88 Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutsgebiete.
Lau- Monatlich
fende Artikel Einheit | Preis kann Be Bemerkungen.
14 | Speck . . 2.2... 1 kg 2 | 40 | 5—6 kg
f. Sue: .—.—. ” : ” >? » 1\je nach Packung.
17 | Backobst . hi 1120 15-6 „
18 | Gewürz. . . ... > 21 — 1 kg
19 | Essig-Essenz . . . .I 1 Liter | 2 | 60 | 1 Liter
21 [Meere
. e von
»|1 Brot ; zu 3 kg oder \ ” ılool a ” { sind die Selbstkosten zu zahlen.
2 Brote zu je 15 kg) In
23 | Tabak . .- . [1 Platte | — |22*)150 Platten|
24 | Zündhölzer . . . .|1 Pack | — |20| 4 Pack
25 | Petroleum. . . . .|1 Liter I — | 35 | 20 Liter yPer Gewichtsverlust durch Aus
. . _ - e oO
27 | Mater 222250055 [= 180 [10 5 [1 air
Bemerkungen.
1. Ein Anspruch auf die höchst zulässige Menge ist durch diese Bestim-
mungen nicht begründet. Die Abgabe richtet sich vielmehr nach den vorhande-
nen Beständen und können daher jederzeit einzelne Artikel nur in geringerer
Menge abgegeben oder unter Umständen auch ganz vom Verkauf ausgeschlossen
werden.
2. Mit Ausnahme von Tabak, Gewürz, Zündhölzer und Essig - Essenz
werden keine Mengen unter 1 kg oder 1 Liter abgegeben.
3. Bei Abgabe von Proviant usw. an Personen, die keinen Anspruch auf
Frachtfreiheit haben, denen aber ausnahmsweise der Ankauf aus amtlichen Be-
ständen zugebilligt ist, wird zu den vorstehenden Sätzen der Fachtpreis von der
Küste bis zum Kaufort (einschl. Bahnfracht) hinzugerechnet. Privatpersonen
zahlen den ortsüblichen Ladenpreis. Da auf derartige Abgaben die Proviant
bestände nicht zugeschnitten sind, so darf ein Verkauf nur in Fällen der Not ga
schehen.
.4. Der Ankauf ist nur für den eigenen Bedarf oder Haushalt statthaft,
jede andere Verwendung ist unzulässig.
5. Bei Verlusten an Frachtgut, wofür der betreffende Frachtfahrer auf-
zukommen hat, ist stets der ortsübliche Ladenpreis in Anrechnung zu bringen.
6. Der Verkauf von Proviant findet nur gegen sofortige Barzahlung und
auf Grund von Quittungsbüchern statt. Die Eintragung der gewünschten
Artikel in die Bücher, die Bereithaltung von Packgefäßen sowie der Weiter-
transport der gekauften Mengen ist Sache der Käufer.
7. Es bleibt jedem Käufer überlassen, sich von dem richtigen Gewicht bei
dem Empfange des Proviants zu überzeugen. Sobald die gekauften Artikel die
Schwelle des Verkaufsraumes überschritten haben, hört die Verantwortlichkeit
des Proviantbeamten für das richtige Gewicht auf. Originalpackungen werden
zu dem Sollgewicht abgegeben.
8. Alle übrigen Verpflegungsartikel, welche in dieser Liste nicht aufge
führt sind, werden im allgemeinen vom Verkauf ausgeschlossen.
*) Verf. des Gouvernements vom 25. Februar 1907.