Nrö. 56. 1811. r
Königlich-Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 9. November.
Eine nähere Erklärung des Verbots des nächtlichen Dreschens betr. d. d. a. Nev. 1811.
Zu Berichtigung des in der Feuer Pollzel-Verordnung vom 2:53. Apr. 1808. Lit. C.
F. 7. enthaltenen Verbots des Dreschens bei Nacht, wird hlerdurch bekanne gemacht, daß
nach einer Allerbbchsten Verfügung vom :4. Okt. d. J. des Morgens nach angezogener
Morgenglocke bel einer mit Drath überzogenen, und innerhalb mit Blech verwahrten #a-
terne, welche an das Scheuer-Thor zu befestigen ist, kelneswegs aber bei einer Lampe
gedroschen werden darf. Stung. den 24. Okr. 2811. Kin. Ministerium des Innern.
Die Einsendung der Jahrsbau-Ueberschläge und Bau-GEausignationen betr.
Da die bestebenden Verordnungen wegen Einsendung der Jahrsbau= Ueberschläge
und Bunkosten Censtgnationen auf die bestimmte Termine von mehreren Cameral-Aem-
tern nicht genau befolgt, und dadurch die Decretür derselben, und der Abschluß und die
Elnsendung der Amts-Rechnungen verzdgert, auch bfters weitläufilge Remanets= #qgulda-
tionen verursacht werden; so wird piedurch sämtlichen Cameral-Beamten aufs nachdrück-
lichste aufgegeben, bei Strafe von Zeben Gulden auf jeden Umerlossungsfall, die Bau-
Consignationen alle Jahre zwlschen Martin! und Lichtmeß, und die Bau= Ueberschläge
für das. künfeige Jahr, zwischen Bartbolomäl und Martinl dem Distrikts-Baumcister
zur Revision zu übergeben, und wenn es geschehen, soaleich zur Sertion des Land--Bau-
wesens, jedoch ohne Einsendung elnes Duopllkats, (iadem des decretirte Exemplar mi#t
der Rechnung zur Kanzglel kommt, und das glelchzustellende Exemplar belm Amt bleibt)
die Anzelge zu machen. Stuttg. den :. Noo. 1344 «
JmKhmFingnziDepathecclondesLandbauwesens.