Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

338 
#. 5. Sie haben ferner alle geringere Vergeben, namemlich alle klelne, uscht durch 
Einbrechen, Eienteigen, oder die Führung von Waffen quallfielrren ersten Diebstähle, alle 
Unterschlagungen und Beträgerelen, wenn das Object dieser Vergeßen die Summe eines 
großen Diebstabls nicht errelcht, das Vergeben kein wiederholtes ist, auch keine Fdischung 
obrigkeltlicher Ramen, Schriften oder Sigille domit verbunden war, desgleichen alle In? 
jurien-Sachen, bei denen keine gefährliche oder bleibende Verletzung iur Frage kommt, und 
die kleineren Amtsvergehen der ihnen subordinirten Personen und Stellen zu untersuchen, 
da, wo das Meaß der Berschuldung nach den bestebenden Verordnungen keine, die ober- 
emtliche Befugniß übersteigende Strafe begründet, die angemessenen Strafen innerhalb die- 
e Grenzen zu erkennen, außerdem aber nach Wollfährung der Untersuchung dle erhobenen 
Wergehen dem Criminal-Tribunale zur Bestrafung anzuzeigen, und in einem wle in dem 
endern Falle die erkaunten Strafen zu vollzlehen. 
#. ö. Ibre Seraf-Befugniß in ersterer Hinsicht blelbt wie bisher auf elne Geldbuße 
von zeßen Thalern oder elne achttägige Incarceration beschränkt. » 
H.7.BeibbbckeaLümmel-Verbrechenhabe-spieOberamtceutelnbekRegecImmei 
tleGeaetoanqnifltiosessafüheetyandetstnachdekeuVotuodmedieSachczuweiteker 
FortsetzungundBæadigangendenLümmel-RathderLandoogtelabzugebemDieAuss 
unbmenhleoonsindindenM.24.-5.27.bestimmt. 
OstDie-Pflichtbe-ObersmtmaunobestehtdabekhierzuvdrdekstlnderErdffnuug 
der Untersuchung nach ihrem ganzen Umfange durch gehbrige Aufnahme und Erbrterung 
der G-äünde, welche solche veranlassen, und er hat blevon jedesmal dem Criminal-Rethe- 
der Lindoogtei auf der Sielle eine kurze Nachricht zu geben. · 
.9.DanächstchgenstaiddekObekamtllchenThötigkeitistdlesestseyunguud 
Erbebung des Tbat-Bestandes. Alles, was von der That erforscht werden kann, ohne daß 
die Person des Thaͤters dabel in Beitracht kommt, ist ven dem Oberamtmmanne so vollstäͤn- 
dig zu besorgen, daß es kelner Ergänzung des Special-Inquirenten beduͤrfen moͤge. Er hat. 
als i. B die Legalinspection und Sectlon ganz zu besorgen, bei Raub und Diebstahl, wo 
diese Verbrechen Spuren zurücklassen, das Lokal genüglich zu umersuchen, die entwendeten 
Sachen schiten, dem Beschädigten seinen Veckust eid'ich erhärten zu lassen 2c. Alle That- 
Umstnde dingegen, welche mit der Person des Thöters in unzertrennlichem Zusammen- 
bhang: stehen, sind nur bis auf den (5. 14, :7. engegebenen Grad von dem Oberamtmanne 
zu erfosschen und zu instruiren. 
10. Dem Oberamtmanne kemmt ferner die Aufsuchung und Entdeckung, der wahrt! 
schelalichen Person des Thäters zu, und er hat zu diesem Ende alle Indlcien zu sammeln, 
welche gegen bestimmte Personen mehr oder weniger Verdacht der Thot erregen. 
. 11. Die Verhaftung der Angeschuldigten, oder sonst Verdächtigen, wo diese nach 
den Gesetzen begründet erscheint, so wie dle über die dleßfallsigen Anstände bei dem Crimi“ 
nal-Tribunale zu machenden Aufragen llegen in seiner Inrumpenz. 7 
I.n.Ebeasohot-kalle’ Agstalten zu Belfabung der Flächiizen, welche sich nor 
Urer ebetun entfernten, oder nachher aus den oberamtlichen Gefängnissen entkommen, 
u tresffen. 1114 
1 #. 15. Zur General-Inqulsltion des Obersmimanns gehört sodann die nöhere, Erir-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.