Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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Wl Fg## In Mälsicht dei fanstigen: lunsren zumd iisseren Form des Verfahrens und 
der dabei zu beobachtenden Grundsätze werden dle Oberamtleute bis zu einer neuen Crimil- 
nal ** auf die bisherlge Wooschriften und Normen verwiesen. 
Sie fiund in Absicht ibrer Funkrlonen in dem Fache der Crimlhal Rechts- 
pflege —“ Criminal= Trlbunal unmittelbar subordlnirk, erstatten an solches ummittelbare 
Berichee, und erbalten eben so die ndthigen Befehle. 
#. 40% Mit dem Criminal-Räthen stehen dieselben in einem coordinirten Berhaͤltnisse, 
flad aber *# den Requisttionen der Letzteren schleunigst zu enrsprechen. . 
licersandeobekamtlichenGeföngnisse,disVeroabpuuqundBebonds 
lung der in bieselbe tebrachten Verbrecher, und die Aufsicht auf die Gefangenwärter, ge- 
bört Kraft des Gesetzes vom 6. Jun. 13:1. (Reg. Blait Nr. :7.) zurdem. Fache der 
Justiz= Pelizel, und die Oberamtleute sind in Räcksscht alles dessen, was diesen Gegen- 
stand betrifft, den Landvogteten untergeordnet, und haben die daräber vorhavdenen und 
noch erscheinenden Anordnuntzen gemu zu befolgen. 
9. 43. Um das Crlminal-Teibunal in den Stand za setzen, die demselben obliegende- 
Oberaufsicht über die Geschäftsführung der Oberamtleute in dem Criminal-Fache zu 
fübren, haben dleselben schließlich nicht nur von der Verhaftung Jedes eingezogenen Incul- 
pa#ten und deren Ursache, wenn die Saché niché knnerhalb’ ibrer Straf-Befugniß liegt, 
se wie von jedem in ihrem Oberomts-Bejleke vorgefallenen besonders schweren Verbrechen, 
nahmentlich von auffallend großen. Diebstäblen, Betrügerelen, oder Einbrächen, Mord-. 
Naub, Byandstiftung, W Inrest In auf, und. obsteigender: kinie, Möänz, und 
— dem Criminal " Tribunale schleunigen Vorbericht zu erstatten, sondern- 
duch vierteljährig die Criminal-Tabellen am dasselbe einzusenden, in wekche von den durch 
oberomtlichs Strafen erledigten Untersuchungen alle Dichstahls-Betrugs= oder Real-In- 
jurien= Fälle, und neben dlesen alle nach s. 5. zur unmittelbaren Berichts= Erstattung: 
an das Telbundl geeigmet#sowie dle zufolge des ####. nach gepflogener General Inqui- 
stion'on die Celminalräthe abzagebenden pbh#e#ren Criminal= Fällezoufzunebmen find. Ein 
neues Fofmunal zu dlesen Tabellen wird den Oberamtleuren“ besonders zugefertigt werden. 
II. Von. den Criminal= Näthen. 
7. 45. Vie Crimlnal: Raͤthe haben in ben von den Oberämtern der band-Wogte 
qiach den oblgen Bestimmungen- an sie abzugebenden höheren Criminalfällen die Unter- 
gasbrg u vollfüprent und nach deren Bedigung das Resultat dem Criminal-Tribunale 
r rechb en eniinißß vorjulegen 
9.51 Emdeckung und untersochurig aen-. Veibrechen unv Verbrechern, und“ 
Sorge f 4 Leut Vecl der auf ihre Berichte von dem Crimunal-Trlbunal erkannten, 
und a# sie ausgeschrlebesen Strafen ist der Gegenstand ibrer amtlichen Thätigkeit. 
Jedes Straf= Ettenntniß liegt ausserbalb des Kreises ihrer Befugnisse. 
5. Die Fölle, in welchen die Ciiminal= „Räthe Auenabmsweise auch die General= 
Ingu sition u führen- baben,. #a in den V. 4. bestimmt, und fuͤr diese Faͤlle 
ftuden die oben- den. Oberamletten In Ansebung der Grneral, Inqulsttion gegebenen 
* auch auf vie Crininal- Röthe Aunwendung, jedoch so, daß le#ztere das-
	        
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