nicht wohl in eine Linie stellen.
Archiv für öffentliches Recht. XXVI. 3. 29