Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

Nrö. 56. 1811. r 
Königlich-Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
  
Samstag, 9. November. 
  
Eine nähere Erklärung des Verbots des nächtlichen Dreschens betr. d. d. a. Nev. 1811. 
Zu Berichtigung des in der Feuer Pollzel-Verordnung vom 2:53. Apr. 1808. Lit. C. 
F. 7. enthaltenen Verbots des Dreschens bei Nacht, wird hlerdurch bekanne gemacht, daß 
nach einer Allerbbchsten Verfügung vom :4. Okt. d. J. des Morgens nach angezogener 
Morgenglocke bel einer mit Drath überzogenen, und innerhalb mit Blech verwahrten #a- 
terne, welche an das Scheuer-Thor zu befestigen ist, kelneswegs aber bei einer Lampe 
gedroschen werden darf. Stung. den 24. Okr. 2811. Kin. Ministerium des Innern. 
Die Einsendung der Jahrsbau-Ueberschläge und Bau-GEausignationen betr. 
Da die bestebenden Verordnungen wegen Einsendung der Jahrsbau= Ueberschläge 
und Bunkosten Censtgnationen auf die bestimmte Termine von mehreren Cameral-Aem- 
tern nicht genau befolgt, und dadurch die Decretür derselben, und der Abschluß und die 
Elnsendung der Amts-Rechnungen verzdgert, auch bfters weitläufilge Remanets= #qgulda- 
tionen verursacht werden; so wird piedurch sämtlichen Cameral-Beamten aufs nachdrück- 
lichste aufgegeben, bei Strafe von Zeben Gulden auf jeden Umerlossungsfall, die Bau- 
Consignationen alle Jahre zwlschen Martin! und Lichtmeß, und die Bau= Ueberschläge 
für das. künfeige Jahr, zwischen Bartbolomäl und Martinl dem Distrikts-Baumcister 
zur Revision zu übergeben, und wenn es geschehen, soaleich zur Sertion des Land--Bau- 
wesens, jedoch ohne Einsendung elnes Duopllkats, (iadem des decretirte Exemplar mi#t 
der Rechnung zur Kanzglel kommt, und das glelchzustellende Exemplar belm Amt bleibt) 
die Anzelge zu machen. Stuttg. den :. Noo. 1344 « 
JmKhmFingnziDepathecclondesLandbauwesens.
	        
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