Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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gentes, Wad ste nicht in hrem Aintssitze selbst verrichtens können, durch Requlst#lon der 
etreffenden Oberämter besorgen. ç . " » .- 
p.46.Jasbesondefehabe-sie-belLa-Idstkeicheru.·«obne,otdentlichesiHelmsesemunh 
Gewerb, welche ihnen zu Folge des angeführten s. 27. von den Oberämtern elngellefert 
werden, zu. untersuchen, ob diese Personen nicht die bffentliche Sicherbelt durch wirkilche 
Verbrechen oder Verbindung mit Jaunern und Dieben gefährdet baben, oder wegen wie- 
derholter vLerbetswidriger Rückkehr in das Kdnigreich als. Verbucher anzuseben find, 
und nach Erhebung eines solchen Verdachte das Criminal= Berfahren gegen Dielelbe en 
zulelten, sonst aber sie, dem Landvogt zur welteren polizellichen Verfügung nach. Vorschrift 
des Gesetzes vom :u. Sept. 1305. J. B. zu übergeben. D[D))]CQ[ 
. . 47. In allen andern Faͤllen hoͤherer Criminal-Verbrechen haben sie die von den 
Oberamtleuten der Landvogtel zu fübrenden General-Inqyuisltlonen nur zu icomtroliren, 
zu welchem Ende sle neben der, zu Folge des #. 8. voniden Oberämtei#n bnen zu machen- 
den alsbaldigen Notistcation über die Erdffnung jeder- Untersuchung „#vo#n# dem Crimlnals 
T die Anzelgen der Oberämter über die erfolgten Verhafiungen mirgethellt 
er alten. 6 : « « 1 4 6 
(. 48. Blelbt blernach die Abgabe der Untersuchungsacten von Selten elnes Ober- 
amts länger im Anstand, se kommt es dem Criminalratbe zu, dleselbe zu. moniren, und. 
bet anbaltender Verzbgerung dem Criminal Tribunale, darüber eine Anzelge zu machen, 
um die geeigneten Dremotorlal-Werfügungen zu treffen. IELII 
9. 40 Ist. der Criwinal = Ratb nach Einlangung der, Acten mli# er Anscht des- 
Oberamts wegen Nichtforiseyung der Inqulsitlon, einrerstunden) #460 bedarf es elnes Berichis 
on das Criminak -Tribunal über die blsherige Untersochung, nur in se fern, ale es sch, 
von einem der F. ##angeführten, besonders schweren Verhrecher handelt oder Fehler in. 
dem oberamtlichen Verfahren zu. ##gen slnd. Die Orlginalacten werden sonst ohne wei- 
ters dem Oberamte remlttirt und der Ceiminal-Raih #r#gt#enur das Verbrechen mit den, 
begleltenden Umständen und dleleiwa exhobenen Spurec., des Thäters in# ein darüber zm 
lührenden trabellarisches Verzeichnlß ein. 1% E 1 
4 50. Findet der Crlminal Rath bei einem solchen Fall Läcken in der oberamill- 
chen Untersuchung, und in dem Resulate der-letzterem,e# in###en aus andern Akten 
erdaltenen Netizen genugsamen Stoff zu weiteren Machforschungen, so, hat er das Ober= 
omt umer sperteller Mietheilung dieser Bemerkungen zu, Coxtseung der General: Inqule, 
sitlon zu veranlassen. W*W(*2Dd . 
ör. Hält er dagegen, im Dissens mit dem st rn. die dus der Umts süchung 
des letzteren pe#wo#rgeheuden Verdachtsgrände, gegen zich aenn chon J#en für so 
beschwerend, um die Special, Ingulstion gegen, n zu beginnenz so ist er verbunpen, die. 
streitige Frage auf das schleunigste dem Crimunel.-Kribunole zur. Eotscheldung vorzu- 
legen, und kann einstweilen nur den Verhaft# des Inculpaten, oder dessen Fortsetzung del 
dem Oberamt anordnen. EELIIIII ;-,"»,;-'« 
Ist-.EinsgleicheAnfkagetupdzBpklchcss Etsigtys Hambqu obsleszpenstf das 
Oberamt noch beendigter Gener#al- Inq#ilsition, zuf Sveclas „Sogeisian angetragen bat, der 
Criminal-Rath aber entweder die Sache als gar nicht aAnsch erwochsen, oder, den Ver- 
dacht gegen den Inculpaten nlche zu einem weiteren Verfahrex für begründet erachten
	        
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