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#. 5. Sie haben ferner alle geringere Vergeben, namemlich alle klelne, uscht durch
Einbrechen, Eienteigen, oder die Führung von Waffen quallfielrren ersten Diebstähle, alle
Unterschlagungen und Beträgerelen, wenn das Object dieser Vergeßen die Summe eines
großen Diebstabls nicht errelcht, das Vergeben kein wiederholtes ist, auch keine Fdischung
obrigkeltlicher Ramen, Schriften oder Sigille domit verbunden war, desgleichen alle In?
jurien-Sachen, bei denen keine gefährliche oder bleibende Verletzung iur Frage kommt, und
die kleineren Amtsvergehen der ihnen subordinirten Personen und Stellen zu untersuchen,
da, wo das Meaß der Berschuldung nach den bestebenden Verordnungen keine, die ober-
emtliche Befugniß übersteigende Strafe begründet, die angemessenen Strafen innerhalb die-
e Grenzen zu erkennen, außerdem aber nach Wollfährung der Untersuchung dle erhobenen
Wergehen dem Criminal-Tribunale zur Bestrafung anzuzeigen, und in einem wle in dem
endern Falle die erkaunten Strafen zu vollzlehen.
#. ö. Ibre Seraf-Befugniß in ersterer Hinsicht blelbt wie bisher auf elne Geldbuße
von zeßen Thalern oder elne achttägige Incarceration beschränkt. »
H.7.BeibbbckeaLümmel-Verbrechenhabe-spieOberamtceutelnbekRegecImmei
tleGeaetoanqnifltiosessafüheetyandetstnachdekeuVotuodmedieSachczuweiteker
FortsetzungundBæadigangendenLümmel-RathderLandoogtelabzugebemDieAuss
unbmenhleoonsindindenM.24.-5.27.bestimmt.
OstDie-Pflichtbe-ObersmtmaunobestehtdabekhierzuvdrdekstlnderErdffnuug
der Untersuchung nach ihrem ganzen Umfange durch gehbrige Aufnahme und Erbrterung
der G-äünde, welche solche veranlassen, und er hat blevon jedesmal dem Criminal-Rethe-
der Lindoogtei auf der Sielle eine kurze Nachricht zu geben. ·
.9.DanächstchgenstaiddekObekamtllchenThötigkeitistdlesestseyunguud
Erbebung des Tbat-Bestandes. Alles, was von der That erforscht werden kann, ohne daß
die Person des Thaͤters dabel in Beitracht kommt, ist ven dem Oberamtmmanne so vollstäͤn-
dig zu besorgen, daß es kelner Ergänzung des Special-Inquirenten beduͤrfen moͤge. Er hat.
als i. B die Legalinspection und Sectlon ganz zu besorgen, bei Raub und Diebstahl, wo
diese Verbrechen Spuren zurücklassen, das Lokal genüglich zu umersuchen, die entwendeten
Sachen schiten, dem Beschädigten seinen Veckust eid'ich erhärten zu lassen 2c. Alle That-
Umstnde dingegen, welche mit der Person des Thöters in unzertrennlichem Zusammen-
bhang: stehen, sind nur bis auf den (5. 14, :7. engegebenen Grad von dem Oberamtmanne
zu erfosschen und zu instruiren.
10. Dem Oberamtmanne kemmt ferner die Aufsuchung und Entdeckung, der wahrt!
schelalichen Person des Thäters zu, und er hat zu diesem Ende alle Indlcien zu sammeln,
welche gegen bestimmte Personen mehr oder weniger Verdacht der Thot erregen.
. 11. Die Verhaftung der Angeschuldigten, oder sonst Verdächtigen, wo diese nach
den Gesetzen begründet erscheint, so wie dle über die dleßfallsigen Anstände bei dem Crimi“
nal-Tribunale zu machenden Aufragen llegen in seiner Inrumpenz. 7
I.n.Ebeasohot-kalle’ Agstalten zu Belfabung der Flächiizen, welche sich nor
Urer ebetun entfernten, oder nachher aus den oberamtlichen Gefängnissen entkommen,
u tresffen. 1114
1 #. 15. Zur General-Inqulsltion des Obersmimanns gehört sodann die nöhere, Erir-