Metadata: Archiv für öffentliches Recht. Band 26 (26)

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sein Gutachten abzugeben hat. Nach Ablauf dieser Frist tritt 
das Reglement in Kraft.“ 
Der Ausgangspunkt der Beweisführung AssErs ist unhalt- 
bar. Er schreibt: „Bei der Interpretation des genannten Arti- 
kels 112 der Algecirasakte darf nicht aus dem Auge verloren 
werden, daß die Akte hauptsächlich den Zweck verfolgt, den 
Sultan von Marokko, obgleich er dem Namen nach Souverän 
bleiben soll, einer Anzahl von Bestimmungen zu unterwerfen, 
durch welche den Staaten, die mit dem Sultan das Ueberein- 
kommen treffen, bald hier eine Mitwirkung zu — bald dort eine 
Aufsicht auf die Handlungen des Sultans übertragen wird.“ 
Dieser Satz ist eine reiche Fehlerquelle.. Zunächst möchte ich 
darauf hinweisen, daß selbst Asser nicht sagt: „ausschließlich“, 
sondern: „hauptsächlich“. Sodann ist unbewiesen und unbeweis- 
bar, daß die Bestimmungen der Algecirasakte sich restlos unter 
die beiden Gruppen „Mitwirkung“ und „Aufsicht“ bringen lassen. 
Schließlich ist es unzulässig, die Algecirasakte in der Weise aus- 
zulegen, als ständen auf der einen Seite geschlossen die nicht- 
marokkanischen Mächte, auf der anderen Seite allein der 
„nur dem Namen nach Souverän“ bleibende Sultan als Vertrags- 
partei?®. Die Generalakte ist ein internationaler Vertrag, den 
jeder einzelne an ihr beteiligte Staat mit jedem anderen der 
Konferenzstaaten abgeschlossen hat. Die Reformen, über die 
sich die Konferenzmächte geeinigt haben, sehen Eingriffe frem- 
der Staaten in bisher der marokkanischen Staatsgewalt frei ver- 
bliebene Gebiete vor. Solche Eingriffe beruhen im Verhältnis 
68 Richtig v. JAGEMANN S. 19. Wie so oft in seinem Gutachten, irrt 
V. JAGEMANN S. 21 wieder auf das politische Gebiet ab: „Das gemeinsame 
Völkerinteresse gebietet die Erhaltung eines einhelligen Konzerts der Mächte 
gegenüber Marokko, — oder sollten sie das Beispiel der streitenden Christen 
an der Grabeskirche in Jerusalem darbieten ? Es gibt aber nichts, das mehr 
spalten würde, als illoyale Politik der europäischen Signatarmächte.* Den 
Streit um die Grabeskirche und den Streit um Bergwerkskonzessionen kann 
man nicht wohl in eine Linie stellen. 
Archiv für öffentliches Recht. XXVI. 3. 29
	        
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