Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

B46 
Eneschuldigung dleuen, oder welche felnen Reat erhöhen, zu erbrtern, über alles die erforder- 
lichen Verisscationen einzuzlehen, und nach den durch die Umstände der That e wa ange- 
deuteten anderen Tbeilnebmern, oder welteren Vergehen zu ferschen. 
N. 59. Läugnet der Inqulsir, so find seine Angaben nunmehr In genaue Untersuchung 
u ziehen, demselben über das Resultat in Zusammenhaltung mit dem sonstigen Ersund der 
hat die geelgneten Instanzen zu machen Jund die erhobenen Beweise zweckmäßig dozu zu 
denuyen, um den Jaqulsiten, durch deren Vorhalt und die geelzneten Confr. ntatlonen mit 
den Zeugen zu einem wahren Geständnisse zu vermigen oder wenigstens eine rechtliche Con- 
victien desselben zu bewirken, oder aber den vorliegenden Verdacht genägend zu remooiren. 
#. 20. In Betreff der möglichen Entschuldigungsgründe, so wie der erschwerenden 
Umstände, der etwalgen Complleen, der concurkirenden weiteren Vergeben des Inquistren, 
gilt für diesen Fall dasselbe, was J. 50. wegen der deshalbigen Untersochung be#zimmt ist. 
. 61. Alle Beweise sind in der Special-Inquisilon auf den hbhchste öglichen Grad 
der Gewitbeit zu bringen. Es flnd daher die Zeugen de, we das Läugnen den Inqulsiten, 
oder dle Größe des Verbrechens nach den Gesetzen solches erfordert, zu beeidigen, und 
über alle relevante Umstände punktenweise zu vernehmen. 
. 6. Sim die Zeugen, oder zur Untersuchung nhebigen Personen über vier Stun-, 
den von dem Amtesitze des Crimlnal-Ratbs entfernt, läßt sich die Rorbwendigkelt einer Con- 
frontarion derselben noch nicht bestimmen, hält der Criminal-Rath eine Wiederbolung ibres 
schon in der General-Inquisition geschehenen Verbdrs nicht für motioirt, und glaubt er 
so st von der Vernahme des Verbbrs in seinem Amtesitze nicht die Beschleunigung der 
Sache, oder eine bessere Aufklärung erwarten zu dürfen, so stebr es ihm ziu, die Beeldlgung 
der Zeugen und die erforderlichen Verhbre durch die betreffenden Oberämter besergen zu 
lassen, zu welchem Ende er alsdann letzteren eine Speciem tacti mit den betreffenden Ver- 
bbre-Punecten und Fragen mitzuthellen hat. . 
fuss.JaallenondernFällenhatdchtlmluabRsthdieStellvugderbeftqgten 
PersonendurchRequisttlons-SchkeibenandieObekömm,oderdieOtthokstebekselbsh 
wo diese seinem Amtssitze naͤber sind, zu begebren, und hler die Verhoͤre und Confronta- 
tionen vorzunehmen, dabel aber sorgfäͤltigen Bedacht darauf zu nehmen, daß die Zeugen 
se wenig wie moglich aufgebalten werden. 
Die denselben zu verguͤtenden Reise- und Zehrungs-Kosten sind in das Kosten-Ver- 
zeichniß aufzunehmen. · 
s.6«.EuwecktdekCtlmluakRatbindemVerlaufeselnerunteksnchnugVerbrechen 
oderVetbkechek,welchemitbemit-Unketsuchungbegrlsseneainkeinemuiqetckennbaken 
Zusammenhanage steben, so liegt ihm blos ob, das Oberamt, in welchem das Verbrechen ge- 
schoh, oder der Verbrecher sich aufhaͤlt, schleunigst davon in Kenniniß zu seten. 
. 65. Glaubt der Criminal-Ratb endlich alles erschbpft zu baben, was nach Beschaf- 
senbeit des Falle, zu Begründung elnes möglichst vollen B welses der Schuld oder Un- 
schuld des Inqulslten und Festsezung aller das Maß der Strafbarkelt bestimmenden Um- 
tä de, als den Zweck der Special-J##quisstlon, dlenen kann, se hat er die Acien "4 schlicßeu, 
denselben auf eben die Art, wie solches oben #. 23. den Oberamileuten zur Pflicht gemacht 
ist, eine kurzes Diarium über den Gang der Sache, nebst einem Register, welches dle Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.