Metadaten : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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welche  auf  ein  beständiges  öffentliches  Amt  im  unmittelbaren  Staatsdienste
  entweder  gegen  eine  beltimmte  aus  Staatskassen  gewährte
jährliche  Besoldung  eingesetzt  sind,  oder  für  ihre  desfallsigen  Dienste
Vergütungen  aus  Scaatskassen  erhalten,  welche  zwar  keine  bestimmte
jährliche  Besoldung  darstellen,  aber  eine  Unserer  Regierung  zustehende

Veranschlagung  der  betreffenden  jährlichen  Einnahmen  gestatten  Nebeneinnahmen
  der  ebenbezeichneten  Act  sollen  jedoch  —  vorausgesetzt,  daß
dieselben  nicht  in  dem  bezüglichen  Bestallungsdekret  ausdrücklich  zu  dem
wirklichen  Diensteinkommen  geschlagen  worden  sind  —  nur  dann  bei
Feststellung  der  Abgabe  zum  Pensionsfond  und  des  Pensionsbetrags  berücksichtigt
  werden,  wenn  dieselben  nachweislich  mindestens  den  dritten
  Theil  der  übrigen  bei  der  Pensionirung  des  betreffenden  Beamten
in  Betracht  kommenden  Dienstemolumente  ausmachen.

Urkundlich  unter  Beidruckung  Unsers  Fürstlichen  Insiegels.
So  geschehen  Greiz,  den  9.  April  1862.

(L.  S.)  Caroline.

Dr.  Herrmann.