Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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#bachtung der gesetzlichen Bestimmungen, befonder# der Vorschrift vom Sr. August 1810 
(Reg. Blan Nr. 37.) ob, und sie find dofär verantwortlich. 
F. 3:. Die Oberamtleute sind gehalten, bel allen Verhandlungen in Criminal-Sochen 
wei verpflichtete Seabinen, als Urkunde Personen belzuziehen, wozu ste, wenn die Ver- 
Enslien an dem Oberamts-SiI#ze vor sich, geht, Mirglieder dern Oberamts-Gerichts, in an 
deren Fällen aber taugliche Personen aus dem Magistrate des Orts, der Perbandlung 
oder falls dort kein Magistrat wäre, und die Gefahr im Verzug aguch nlcht die Herbelrus 
##g von Masistrats-Glledern aus einem benachbarten Orte gestattete, sonstige unbescholtene 
Ang gesetzte Männer zu wählen haben. D 
. 35. Dlese Scabinen ftad besonders darauf zu beeldigen, daß sle auf den Hergang 
der Erlminal-Verbandlung, bei wescher ste zugezogen werden, und darauf, daß ollet voll- 
Kändig und treu niedergeschrieben werde, wie es sich zu der in dem Protekoll bemerkien 
Seit und unter den bemerkten Umständen in ihrer Gegenwart wlreklich zugetragen oder be- 
sunden, genau acht geben, auch das Protokoll nicht anders, als wenn sle dessen Inhal#t 
dem wabren Hergang der Sache gemäß sinden, mit ihrer Umeerschrift bekräftigen, und über 
den Gegenstand und Inhalt der Verhandlung außergerichtlich ein gewissenhaftes Silllschwei- 
jLen beobachten wollen. » » , * 
„P. 54. Stmtliche Miglteder des Oberamts-Gerichts find ein füx ellemal mit vorstse- 
bendem Eld zu belegen, um als Scabsnen gebraucht werden zu knnen. In Ansehung ibrer 
bedarf es sodann bei einzelnen Untersuchungen keiner Wiederholung des Eldes, sondern der 
Oberamtmann hat dlefelbe nur auf ihre abgelegte Pflicht zu verwelsen, und dieses im Ein- 
gange des Protokells zu bemerken. Bel andern noch nicht ein für allemal als Scabinen 
verpflichteten Uerunds, Persenen muß die Beeldigung nach der 9. 35. enthaltenen Worschrift 
jziedesmal den betveffenden Verhandlungen verangehen, und daß solches geschehen, In dem 
Drotokoll gageführt werden. ·, - - » - 
»DIE-.FindeudiesSeqthenbeidemBekfabkmdefObetMmaaModer-detVoll- 
.fändlgseitvaichtigkeitdesihnenzurBeglenbiguaqvorgelegtenPkotokollinach-Darum 
odekanqltelnenAnstand,undwlkdsolcher.mfdiedemOberamtmuuesdesbalbzwmos 
chende bescheidene Vorstellung nicht nach ihrer Ueberzengung gehoben, so ist es ihre Pflicht, 
solche Anstände ohne Zeiltverlust in einer eigenen ungestempelten Eingabe zur Kenntulß des 
„Krminal Tribunals zu bringen, ader dieselben, dem, Stadsschrelber zu Drotokoll zu geben, um 
(durch letzieren sofort an dan Tribunal gebracht zu werden. Die Oberemtleute paben die 
Srabinen bei der Beeidigung ausdrücklich hlerüber zu belehren. 
.H. 36. Zugselch Und die Miltglieder des Oberamts-Gerichts als die gewhhullchen 
Seabinen anzuweisen, ein Tagbuch zu halten, in welches sie alle Verhandlungen, welchen 
#e angewohnk, mit Bemerkung des Ramens des betreffenden Inculpaken ader des Ge- 
genstanden der Verbandlung, ie wie bes Tages in chronologischer Ordnung elnzurragen 
aben. » , 
. 37. Als Entschédigung für Zeit-Versäumniß werden jedem Seabinen fuͤr jede 
Stunde, welche er dem Werhdr wirklich anmohnt, Sechs kr. blemlt ausgesetzt; dlese Stum 
den sind von dem Oberamts-Aktuar genau aufiujelchnen, und der Belouf 18t in dasn Ko- 
ten-Weszeichnit, einzuzragen. . zzx
	        
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