B46
Eneschuldigung dleuen, oder welche felnen Reat erhöhen, zu erbrtern, über alles die erforder-
lichen Verisscationen einzuzlehen, und nach den durch die Umstände der That e wa ange-
deuteten anderen Tbeilnebmern, oder welteren Vergehen zu ferschen.
N. 59. Läugnet der Inqulsir, so find seine Angaben nunmehr In genaue Untersuchung
u ziehen, demselben über das Resultat in Zusammenhaltung mit dem sonstigen Ersund der
hat die geelgneten Instanzen zu machen Jund die erhobenen Beweise zweckmäßig dozu zu
denuyen, um den Jaqulsiten, durch deren Vorhalt und die geelzneten Confr. ntatlonen mit
den Zeugen zu einem wahren Geständnisse zu vermigen oder wenigstens eine rechtliche Con-
victien desselben zu bewirken, oder aber den vorliegenden Verdacht genägend zu remooiren.
#. 20. In Betreff der möglichen Entschuldigungsgründe, so wie der erschwerenden
Umstände, der etwalgen Complleen, der concurkirenden weiteren Vergeben des Inquistren,
gilt für diesen Fall dasselbe, was J. 50. wegen der deshalbigen Untersochung be#zimmt ist.
. 61. Alle Beweise sind in der Special-Inquisilon auf den hbhchste öglichen Grad
der Gewitbeit zu bringen. Es flnd daher die Zeugen de, we das Läugnen den Inqulsiten,
oder dle Größe des Verbrechens nach den Gesetzen solches erfordert, zu beeidigen, und
über alle relevante Umstände punktenweise zu vernehmen.
. 6. Sim die Zeugen, oder zur Untersuchung nhebigen Personen über vier Stun-,
den von dem Amtesitze des Crimlnal-Ratbs entfernt, läßt sich die Rorbwendigkelt einer Con-
frontarion derselben noch nicht bestimmen, hält der Criminal-Rath eine Wiederbolung ibres
schon in der General-Inquisition geschehenen Verbdrs nicht für motioirt, und glaubt er
so st von der Vernahme des Verbbrs in seinem Amtesitze nicht die Beschleunigung der
Sache, oder eine bessere Aufklärung erwarten zu dürfen, so stebr es ihm ziu, die Beeldlgung
der Zeugen und die erforderlichen Verhbre durch die betreffenden Oberämter besergen zu
lassen, zu welchem Ende er alsdann letzteren eine Speciem tacti mit den betreffenden Ver-
bbre-Punecten und Fragen mitzuthellen hat. .
fuss.JaallenondernFällenhatdchtlmluabRsthdieStellvugderbeftqgten
PersonendurchRequisttlons-SchkeibenandieObekömm,oderdieOtthokstebekselbsh
wo diese seinem Amtssitze naͤber sind, zu begebren, und hler die Verhoͤre und Confronta-
tionen vorzunehmen, dabel aber sorgfäͤltigen Bedacht darauf zu nehmen, daß die Zeugen
se wenig wie moglich aufgebalten werden.
Die denselben zu verguͤtenden Reise- und Zehrungs-Kosten sind in das Kosten-Ver-
zeichniß aufzunehmen. ·
s.6«.EuwecktdekCtlmluakRatbindemVerlaufeselnerunteksnchnugVerbrechen
oderVetbkechek,welchemitbemit-Unketsuchungbegrlsseneainkeinemuiqetckennbaken
Zusammenhanage steben, so liegt ihm blos ob, das Oberamt, in welchem das Verbrechen ge-
schoh, oder der Verbrecher sich aufhaͤlt, schleunigst davon in Kenniniß zu seten.
. 65. Glaubt der Criminal-Ratb endlich alles erschbpft zu baben, was nach Beschaf-
senbeit des Falle, zu Begründung elnes möglichst vollen B welses der Schuld oder Un-
schuld des Inqulslten und Festsezung aller das Maß der Strafbarkelt bestimmenden Um-
tä de, als den Zweck der Special-J##quisstlon, dlenen kann, se hat er die Acien "4 schlicßeu,
denselben auf eben die Art, wie solches oben #. 23. den Oberamileuten zur Pflicht gemacht
ist, eine kurzes Diarium über den Gang der Sache, nebst einem Register, welches dle Ver-