Object: Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band. (11)

88 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutsgebiete. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Lau- Monatlich 
fende Artikel Einheit | Preis kann Be Bemerkungen. 
14 | Speck . . 2.2... 1 kg 2 | 40 | 5—6 kg 
f. Sue: .—.—. ” : ” >? » 1\je nach Packung. 
17 | Backobst . hi 1120 15-6 „ 
18 | Gewürz. . . ... > 21 — 1 kg 
19 | Essig-Essenz . . . .I 1 Liter | 2 | 60 | 1 Liter 
21 [Meere 
. e von 
»|1 Brot ; zu 3 kg oder \ ” ılool a ” { sind die Selbstkosten zu zahlen. 
2 Brote zu je 15 kg) In 
23 | Tabak . .- . [1 Platte | — |22*)150 Platten| 
24 | Zündhölzer . . . .|1 Pack | — |20| 4 Pack 
25 | Petroleum. . . . .|1 Liter I — | 35 | 20 Liter yPer Gewichtsverlust durch Aus 
. . _ - e oO 
27 | Mater 222250055 [= 180 [10 5 [1 air 
  
Bemerkungen. 
1. Ein Anspruch auf die höchst zulässige Menge ist durch diese Bestim- 
mungen nicht begründet. Die Abgabe richtet sich vielmehr nach den vorhande- 
nen Beständen und können daher jederzeit einzelne Artikel nur in geringerer 
Menge abgegeben oder unter Umständen auch ganz vom Verkauf ausgeschlossen 
werden. 
2. Mit Ausnahme von Tabak, Gewürz, Zündhölzer und Essig - Essenz 
werden keine Mengen unter 1 kg oder 1 Liter abgegeben. 
3. Bei Abgabe von Proviant usw. an Personen, die keinen Anspruch auf 
Frachtfreiheit haben, denen aber ausnahmsweise der Ankauf aus amtlichen Be- 
ständen zugebilligt ist, wird zu den vorstehenden Sätzen der Fachtpreis von der 
Küste bis zum Kaufort (einschl. Bahnfracht) hinzugerechnet. Privatpersonen 
zahlen den ortsüblichen Ladenpreis. Da auf derartige Abgaben die Proviant 
bestände nicht zugeschnitten sind, so darf ein Verkauf nur in Fällen der Not ga 
schehen. 
.4. Der Ankauf ist nur für den eigenen Bedarf oder Haushalt statthaft, 
jede andere Verwendung ist unzulässig. 
5. Bei Verlusten an Frachtgut, wofür der betreffende Frachtfahrer auf- 
zukommen hat, ist stets der ortsübliche Ladenpreis in Anrechnung zu bringen. 
6. Der Verkauf von Proviant findet nur gegen sofortige Barzahlung und 
auf Grund von Quittungsbüchern statt. Die Eintragung der gewünschten 
Artikel in die Bücher, die Bereithaltung von Packgefäßen sowie der Weiter- 
transport der gekauften Mengen ist Sache der Käufer. 
7. Es bleibt jedem Käufer überlassen, sich von dem richtigen Gewicht bei 
dem Empfange des Proviants zu überzeugen. Sobald die gekauften Artikel die 
Schwelle des Verkaufsraumes überschritten haben, hört die Verantwortlichkeit 
des Proviantbeamten für das richtige Gewicht auf. Originalpackungen werden 
zu dem Sollgewicht abgegeben. 
8. Alle übrigen Verpflegungsartikel, welche in dieser Liste nicht aufge 
führt sind, werden im allgemeinen vom Verkauf ausgeschlossen. 
*) Verf. des Gouvernements vom 25. Februar 1907.