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welche auf ein beständiges öffentliches Amt im unmittelbaren Staatsdienste
entweder gegen eine beltimmte aus Staatskassen gewährte
jährliche Besoldung eingesetzt sind, oder für ihre desfallsigen Dienste
Vergütungen aus Scaatskassen erhalten, welche zwar keine bestimmte
jährliche Besoldung darstellen, aber eine Unserer Regierung zustehende
Veranschlagung der betreffenden jährlichen Einnahmen gestatten Nebeneinnahmen
der ebenbezeichneten Act sollen jedoch — vorausgesetzt, daß
dieselben nicht in dem bezüglichen Bestallungsdekret ausdrücklich zu dem
wirklichen Diensteinkommen geschlagen worden sind — nur dann bei
Feststellung der Abgabe zum Pensionsfond und des Pensionsbetrags berücksichtigt
werden, wenn dieselben nachweislich mindestens den dritten
Theil der übrigen bei der Pensionirung des betreffenden Beamten
in Betracht kommenden Dienstemolumente ausmachen.
Urkundlich unter Beidruckung Unsers Fürstlichen Insiegels.
So geschehen Greiz, den 9. April 1862.
(L. S.) Caroline.
Dr. Herrmann.