Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

303 
9. 47. Alle Jastiz-Verzbgerungs= oder Berweigerungs. Beschwerden gegen die 
Oberamtsgerlchte, ingleichem Klagen über Unordnungen in der proressualischen Leirung einer 
Rechtssache, und überhaupt alle und jede simple Querelen gegen die Untergerichte in ju- 
diclellen Angelegenheiten sind ausschließlich bel dem betreffenden Provincial= Bz Colle= 
tzium anzubringen, welches hlerauf die geelgneten Promotorlal oder andere Verfügungen 
In erlassen hat, auch in Fällen, wo des Benehmen oder Verfahren des Oberamtsgerichts 
aus lirgend einem Grunde als ahndungswürdig erscheint, gegen dasselbe ein Strafrecht bie 
auf 10 Thlr. auszuüben befugt seyn soll. 6 
.9. 48. So oft eber, nach dem Dafürhalten bes Droolnzial-Juftli= Collegiums- 
has Oberamtsgerscht eine höhere Bestrafung verdlent, ist hierüber von ersterem an Unset 
Köf. Ober-Justiz-Colleglum aktenmäßiger Berlscht zu welterer Verfügung oder Einleitung 
zu erstatten; von dem was hlerauf geschehen ist, wird das Proolnclal-Justiz= Collegium 
von dem Ober-Justiz-Colleglum in Kenntniß gesetzt. 
9. 49. Die Direktoren der Provinclal= Justlz-Colleglen haben für möglichste Ar- 
beitsamkeit der Räthe zu forgen, und diesfalls seldst mit gutem Beispiel voranzuge- 
ben, sodann so oft Session zu halten, als erforderlich sst, um das zu Hause Ausse# 
arbeilete in colleglalischen Vortrg zu bringen. 4 « -· 
I.sq.BeiAbfassungdetEnd-nadZwischenuttbeiledürfeunlchtwenigekacsdrek 
Raͤthe mit Einrechnung des Direktors oder des in seiner Abwesenbeit vorsizenden Raths 
zugegen seyn. Sollten von fuͤnf Mitgliedern mehr als zwel lezal gebindert seyn zu er- 
scheinen, se kann der Assessor als Vetant gebraucht werden. « 
H. 5.. Mlt jeder End- oder Zwischenurthel sind die Entscheldigungsgruͤnde, ohne Facium, 
und Akten= Extract, in Abschrift auf Stempelpapier von kr. p. Bogen den Oberamts- 
gerichten unter Remisston sämtlicher Gerichtsakten zuzusenden. Die Abschriftsgebühren 
baben die Partien an die Dekopisten zu bezahlen. « 
9. 52. Das Oberamtsgericht legt die Entscheidungögruͤnde zu den Aklten, darf 
aber den Partien auf ihr Verlangen Abschriften davon mittheilen. 2 
Wird gegen das richerliche Erkenntul½ appellirt, so werden diese Ensscheidungsgrünte 
an Unser Kdaigl. Ober-Justit Collegium eingesendet. 6 6“ 
+.. 55. In Ansehung der Rechts-Mormen werden die Prooincial Justiz= Collegien 
auf den f.5. der Instruktion für Unser Kdulgl. Ober-Justlz-Collegium verwlesen. 
Dle jedem der gedachten Collegien unumgänglich nbtbigen Gesetze und Gesetzes-Samm- 
lungen werden denselben von Unserer Khaigl. Ober= Finanz Kammer angeschafft 
werden. 
. 51. Die Prob#lnclal Justiz= Collegien sind Unserem Königl. Ober-Justiz-Colle= 
gium in eben der Maße, als die bieberigen Untergerichte des Kbnigreichs es waren, un- 
tergeordnet. Das Ober Justiz Collegium übt daber die Oberaufsicht über sle aus, er- 
wartet von ihnen in ollen auf diese Oberaufslcht sich beziebenden Sachen die gehdrigen 
Berichte, weist sie nach Befinden der Umstände zurecht, und beanrwortet und erledigt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.