Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nro. 1. 1811. 
Koͤniglich-Wuͤrttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Donnerstag, 5. Jan. 
  
  
General-Verordnung, das deutsche Elementar-Schalwesen in den evangelischen Orten des 
« Könignichöbecr.clcJs..Dek.asso. 
Friderich, von Gottes Gnaden, König von Wurttemberg 2c. 2c. 2c 
Da Wir die in den evangelischen Orten Unsers Kbnigreichs bestehenden Schulanstal. 
hbten theils an sich, theils in Hinsicht auf ihre Ausführung dem wichtigen Zwecke derselben 
nicht entsprechend finden, so wollen Wir hiemit folgende Verordnung, das deutsche 
Elementar-Schulwesen betreffend, als allgemeine Norm für alle in den evange- 
lischen Orten Unsers Kbnigrelchs befindlichen Schulen erlassen haben. 
A.) Anzahl und Arten von Schulen. 
. 1. An allen Filial-Orten sollen auf Kosten der Communen eigene Schulen, oder, 
wo dles nicht mSglich wäre, fär einige nahe gelegene Orte Eine gemelnschaftliche Schule 
errichtet, oder wenigstens Ein gemeinschaftlicher Schullehrer eder beständlger Prooiser eines 
benachbarten Schulmelsters aufgestellt werden, der sich an jedes Ort wochenlich 2—3mal 
zu begeben hat, um die dortigen Kinder zu unterrichten. 
. 2. Mit jeder dffentlichen Schule ist in der Regel eine Industrie= oder Arbeits- 
Schule theils für Knaben, tbeils für Mädchen zu verbinden. 
Die gemeinschaftlichen Oberämter haben über die Ausführbarkelt dieser Anordnung nach 
der Localität jedes Orts baldmoglichst Bericht an das K. Ober-Consistorium zu erstatten. 
8) Schul= Gebäude. 
9. 3. Wo die vorhandenen Schul-Gebäude und Schulstuben zu enge, finster, unge- 
sund und scharhaft sind, da soll ungesäumt von Seiten der Ortspfarrer, Kirchen-Convente, 
gemeinschaftlichen Oberämter und Communen auf die Verbesserung der ernstlichste Bedacht 
genommen, und, wo ein größeres Bauwesen udthig ist, an das Kdn. Ober-Censistorlum 
jedesmal sogleich unterthänigste Anzelge gemacht, ouch nach Beschaffenheit des Falls an die 
Kbn. Ober-Finanz Kammer oder das Ober Landesdk le-Collegium unter Beilegung von 
Riß und Ueberschlag Bericht erstattet werden. 
7 4. Sowohl jedem gebrer als jedem Geschlechte der Schulkinder muß, wenn es 
nm lImmer mhglich ist, eine besondere von jeder andern nicht bles durch einen bretternen Ver- 
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